Die Grenzen von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen

BGH-Entscheidung zur Inhaltskontrolle

Veröffentlicht am: 24.08.2020
Qualifikation: Rechtsanwalt in Hamburg
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Eheleute können bei der Heirat,  während der Ehe und auch im Zusammenhang mit der Scheidung grundsätzlich selbst vertraglich regeln, wie die Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder auch Unterhaltspflichten  nach Beendigung der Ehe gehandhabt werden sollen. Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen haben jedoch inhaltliche Grenzen, die von der Rechtsprechung gesetzt werden. Der  Bundesgerichtshof (BGH)  hat in einer Entscheidung vom 27. Mai 2020 hierzu grundsätzlich Stellung bezogen (BGH, Beschluss vom 27.05.2020, - XII ZB 447/19).

Streit um den Versorgungsausgleich

Dem Beschluss des BGH lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem geschiedene Ehegatten darum stritten, ob der Versorgungsausgleich durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung wirksam ausgeschlossen wurde. Das Paar mit drei gemeinsamen Kindern hatte die Vereinbarung während der Trennungsphase geschlossen.

Die Richter in Karlsruhe nahmen den Fall zum Anlass,  ausführlich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Eheverträge und Scheidungsverträge im Einzelnen darzustellen.

Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen darf nicht ausgehebelt werden

 Die gesetzlichen Regelungen zu den Scheidungsfolgen, so der BGH, stünden zwar grundsätzlich zur Disposition der Ehegatten. Das dürfe jedoch nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden könne.  Eine einseitige Gestaltung der Lastenverteilung müsse durch die ehelichen Lebensverhältnisse gerechtfertigt sein und müsse  für beide Ehegatten zumutbar sein.

Die Belastung eines Ehegatten würden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die  vertragliche Änderung der gesetzlichen Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsrechts eingreife.

Sittenwidrigkeit beim Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsrechts

Ein Vertrag soll danach dann sittenwidrig sein, wenn er Regelungen aus dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen aushebeln würde, ohne dass ein Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch besondere Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt sei.

Diese Grundsätze zur Sittenwidrigkeit, so der BGH, gelten sowohl für Eheverträge, als auch für Scheidungsfolgenvereinbarung, die Ehegatten im Vorfeld einer Scheidung getroffen haben.

Eheverträge und Scheidungsverträge – so individuell wie das Leben

Der Beschluss des BGH zeigt,  wie sehr es geboten ist, Vereinbarungen von Ehegatten so individuell wie möglich zu gestalten. Die Mehrzahl der heute geschlossenen Ehen werden nicht mehr so gelebt, dass sie den Rollenverhältnissen entsprechen, die der Gesetzgeber einst bei der Schaffung des Scheidungsrechts vor Augen hatte.  Hieraus folgt einerseits der Sinn für vertragliche Regelungen in Form von Eheverträgen bzw. Scheidungsverträgen und andererseits auch die Schwierigkeit einer interessengerechten und wirksamen Vereinbarung.

Wer also beispielsweise durch einen Unternehmer-Ehevertrag Betriebsvermögens vor der Zerschlagung schützen will, sollte mit einem erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht die Grenzen des rechtlich Zulässigen so genau wie möglich ausloten und durch geschicktes Verhandeln das Mögliche vertraglich umsetzen.  anderenfalls besteht die Gefahr der nachträglichen Anfechtung des Ehevertrags bzw. der Feststellung der Sittenwidrigkeit durch ein Gericht.