Das Nachlassverzeichnis zur Pflichtteilsermittlung
So werden Auskunftsansprüche gegen den Erben durchgesetzt
So werden Auskunftsansprüche gegen den Erben durchgesetzt
Ein Beitrag von Fiona Schönbohm
Das deutsche Erbrecht schützt Kinder und Eheleute, die vom Erblasser enterbt werden, durch den ihnen zustehenden Pflichtteil. Dieser kann – bis auf sehr seltene Ausnahmen – grundsätzlich nicht entzogen werden. In der Praxis stehen die Pflichtteilsberechtigten aber vor der Schwierigkeit, die bestehenden finanziellen Verhältnisse des Erblassers zu überblicken und ihren Pflichtteil richtig zu bestimmen. Der Auskunftsanspruch gegen die Erben ist ein hierfür essentielles Werkzeug.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil vom 16.03.2020, Az. 5 W 19/20) hat jüngst in einem Urteil lehrbuchartig konkretisiert, was dieser Anspruch umfasst und stärkt erstmals die Durchsetzung des Hinzuziehungsrechts. Wir stellen Ihnen im Folgenden die wichtigsten Aussagen des Urteils im Überblick vor.
Rechte des Pflichtteilsberechtigten
Hintergrund des Urteils ist die Klage eines Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben der Erblasserin auf Auskunft über den Umfang der Erbschaft. Dieser Auskunftsanspruch ist in § 2314 BGB geregelt. Danach hat ihm der Erbe Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen.
Der Erbe hat hierfür ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände zu erstellen und muss deren Wert ermitteln lassen. Auf Verlangen muss dabei der Berechtigte hinzugezogen werden. Auch muss über Schenkungen und sonstige Zuwendungen an die Erben in den vorhergegangenen Jahren informiert werden, die für die Berechnung des Pflichtteils relevant sei könnten.
Der Pflichtteilsberechtigte kann weiter gemäß § 2314 Absatz 1 Satz 3 BGB verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder einen zuständigen Notar erstellt wird, was der Aufstellung eine erhöhte Glaubwürdigkeit vermittelt. Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
Durchsetzung und Vollständigkeit des Auskunftsanspruchs
Kommt der Erbe dem Auskunftsverlangen des Pflichtteilsberechtigten nicht nach, kann dieser Klage vor Gericht erheben. Ein dort erstrittenes Urteil legt den genau geschuldeten Inhalt fest und kann bei Nichterfüllung als Vollstreckungstitel mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, etwa durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes.
Kommt der Erbe dem Anspruch nur unvollständig nach, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterschieden werden: Ist die Auskunft formell unvollständig, weil zu einem abgrenzbaren Teil des Nachlasses keine Angaben gemacht wurden, besteht ein Anspruch des Berechtigten auf Ergänzung der Auskunft.
Macht die Auskunft aber Angaben zu einem Teil und befürchtet der Pflichtteilsberechtigte nur eine materielle Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit, kann allenfalls die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden.
Anspruch auf Ergänzung der Auskunft
Welche Art der Unvollständigkeit vorliegt und welche Ansprüche der Pflichtteilsberechtigte geltend machen kann, muss stets unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen anhand des Einzelfalles ermittelt werden. Dabei gilt stets zu prüfen, ob nicht eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit der Angaben als milderes Mittel Vorrang hat und den Ansprüchen des Berechtigen Genüge tut.
Im zugrunde liegenden Urteil schuldete der Erbe Auskunft über alle Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hatte und die Relevanz für etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche hatten. Der Erbe erklärte aber nur zu notarieller Stelle, dass an ihn während der letzten 10 Jahre keine solchen Zuwendungen gemacht worden seien. Das, so die Richter, genüge nicht. Die Erklärung sei offensichtlich formell unvollständig. Dem Pflichtteilsberechtigten stünde daher ein Anspruch auf Ergänzung der Angaben zu.
Das notarielle Nachlassverzeichnis
In dem Urteil nehmen die Richter auch dazu Stellung, wann der Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis aus § 2314 Absatz 1 Satz 3 BGB erfüllt ist. Denn, so führen sie in den Urteilsgründen aus, der Anspruch umfasse nicht nur, dass der Notar die Erklärung des Erben aufnimmt.
Vielmehr müsse der Notar eigene Ermittlungstätigkeiten anstellen und durch Unterzeichnung des Bestandsverzeichnisses zum Ausdruck bringen, dass er für dessen Inhalt verantwortlich sei. Dies begründe sich in dem Sinn und Zweck des Anspruchs: Die Aufnahme des Verzeichnisses durch eine Amtsperson soll dem Pflichtteilsberechtigten einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten.
Welche Ermittlungen der Notar vornimmt, bleibt indessen diesem nach eigenem Ermessen überlassen. In Betracht kommen Ortsbesichtigungen, Gespräche mit Betroffenen und Prüfung oder Inaugenscheinnahme von Dokumenten. Er muss aber deren Umfang in der Urkunde niederlegen, damit der Umfang der ihm möglichen Feststellungen und dadurch auch der Grad seiner Verantwortung für die Angaben für den Berechtigten erkennbar sind.
Das Hinzuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten
Schließlich kommt das Gericht auch auf Recht des Pflichtteilsberechtigten zu sprechen, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden (sogenanntes „Hinzuziehungsrecht“). Im konkreten Fall hatte der Berechtigte erfolglos verlangt, hinzugezogen zu werden. Der Erbe erstellte das Bestandsverzeichnis dennoch ohne den Berechtigten daran zu beteiligen.
Die Richter des OLG urteilten nun , dass wegen der Verletzung des Hinzuziehungsrechtes der Pflichtteilsberechtigte ein Anspruch auf Widerholung der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses bestünde. Das gelte jedenfalls dann, wenn das Recht rechtzeitig geltend gemacht wurde und die Geltendmachung des Wiederholungsanspruchs nicht gegen das Schikaneverbot oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße.