Bewertung des Unternehmens in der Erbschaft
Erbschaftsteuerreform für Betriebe?
Bei der Erbschaftsteuer wird viel über die Befreiungen für Unternehmen diskutiert. Vielleicht spielt die Musik bei Betriebsvermögen (dehalb) bald auf der Ebene der Bewertung.
Angesichts der vorgezogenen Bundestagswahl im Februar 2025 arbeiten die Parteien derzeit an ihren steuerlichen Profilen. Wie immer spielt dabei auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer eine Rolle. Gerechtigkeitsdebatten werden dabei vor allem rund um die Besteuerung von Immobilien und Betriebsvermögen geführt. So sind etwa die vergleichsweise großzügigen Steuerbefreiungen für Unternehmen einigen politischen Akteuren ein Dorn im Auge. Selbst unter einer unionsgeführten Bundesregierung ist es inzwischen denkbar, dass einige Vergünstigungen gestrichen werden. Falls das eintritt, wird der Fokus bei der Erbschaftsteuer für Betriebsvermögen wieder mehr auf die Bewertungsebene gerichtet sein.
Gesetzliche Vorgaben für die Ermittlung des Unternehmenswerts bei Erbschaften und Schenkungen
Sowohl für Kapitalgesellschaften wie die GmbH als auch für Personengesellschaften und Einzelunternehmen gilt der sogenannte gemeine Wert als Grundlage für die steuerliche Bewertung eines Betriebes. Darunter ist der tatsächliche Preis zu verstehen, den das Unternehmen bzw. der Unternehmensanteil im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielen würde. Ein solcher marktüblicher Verkaufspreis lässt sich natürlich am besten anhand tatsächlicher Verkäufe ermitteln. Daher sind nach geltendem Recht auch solche Verkäufe an fremde Dritte maßgeblich, soweit sie nicht mehr als ein Jahr zurückliegen.
Da diese Transaktionen in der Praxis aber eher selten sind, muss bei Schenkungen und Erbschaften regelmäßig auf verschiedene Methoden der Unternehmensbewertung zurückgegriffen werden. Dabei spielt das Ertragswertverfahren, bei dem der Wert eines Betriebes unter Berücksichtigung der künftigen Ertragsaussichten bestimmt wird, eine zentrale Rolle. Unabhängig von der konkreten Bewertungsmethode wird der steuerliche Mindestwert aber stets vom Substanzwert bestimmt, also aus der Summe der Einzelwerte des Unternehmens. Zum Zwecke der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer kann grundsätzlich auf das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren zurückgegriffen werden, das in den §§ 199 bis 203 BewG geregelt ist. In vielen Fällen wird für steuerpflichte Unternehmenserben jedoch eine andere Bewertungsmethode günstiger sein. Daher sollte stets überlegt werden, ob es sinnvoll ist, ein Unternehmenswertgutachten in Auftrag zu geben, das mit einer im Einzelfall angemessenen Methode zu einem niedrigeren Wert führt.
Reform auch bei der Unternehmensbewertung?
Dass eine mögliche Erbschaftsteuerreform sich nicht nur auf Steuerbefreiungen beziehen wird, sondern auch die Spielregeln für die Bewertung von Unternehmen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ändern wird, ist eher unwahrscheinlich. Vor allem am Ansatz des gemeinen Werts dürfte mit Rücksicht auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht zu rütteln sein. Denkbar sind aber Anpassungen beim vereinfachten Ertragswertverfahrens, etwa beim anzuwendenden Kapitalisierungsfaktor. Doch auch hier sind die Spielräume für den Gesetzgeber eingeschränkt. Steuerliche Privilegien durch die Hintertür auf der Ebene der Unternehmensbewertung wird es voraussichtlich nicht geben.
Video: Unternehmen vererben
Worauf man als Unternehmer oder Gesellschafter achten sollte, wenn Unternehmens(anteile) vererbt werden, erklärt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.