BFH zur Erbschaftsteuer bei Unternehmen

Gehört ein Parkhaus zum Verwaltungsvermögen?

Im Rahmen der Erbschaft eines Unternehmens ist es aus steuerlicher Sicht entscheidend, zwischen nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen und anderem Betriebsvermögen zu unterscheiden. In welche Kategorie ein Parkhaus fällt, hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Veröffentlicht am: 18.07.2024
Qualifikation: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Steuerrecht
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Das Erbschaftsteuerrecht sieht für Betriebsvermögen umfassende Befreiungen vor. Ob ein Parkhaus im Rahmen der Erbschaft eines Unternehmens erbschaftsteuerlich begünstigt ist, hatte der Bundesfinanzhof Anfang des Jahres zu entscheiden (BFH, Urteil vom 28.02.2024 – Az. II R 27/21).

Im konkreten Fall verstarb ein Vater (der Erblasser) im Jahr 2018. Als Alleinerben hatte er mittels notariell beurkundeten Testaments seinen Sohn eingesetzt. Das Nachlassvermögen umfasste auch das Einzelunternehmen des Vaters, zu dem unter anderem ein Grundstück gehörte, das mit einem Parkhaus bebaut ist. Dieses Parkhaus wurde vom Erblasser damals zunächst als Einzelunternehmen selbst geführt, bis es seit dem Jahr 2000 unbefristet an den erbenden Sohn verpachtet wurde.

Verwaltungsvermögen erbschaftsteuerlich nicht begünstigt

Im Rahmen der Ermittlung der Erbschaftsteuer stellte das Finanzamt den Wert des Betriebsvermögens in einem Feststellungsbescheid fest. Das Parkhaus wurde darin von den Finanzbeamten als sogenanntes Verwaltungsvermögen qualifiziert.

Der Alleinerbe war jedoch davon ausgegangen, dass keinerlei Verwaltungsvermögen vorhanden gewesen sei. Denn dieses wird erbschaftsteuerlich nicht begünstigt. Deshalb versuchte der Alleinerbe gerichtlich gegen die Qualifizierung des Parkhauses als Verwaltungsvermögen vorzugehen, nachdem er erfolglos Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt hatte.

Auch vor dem Finanzgericht in erster Instanz hatte er mit einer Klage keinen Erfolg.

Betriebsvermögen in Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert

Vor dem BFH erklärte der Alleinerbe, dass die einschlägige Regelung aus dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (§ 13b IV Nr. 1 S. 2 ErbStG) so auszulegen sei, dass das als Einzelunternehmen geführte Parkhaus kein steuerschädliches Verwaltungsvermögen darstelle.

Die Münchner Richter stellten zwar fest, dass Betriebsvermögen im Rahmen der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert wird, betonten aber auch, dass dies nicht für bestimmte Gegenstände des Verwaltungsvermögens gelte. Dazu gehören den Richtern zufolge auch „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke“.

BFH: zur Nutzung überlassenes Parkhaus ist Verwaltungsvermögen

Solche Dritten zur Nutzung überlassenen Grundstücke können ausnahmsweise auch als Verwaltungsvermögen erbschaftsteuerlich begünstigt sein, zum Beispiel wenn der Erblasser seinen zuvor selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt.

Diese steuerliche Begünstigung gilt allerdings nicht, wenn der betroffene Gewerbebetrieb bereits vor Verpachtung an den zukünftigen Erben nicht die Voraussetzungen für eine erbschaftsteuerliche Privilegierung erfüllt.

Laut den Richtern ist das – zum Leidwesen des Alleinerben – bei einem Parkhaus der Fall. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei dem Parkhaus schon vor der Verpachtung an den zukünftigen Erben um Verwaltungsvermögen und damit nicht begünstigtes Betriebsvermögen handelte, weil die den Kunden dort zur Verfügung stehenden Parkplätze als Teile des Grundstückes durch den Erblasser bereits an die Autofahrer, also an Dritte, zur Nutzung überlassen worden sind.

Keine Benachteiligung gegenüber Überlassung von Wohnungen

Außerdem liege in diesem Fall auch keine Überlassung von Wohnungen an Dritte vor, welche vom Gesetzgeber vor dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls im Rahmen der Erbschaftsteuer privilegiert wurde (sogenanntes „Wohnungsunternehmen“). Zudem sei irrelevant, ob neben der Überlassung der Parkplätze zusätzliche gewerbliche Leistungen gegen Entgelt erbracht werden.

Dem BFH zufolge liege in der Qualifizierung des Parkhauses als Verwaltungsvermögen auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung hinsichtlich anderen Grundstücksüberlassungen.

Letztlich haben die Richter festgestellt, dass hinsichtlich der Überlassung von Grundstücksteilen an Dritte einzig die Überlassung von Wohnungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 14 AO, Grundstücksteile zum Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten im Rahmen von Lieferungsverträgen und Grundstücksteile zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung begünstigt werden sollen.

Im Umkehrschluss solle jegliche andere Überlassung von Grundstücksteilen, wie beispielsweise Zimmer im Rahmen von Beherbergungsbetrieben (Hotels, Pensionen, Campingplätze, etc.), Räume in Gaststätten und auch Parkplätze in Parkhäusern nicht begünstigt sein.