Das Testament von Heino und Hannelore

Testamente, Pflichtteile und Erbschaftsteuer rund um die Villa in Kitzbühel

Bei Nachlässen mit wertvollen Immobilien und Auslandsbezug gibt es eine Reihe von rechtlichen und steuerlichen Themen zu beachten.

Veröffentlicht am: 11.12.2023
Qualifikation: Anwalt in Hamburg
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Kürzlich verstarb Hannelore Kramm, die Ehefrau des Schlagerstars Heino. Damit rückte der Nachlass der Familie und dessen erbrechtliche Regelung in den Fokus. Der nachfolgende Beitrag stellt eine rechtliche Bewertung der von den Medien verbreiteten Informationen dar.

Hannelore, die keine eigenen Kinder hat, soll ein Testament errichtet haben, zu dem Heino der Bildzeitung verriet: „Es war Hannelores Wille und ist der meinige, dass Helmut nach meinem Tod das Haus erbt und alles, was wir in den letzten Jahren zusammen erarbeitet haben. Das haben wir so vereinbart und steht auch so in Hannelores Testament.“

Ehegattentestament im Hause Heino?

Mit Helmut ist Heinos Manager Helmut Werner gemeint und das erwähnte „Haus“ ist die Villa in Kitzbühel gemeint, die laut Presseberichten im Alleineigentum von Hannelore stand. Erbrechtlich liegt in diesen Konstellationen ein Ehegattentestament in Form des sogenannten „Berliner Testaments“ nahe. Darin hätten sich Heino und Hannelore gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und Helmut Werner dann als Schlusserben, wenn beide Ehegatten verstorben sind.

Dabei ist aber zu beachten, dass Hannelore vor ihrem Versterben gemeinsam mit Heino in Österreich lebte und sie nach der EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich auch nach österreichischem Recht beerbt wird. Zwar kennt auch das Erbrecht in Österreich das Ehegattentestament. Es gelten jedoch insoweit andere Formvorschriften, als jeder der beiden Ehegatten die letztwillige Verfügung nicht nur unterschreiben, sondern auch eigenhändig niederschreiben muss. Gut möglich ist aber, dass Heino und Hannelore sich im Rahmen einer testamentarischen „Rechtswahl“ ausdrücklich für das Recht ihrer Staatsangehörigkeit, also für deutsches Erbrecht, entschieden haben.

Denkbar ist natürlich auch, dass Hannelore ein Einzeltestament errichtet hat, mit dem sie zunächst ihren Ehemann Heino und für den Fall dessen Versterben dessen Manager bedacht hat, z.B. mit einer Vor- und Nacherbschaft oder aber einem Vor- und Nachvermächtnis bezüglich der Villa in Österreich.

Der Pflichtteil des Sohnes Uwe Kramm

Bei allen Gestaltungen spielt auch Heinos Sohn Uwe Kramm eine Rolle. Als Stiefsohn hat dieser zwar keine erbrechtlichen Ansprüche gegen die nun verstorbene Hannelore. Aber gegenüber Heino sieht das natürlich anders aus. Dieser hat bereits mehrfach öffentlich geäußert, dass sein Sohn nicht Erbe werden solle und allenfalls seinen Pflichtteil bekomme. Würde die Millionenvilla in Kitzbühel uneingeschränkt von Hannelore an Heino fallen, würde sie bei dessen Versterben auch voll bei der Berechnung des Pflichtteils mit einbezogen werden.

Falls mögliche Pflichtteilsansprüche von Uwe seinem Vater ein Dorn im Auge sind, müsste Heino sich um eine Strategie zur Reduzierung des Pflichtteils bemühen oder auf einen Pflichtteilsverzicht gegen eine Abfindung hinwirken, um zumindest Planungssicherheit zu bekommen.

Und immer an die Erbschaftsteuer denken

Die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse von Heino und Hannelore rücken auch das Thema Erbschaftsteuer in den Fokus. Gerade für große Vermögen, die überwiegend aus einer von Ehegatten genutzten Wohnimmobilie bestehen, sollte die Steuerbefreiung für das Familienheim genutzt werden. Diese gilt auch für in Deutschland steuerpflichtige Erben, die von ihrem Ehegatten ein Familienheim in Österreich (EU-Ausland) erben.

Andere Wege müssen allerdings bestritten werden, wenn am Ende der gesamte Nachlass an Helmut Werner fällt. Der gehört rechtlich nicht zur Familie und hat einen Erbschaftsteuerfreibetrag von nur 20.000 Euro. Eigentlich drängt sich da aus steuerlicher Sicht eine Erwachsenenadoption auf. Aber da hat Heino schon mal schlechte Erfahrungen mit gemacht.