Adoption nach Leihmutterschaft
Das Kindeswohl entscheidet
Eine in der Ukraine vorgenommene Leihmutterschaft nahm für ein deutsches Ehepaar vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main ein glückliches Ende. Die genetische Mutter darf das Kind nun endlich adoptieren. Die Adoption eines Kindes aus einer Leihmutterschaft sei allein am Maßstab des Kindeswohls zu messen, so die Richter am OLG.
Amtsgericht lehnt Adoptionsantrag ab
Weil in Deutschland das Austragen eines Kindes durch eine Leihmutter verboten ist, weichen viele kinderlose Paare auf Leihmutterkliniken im Ausland aus. So auch ein deutsches Ehepaar, welches ihr Kind in der Ukraine von einer Leihmutter austragen ließ und in Deutschland um die Adoption des Kindes kämpfen musste.
Die Schwangerschaft der Leihmutter erfolgte in der Ukraine mit der Eizelle und dem Samen des deutschen Ehepaares. Diese waren also genetische Eltern des später geborenen Kindes. Nach der Geburt erkannt der Vater die Vaterschaft an und die austragende Frau stimmte der Adoption durch die genetische Mutter des Kindes zu. Zurück in Deutschland lehnte das zuständige Amtsgericht den Adoptionsantrag der genetischen Mutter allerdings ab. Gegen die Ablehnung setzen sich die Eltern in der Folge zur Wehr.
Genetische Mutter soll auch rechtliche Mutter werden – trotz Leihmutterschaft im Ausland
Vor dem OLG sollte die Adoption des Kindes nun endlich Erfolg haben. Mit unanfechtbaren Beschluss erklärten die Richter die Adoption durch die genetische Mutter für zulässig (Beschluss v. 28.02.2019, Az.: 1 UF 71/18).
Nach Ansicht des Gerichtes sei zwar deutsches Familienrecht auf den Fall anzuwenden. Die ukrainische Frau, die das Kind ausgetragen hatte, müsse damit rechtlich als Mutter angesehen werden. Anders als noch das Amtsgericht erklärte das OLG die Adoption durch die genetische Mutter aber dennoch für zulässig.
Umstrittener Maßstab bei Beurteilung der Adoption
Die Adoption eines Kindes einer Leihmutter sei nämlich allein daran zu messen, ob diese dem Kindeswohl „diene“. Bei der Leihmutterschaft im Ausland handele es sich nämlich nicht um eine „gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung“, sodass eine spätere Adoption nicht an dem strengeren Maßstab zu messen sei, ob diese für das „Wohl des Kindes erforderlich“ sei.
Zwar ist die Inanspruchnahme einer Leihmutter in Deutschland verboten – dies mache eine im Ausland vollzogene Leihmutterschaft aber noch nicht sittenwidrig. Das Erfordernis einer Adoption, die „zum Wohle des Kindes erforderlich ist“, sei nur dann anzunehmen, wenn der Annehmende an einer sittenwidrigen Vermittlung, beispielsweise bei einem Kinderhandel, mitgewirkt habe. Die Leihmutterschaft im Ausland sei mit einer solchen sittenwidrigen Vermittlung nicht zu vergleichen. Es reiche also aus, wenn die Adoption dem Kindeswohl diene.
Dies bejahten die Richter im vorliegenden Fall, da beide genetischen Eltern ihre Elternrollen vollständig eingenommen hätten und bereits eine Eltern-Kind-Bindung bestehe. Die Adoption des Kindes sei daher zulässig.