Erbschaftsteuer bei ausländischen Stiftungen

BFH zur unselbständigen Lichtenstein-Stiftung

Veröffentlicht am: 27.05.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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BFH zur unselbständigen Lichtenstein-Stiftung

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dirk Mahler, Fachanwalt für Steuerrecht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 5.12.2018 (Aktenzeichen II R 9/15) entschieden, dass das Vermögen einer sogenannten unselbständigen Stiftung liechtensteinischen Rechts als Nachlassvermögen des Stifters anzusehen ist. Eine interessante Entscheidung für alle Stiftungsorgane und diejenigen, die eine Stiftung gründen wollen.

Erbschaftsteuerliche Spielregeln bei Stiftungen im Ausland

Stiftungen können ganz unterschiedlich ausgestaltet sein und haben gerade in britisch geprägten Rechtsordnungen eine lange Tradition. Die Frage des steuerrechtlichen Umganges mit solchen ausländischen Stiftungen ist in der Praxis nicht immer ganz einfach.

Bezüglich der Erbschaftsteuer stellt sich die Frage, was passiert im Falle des Todes des Stifters bzw. des Begünstigten. Wird eine im Ausland gelegene Stiftung rechtlich vom deutschen Finanzamt anerkannt, dann findet insoweit keine Vermögensübertragung statt und es wird keine Erbschaftsteuer erhoben.

Erkennt das Finanzamt die Stiftung nicht an, dann wird das Vermögen der Stiftung dem Stifter bzw. dem bisherigen Begünstigten zugerechnet, mit der Folge, dass beim Tod eine steuerrelevante Vermögensübertragung stattfindet. 

Entscheidung des BFH

Mit seinem jetzt ergangen Urteil hat der BFH auf die Herrschaftsbefugnisse des Stifters abgestellt und aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung die Stiftung im Ergebnis nicht als selbständige Stiftung anerkannt. Das Gericht hat die Stiftungssatzung näher untersucht. In dem zu entscheidenden Fall durfte der Stifter die Statuten und etwaige Beistatuten jederzeit abändern sowie die Stiftung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Herrschaftsbefugnisse in diesem Sinne ergeben sich z.B. durch den Vorbehalt des Stifters in Bezug auf die Entscheidungen über die Anlage und Verwendung des Vermögens, die Möglichkeit, ganz oder teilweise die Rückübertragung des Vermögens zu verlangen, und die Weisungsunterworfenheit der Stiftung und ihrer Organe gegenüber dem Stifter. Der Stifter kann aufgrund seiner Befugnisse über das Vermögen der Stiftung wie über ein eigenes Bankguthaben verfügen. Dies gilt mangels Änderungen der Vereinbarungen oder anderweitiger Zwischenverfügungen bis zum Todeszeitpunkt.

Im Ergebnis kam es bezügliche der Erbschaftsteuer nicht auf die zwischengeschaltete Stiftung an, da das Vermögen der Stiftung dem verstorbenen Stifter direkt zugerechnet worden ist.

Kommentar zur Entscheidung

Das ergangene Urteil ist nicht überraschend und liegt auf ganzer Linie mit der bisherigen Rechtsprechung und hierzu ergangen Literatur. Es zeigt jedoch deutlich, wie wichtig die genaue Untersuchung aller Einzelheiten im Falle der „Vererbung einer Stiftung“ ist. In der Praxis ist die Einordnung als selbständige oder unselbständige ausländische Stiftung häufig nicht so einfach wie im vorliegenden Fall.