Bestellung, Abberufung, Amtsniederlegung beim AG - Aufsichtsrat
Eintritt, Austritt, Ausscheiden von Aufsichtsratsmitgliedern
Dem Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft kommt eine treuhänderische Funktion zu. Er beaufsichtigt, kontrolliert und verklagte den Vorstand als das geschäftsführende Organ. Insofern kommen der Bestellung und Abberufung der Person, welche als Mitglied des Aufsichtsrates tätig ist, eine besondere Bedeutung zu. Doch auch ein Aufsichtsrat kann von sich aussein Amt niederlegen.
Wie Eintritt, Austritt und das freiwillige Ausscheiden beim Aufsichtsrat funktionieren, erfahren Sie hier.
Unsere Expertise
Unser erfahrenes Team von Fachanwälten für Gesellschaftsrecht berät Sie zu allen Fragen rund um Bestellung, Abberufung und Amtsniederlegung des Aufsichtsrats. Unsere Themen:
- Vorbereitung, Umsetzung des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat (Bestellung, Abberufung)
- Begleitung von Amtsniederlegungen
- Klagen gegen Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates
- Angriff / Verteidigung bei Ansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglieder
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Hintergrund Aufsichtsrat - Zusammensetzung, Mitgliederzahl
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrateseiner Aktiengesellschaft, einschließlich der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates, richtet sich nach der Höhe des Grundkapitals der betreffenden Aktiengesellschaft sowie der Zahl der bei der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer.
Ausgehend von der arbeitnehmerrechtlichen Mitbestimmung sind für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates vom Gesetz drei Grundmodelle vorgesehen:
- Aufsichtsrat ohne Beteiligung der Arbeitnehmer / Arbeitnehmervertreter
- Aufsichtsrat mit einem Drittel Arbeitnehmer / Arbeitnehmervertreter nach dem DrittelbG
- Aufsichtsrat mit einer Hälfte Arbeitnehmer / Arbeitnehmervertreter nach dem MitbestG
Im Folgenden liegt der Fokus auf der Bestellung und Abberufung der von den Aktionären (Anteilseignern) zu bestellenden / abzuberufenden Mitgliedern des Aufsichtsrates bzw. der mitbestimmungsfreien Aktiengesellschaft.
Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates bestimmt sich anhand von § 95 AktG. Hiernach besteht der Aufsichtsrat grundsätzlich aus mindestens drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl bestimmen, die allerdings konkret in der Satzung genannt sein muss (andernfalls ist die Satzungsbestimmung unwirksam). Zur Sicherstellung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Aufsichtsrates benennt das Aktiengesetz in Abhängigkeit von der Höhe des Grundkapitals eine maximale Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder. Bei Aktiengesellschaften
- mit einem Grundkapital bis zu 1.500.000 Euro beträgt die maximale Zahl neun,
- mit einem Grundkapital von mehr als 1.500.000 Euro beträgt die maximale Zahl fünfzehn,
- mit einem Grundkapital von mehr als 10.000.000 Euro beträgt die maximale Zahl einundzwanzig.
Der Eintritt in den Aufsichtsrat einer AG kann grundsätzlich auf drei Wegen erfolgen:
- Wahl durch die Hauptversammlung,
- Entsendung von Personen in den Aufsichtsrat,
- gerichtliche Bestellung.
Bestellung Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung
Die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die vom Aktiengesetz als Bestellung bezeichnet wird, erfolgt nach dem Gesetz durch die freie Entscheidung durch die Hauptversammlung (§ 101 AktG).
Die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist entsprechend den gewöhnlichen Regelungen in der Einladung zur Hauptversammlung als Tagesordnungspunkt bekanntzumachen. Zudem ist mit der Tagesordnung ein unverbindlicher Wahlvorschlag des Aufsichtsrats für die Besetzung der vakanten Aufsichtsratssitze bekanntzumachen. Der Aufsichtsrat kann hierbei auch mehrere alternative Vorschläge unterbreiten. Der Vorstand ist nicht zu einem Wahlvorschlag berechtigt, weil er auf die Auswahl der Personen, die ihn kontrollieren sollen, keinen Einfluss haben soll.
Bei börsennotierten Aktiengesellschaften sind mit dem Wahlvorschlag des Aufsichtsrates auch die Mandate des Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten mitzuteilen. Sofern die Satzung keine höhere Stimmenmehrheit vorsieht, ist für die Wahl eines jeden einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich und ausreichend. Die Wahl kann auch in Form einer sogenannten Listenwahl erfolgen. Hierbei wird über alle vakanten Plätze im Aufsichtsrat zusammen / einheitlich abgestimmt.
Das betreffende Aufsichtsratsmitglied kann (muss aber nicht) die Wahl annehmen, bis zur Annahme ist die Wahl schwebend unwirksam. In der Praxis liegt gewöhnlich bereits zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eine Erklärung des betreffenden Mitgliedes vor, eine etwaige Wahl anzunehmen.
Der Beschluss der Hauptversammlung zur Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes ist entsprechend den allgemeinen Regelungen wegen etwaiger Mängel angreifbar / anfechtbar.
Entsendung von Personen in den Aufsichtsrat
Nach § 101 Abs. 2 AktG kann auf der Grundlage einer Satzungsregelung einem bestimmten Aktionär oder dem Inhaber bestimmter Aktien das Recht eingeräumt werden, Personen in den Aufsichtsrat zu entsenden. Bei dem Recht handelt es sich um ein sogenanntes Sonderrecht (§ 35 BGB), welches dem Entsendeberechtigten nicht ohne seine Zustimmung durch Satzungsänderung entzogen werden kann.
Entsenderechte sind eine typische Erscheinung in inhaber- und familiengeführten Gesellschaften. Die betreffenden Aktionäre wollen sich auf diese Weise Einfluss auf den Vorstand als dem geschäftsführenden Organ sichern. Die Aktionärsrechte allein geben den Aktionären nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zu Einfluss und auch Informationen.
Bedeutsam für die Praxis ist, dass die Entsendungsrechte nach dem Gesetz insgesamt höchstens für ein Drittel der sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre eingeräumt werden darf. Bei einem dreiköpfigen Aufsichtsrat kann mithin nur ein Mitglied entsendet werden. Die weiteren Mitglieder sind zwingend durch Beschluss der Hauptversammlung zu bestellen.
Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern
Das Aktiengesetz bestimmt in § 104 drei Umstände, unter denen ein Gericht fehlende Mitglieder des Aufsichtsrates zu bestellen hat:
- Ergänzung des Aufsichtsrates wegen Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats (§ 104 Abs. 1 AktG)
- Ergänzung des Aufsichtsrates wegen einer länger als drei Monate währenden unvollständigen Besetzung (§ 104 Abs. 2 AktG)
- Ergänzung eines paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrats wegen unvollständiger Besetzung (§ 104 Abs. 3 AktG)
Das Gericht entscheidet über die Ergänzung des Aufsichtsrates auf Antrag. Antragsberechtigt sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und Aktionäre der Gesellschaft
Abberufung des Aufsichtsrats durch Hauptversammlung
Die Hauptversammlung kann grundsätzlich jederzeit die von ihr bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates nach freiem Ermessen abberufen. Der entsprechende Beschluss der Hauptversammlung bedarf indes einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.
Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Nach allgemeiner Auffassung können geringere oder auch schärfere Stimmquoten vorgesehen werden. Eine Verschärfung der Abberufungsvoraussetzungen durch die Vorsehung eines wichtigen Grundes soll unzulässig sein.
Umstritten ist, ob das Ende der Amtszeit des abberufenen Aufsichtsratsmitgliedes mit dem Beschluss der Hauptversammlung endet oder erst mit dessen Unanfechtbarkeit.
Abberufung von entsandten Aufsichtsratsmitgliedern
Aufsichtsratsmitglieder, welche aufgrund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt wurden, können grundsätzlich nur durch den Entsendeberechtigten abberufen werden. Dieser kann die Abberufung nach freiem Ermessen jederzeit abberufen und ein anderes Mitglied in den Aufsichtsrat entsenden.
Eine Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz besteht dann, wenn die Satzung bestimmte Voraussetzungen an das Entsenderecht knüpft und das Entsenderechts wegfällt. Dann kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen.
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern durch das Gericht
Das Gericht hat auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt.
Antragsberechtigt sind entweder der Aufsichtsrat oder - allerdings nur bei der Abberufung entsandter Mitglieder - eine Minderheit von Aktionären mit 10 % des Grundkapitals oder dem anteiligen Betrag von 1 Mio. Euro.
Wann ein wichtiger Grund vorliegt, lässt sich zumeist nur schwer beantworten. Maßgeblich ist, ob das weitere Verbleiben des betreffenden Mitglieds im Aufsichtsrat die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats nicht unerheblich beeinträchtigt oder eine sonstige Schädigung der Gesellschaft erwarten lässt, mithin für die Gesellschaft die weitere Amtsausübung unzumutbar ist.
Amtsniederlegung des Aufsichtsrats
In der Praxis ist die Amtsniederlegung der häufigste Fall der Beendigung des Aufsichtsratsamtes. Doch kann der Aufsichtsrat einfach sein Amt niederlegen? Ja, ungeachtet der fehlenden gesetzlichen Regelung wird die Amtsniederlegung als zulässig erachtet. Umstritten ist allerdings nach wie vor, ob die Amtsniederlegung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Die Gerichte und die herrschende Fachmeinung erachten einen wichtigen Grund nicht als Voraussetzung für eine Amtsniederlegung.
Wie jede Amtsniederlegung sollte auch die Amtsniederlegung eines Mitgliedes des Aufsichtsrates nicht zur "Unzeit" erfolgen. Ist der Zeitpunkt für die Amtsniederlegung für die AG besonders nachteilig, ist diese zwar wirksam, kann jedoch Schadensersatzansprüche der AG gegen das betreffende Aufsichtsratsmitglied nach sich ziehen.
Zu beachten ist, dass Mitglieder des Aufsichtsrates sogar verpflichtet sein können, ihr Amt niederzulegen. Insbesondere in Situationen von Interessenkonflikten kann eine Mandatsniederlegung des Aufsichtsrats angezeigt sein.
Kann der Aufsichtsratsvorsitzende sein Amt als Vorsitzender des Aufsichtsrates niederlegen? Ja, dies ist nach herrschender Auffassung zulässig. Die Niederlegung des Amtes als Vorsitzender hat keine Auswirkungen auf sein Aufsichtsratsmandat als solches. Mit anderen Worten, die Niederlegung des Amtes als Aufsichtsratsvorsitzender hat keine Relevanz für das Amt als Mitglied des Aufsichtsrates.
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FAQ - Ausscheiden als Aufsichtsrats der AG
Mit einem Klick finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Ausscheiden aus dem Vorstand.
Wie wird man Mitglied des Aufsichtsrats?
Aufsichtsrat wird man durch Bestellung (Hauptversammlung, Gericht) oder Entsendung.
Wer wählt den Aufsichtsrat?
Die Aktionäre wählen in der Hauptversammlung die Mitglieder des Aufsichtsrates. In Aktiengesellschaften, die der Mitbestimmung durch Arbeitnehmer/Arbeitnehmervertreter unterliegen, bestimmt die Arbeitnehmerseite eine Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates.
Wer entscheidet über die Abwahl des Aufsichtsrates?
Über die Abwahl der von den Aktionären bestellten Mitglieder entscheiden die Aktionäre.
Kann man das Amt bzw. Mandat als Aufsichtsrat "ruhen" lassen?
Das Amt bzw. das Mandat als Aufsichtsrat kann man grundsätzlich nicht ruhen lassen.
Kann ein Mitglied des Aufsichtsrates sein Amt niederlegen?
Ja, nach herrschender Auffassung kann ein Aufsichtsrat sein Amt bzw. Mandant ohne Weiteres niederlegen.