GmbH & Co. KG: Informationsrechte und Auskunftsansprüche der Gesellschafter
Kontrollrechte und Informationsansprüche in der GmbH & Co. KG können beschränkt sein
Für eine verantwortungsvolle Teilnahme bei wichtigen Gesellschaftsentscheidungen ist jeder Gesellschafter auf die notwendigen Informationen im Unternehmen angewiesen. Um sachgerechte Entscheidungen für die Gesellschaft treffen zu können, stehen den KG-Gesellschaftern (sogenannten Kommanditisten und der geschäftsführenden Komplementär-GmbH) daher verschiedene Informationsrechte zur Verfügung. Insbesondere für sämtliche Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG aber auch für die Feststellung und Überprüfung des Jahresabschlusses sowie die Kontrolle der Geschäftsführung sind die Informationsrechte von großer Bedeutung.
Jeder Gesellschafter sollte daher seine Einsichts- und Auskunftsrechte genau kennen, um zu wissen, welche Informationen er von der Gesellschaft verlangen kann. Dies gilt mangels Einbindung in die Geschäftsführung insbesondere für die Kommanditisten, als nicht geschäftsführenden Gesellschafter.
- Einen Überblick zu Informationsrechten in der GmbH finden Sie hier: Informations- und Auskunftsrechte von GmbH-Gesellschaftern.
- Informationsrechte in der Rechtsform der GbR finden Sie hier Informationsrechte in der GbR
- Informationsrechte zu weiteren Rechtsformen, wie der Aktiengesellschaft, finden Sie hier im Überblick
Anwaltliche Expertise bei gesellschaftsrechtlichen Kontroll- und Informationsansprüchen
Unser Team von Rechtsanwälten und Fachanwälten für Gesellschaftsrecht verfügt über eine langjährige Erfahrung bei der Organisation von Gesellschafterversammlungen und Gesellschafterstreitigkeiten betreffend Informations-, Einsichts- und Kontrollrechte. Unser Beratungsspektrum lässt sich wie folgt beschreiben:
- Gutachterliche Prüfung von Informations- und Einsichtsrechten, insbesondere zur Vorbereitung von Zwangsmaßnahmen und Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer und Managementmitglieder
- Unterstützung der Geschäftsführung und Mehrheitsgesellschafter bei Abwehrstrategien gegen geltend gemachte Kontroll- und Informationsansprüche
- Vertragsgestaltung betreffend Informations- und Auskunftsrechte von Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag, Beteiligungsvertrag und der Geschäftsordnung
- Gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von Informationsrechten und Kontrollrechten gegenüber der Geschäftsführung
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Grundlagen und Bedeutung der Informationsrechte
Die Informationsrechte der Gesellschafter sind mitgliedschaftliche Grundrechte, die unabhängig von der Höhe der Kapitalbeteiligung bestehen. Der Gesellschafter kann diese eigennützig ausüben, um die Vermögens- und Verwaltungsinteressen im Gesellschafterkreis zu wahren. Informationsschuldner ist jeweils die Kommanditgesellschaft selbst.
Innerhalb der Informationsrechte wird zwischen den individuellen Informationsrechten, die von jedem Kommanditisten alleine ausgeübt werden können und den kollektiven Informationsrechten, die nur der Gesellschaftergesamtheit zustehen, unterschieden.
Zu unterscheiden sind die Einsichts- und Auskunftsrechte. Die Einsichtsrechte verschaffen den Gesellschaftern die Möglichkeit, sich einen Überblick über den Inhalt der Papiere und Bücher der KG zu machen. Dabei bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Wahl der Papiere sowie der Dauer und Intensität der Einsichtnahme. Das Auskunftsrecht hingegen ermöglicht es den Gesellschaftern direkt von der Geschäftsführung Auskunft über bestimmte Sachverhalte zu verlangen. Je nach Kenntnisstand und Bedürfnis kann der Gesellschafter die Auskunfts- und Einsichtsrechte individuell einsetzen.
Die Einsichts- und Auskunftsrechte stellen dabei Ausprägungen eines einheitlichen Informationsrechtes der Gesellschafter dar. Die Informationsrechte im GmbH-Recht unterscheiden sich von denen im KG-Recht sehr stark. Bei der GmbH, wo das GmbH-Gesetz die beiden Ausprägungen Einsichtsrecht und Auskunftsanspruch gleichwertig nebeneinander einräumt, gewährt das HGB für die Kommanditisten ausdrücklich nur ein eingeschränktes Einsichtsrecht.
Aufgrund der besonderen Struktur der GmbH & Co. KG, hängen die Informationsrechte hinsichtlich ihres Umfangs also wesentlich von der Gesellschafterstellung ab. Der Komplementär-GmbH als persönlich haftenden Gesellschafterin steht ein umfassendes Informationsrecht nach §§ 161 Abs. 2, 118 HGB zu. Den Kommanditisten stehen hingehen, sofern sie nicht auch gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sind, nur die sehr eingeschränkten Einsichtsrechte gem. § 166 HGB zu. Rechtskonstruktiv stellen sich die Informationsrechte in einer GmbH & Co. KG wie folgt dar:
Informationsrechte der Komplementär-GmbH
Umfassend sind die Informationsrechte der Komplementär-GmbH gegenüber der GmbH & Co. KG. Als persönlich haftende Gesellschafterin steht der Komplementär-GmbH das über § 161 Abs. 2 HGB auch für die KG geltende Informationsrecht nach §118 HGB zu. Danach dürfen sich die Komplementäre von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen einen Jahresabschluss fertigen. Daneben steht ihnen ein Auskunftsrecht über alle Angelegenheiten der KG zu. Die Informationsrechte gelten sowohl für geschäftsführende Gesellschafter, als auch für solche die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Relevant ist es jedoch vorwiegend für letztgenannte, da die Komplementär-GmbH durch Wahrnehmung der Geschäftsführung bereits über alle Angelegenheiten der Gesellschaft informiert ist. In den meisten Fällen existieren neben der geschäftsführenden Komplementär-GmbH jedoch keine weiteren persönlich haftenden Gesellschafter. Die Informationsrechte aus § 118 HGB erlangen also nur in diesen seltenen Fällen praktische Bedeutung. Zu beachten ist aber, dass das Informationsrecht der Komplementär-GmbH grundsätzlich dispositiv ist.
Neben den individuellen Informationsrechten der Komplementär- GmbH besteht nach §§ 713, 666 BGB gemeinsam mit den Kommanditisten zusätzlich ein kollektives Informationsrecht. Unter den Voraussetzungen der actio pro socio kann dieses auch von den einzelnen Gesellschafter durchgesetzt werden.
Informationsrechte der Gesellschafter der Komplementär-GmbH
Für die Gesellschafter der GmbH von Bedeutung sind dagegen die Informationsrechte, die diesen gegenüber der GmbH selbst zustehen. Der § 51a GmbHG gewährt ihnen dafür ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht.
Einzelheiten zu den Informationsansprüchen von GmbH-Gesellschaftern finden Sie hier: Informations- und Auskunftsrechte von GmbH-Gesellschaftern.
Nach § 51a GmbHG sind die Geschäftsführer verpflichtet, jedem Gesellschafter auf dessen Verlangen Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben sowie Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu gestatten. Das Einsichts- und Auskunftsrecht umfasst dabei alle rechtlichen und tatsächlichen Angelegenheiten der GmbH. Es steht den Gesellschaftern also frei, sich über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Komplementär-GmbH zu informieren. Insbesondere umfasst sind sämtliche Tätigkeiten der GmbH, worunter auch die Wahrnehmung der Geschäftsführung und die persönliche Haftung als Komplementärin in der GmbH & Co. KG fallen. Aufgrund dessen werden die Angelegenheiten der KG auch als Angelegenheiten der GmbH im Sinne des § 51 a GmbHG gesehen.
Für die GmbH-Gesellschafter wird so mittelbar ein umfassendes direktes Informationsrecht gegenüber der KG eröffnet. Dieses umfasst, wie gegenüber der GmbH selbst, sowohl das Auskunfts- als auch das Einsichtsrecht. Beschränkungen des Informationsrechts können sich aber dann ergeben, wenn die Komplementär-GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag der KG nicht befugt ist, Informationen an ihre Gesellschafter weiterzuleiten.
Bestehen solche gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen nicht, steht es dem GmbH-Gesellschafter frei, in welcher Weise er die Informationen verlangt. Die Geltendmachung eines Auskunftsbegehrens ist meist sinnvoll, da der Gesellschafter so möglicherweise Informationen erhält, deren Relevanz er bei einer Einsichtnahme noch gar nicht hätte erkennen können. Zudem kann er nachfolgend sehr viel gezielter und effektiver Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen. Nachteil kann hingegen sein, dass er bei einer Auskunft vor Einsichtnahme die Richtigkeit der mitgeteilten Informationen mangels Kenntnis der Unterlagen noch nicht genau verifizieren kann und möglicherweise bestimmte Fragen erst nach Einsicht aufkommen. Der Gesellschafter kann sein Informationsverlangen grundsätzlich unbegründet und formlos geltend machen. Er muss seine Fragen an die Geschäftsführung jedoch so konkret formulieren, dass diese genau weiß, worüber der Gesellschafter informiert werden will, um eine möglichst präzise Auskunft zu erteilen.
Das Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters ist zwingend und daher durch Vertrag nicht abdingbar, § 51 a Abs. 3 GmbHG. Kommt es zu einer ungerechtfertigten Verweigerung des Auskunfts- oder Einsichtsverlangens, können die Informationsansprüche des Gesellschafters im Wege des Informationserzwingungsverfahrens nach § 51 b GmbHG, § 132 Abs. 1, Abs. 3 AktG gerichtlich durchgesetzt werden.
Zur Darstellung der zulässigen Möglichkeiten der Verweigerung und die prozessuale Durchsetzung der Informationsansprüche siehe: Informations- und Auskunftsrechte von GmbH-Gesellschaftern.
Informationsrechte der Kommanditisten
Wesentlich eingeschränkter ist dagegen das Informations- und Kontrollrecht der Kommanditisten der GmbH & Co. KG. Dieses richtet sich alleine nach § 166 HGB. Der § 118 HGB, welcher umfangreiche Einsichts- und Auskunftsrechte gewährleistet, ist gemäß § 166 Abs. 2 HGB ausdrücklich nicht auf Kommanditisten anwendbar. Den Kommanditisten steht gemäß § 166 Abs. 1 HGB nur das Recht auf Vorlage des Jahresabschlusses der Gesellschaft zu. Dieser umfasst die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung. Der Jahresabschluss muss jedoch bereits festgestellt worden sein und nicht lediglich aufgestellt.
Zur Überprüfung der Richtigkeit des Jahresabschlusses ist der Kommanditist sodann berechtigt, Einsicht in die Bücher und Papiere, also sämtliche Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zu nehmen. Dabei müssen sich die gewünschten Unterlagen jedoch immer auf Angelegenheiten der Gesellschaft, also der KG, beziehen. Nicht darunter fallen grundsätzlich die Angelegenheiten der Komplementär-GmbH. Der Kommanditist hat also kein generelles Recht, Einsicht in die Unterlagen der Komplementärin zu nehmen. Nur wenn diese unmittelbar mit der Funktion der GmbH als Komplementärin zusammenhängen, kann sich das Einsichtsrecht auch auf Unterlagen der GmbH erstrecken. Das ordentliche Informationsrecht des Kommanditisten ist also ein rein funktionsgebundenes Informationsrecht, das unter der Bedingung steht, dass die Einsicht zur Prüfung des Jahresabschlusses auch erforderlich ist. Es ermöglicht hingegen keine ständige Kontrolle der Geschäftsführung.
Neben dem ordentlichen Informationsrecht nach § 166 Abs.1 HGB kann das Gericht auf Antrag des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit die Mitteilung eines Jahresabschlusses, sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere anordnen. Der § 166 Abs. 3 HGB stellt damit ein außerordentliches Informationsrecht dar und nicht nur eine bloße Verfahrensvorschrift. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise der begründete Verdacht einer unrechtmäßigen Geschäftsführung oder die Fehlerhaftigkeit der Bilanzen bilden. Aber auch die Verweigerung des Einsichtsrechts nach § 166 Abs. 1 HGB oder eine besondere wirtschaftliche Situation des Unternehmens können bereits einen wichtigen Grund darstellen. Neben den gesetzlichen können den Kommanditisten darüber hinaus auch vertraglich besondere Einsichtsrechte gewährt werden.
Eine Beschränkung des Einsichtsrechts durch Satzung ist nur für das ordentliche Informationsrecht zulässig, nicht aber hinsichtlich des Jahresabschlusses und der Gewährung von Informationen aus wichtigem Grund. Sofern der Kommanditist eine Wettbewerbstätigkeit zur Gesellschaft ausübt, ist das Einsichtsrecht zudem bereits unter dem Aspekt der gesellschaftlichen Treuepflicht und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ohne besondere vertragliche Regelung eingeschränkt.
Besser gestellt ist der Kommanditist in dem Fall, dass er gleichzeitig Gesellschafter der KG und Komplementär-GmbH ist. Dann steht ihm, neben den Rechten aus § 166 HGB, das umfassende Informationsrecht aus § 51a GmbHG gegenüber der GmbH zu. Da die Angelegenheiten der KG in diesem Falle auch als Angelegenheiten der GmbH gesehen werden, hat er also mittelbar ein Recht auf vollständige und umfassende Auskunft über die gesamten Verhältnisse der GmbH & Co. KG. Eine analoge Anwendung des § 51 a GmbHG auf Nur-Kommanditisten wird dagegen abgelehnt.
Daneben steht den Kommanditisten nach §§ 713, 666 BGB gemeinsam mit der Komplementärin zusätzlich ein kollektives Informationsrecht zu, welches unter den Voraussetzungen der actio pro socio auch von den einzelnen Gesellschaftern durchgesetzt werden kann.
Der ordentliche Informationsanspruch auf Vorlage einer schriftlichen Mitteilung des Jahresabschlusses sowie auf Einsicht der Papiere und Bücher zur Überprüfung dieser, kann mit einer Klage vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden. Sofern eine Einsichtnahme aus wichtigem Grund gemäß § 166 Abs.3 HGB gerichtlich durchgesetzt werden soll, ist dagegen die Freiwillige Gerichtsbarkeit zuständig. In diesem Fall finden die Verfahrensvorschriften der §§ 1 ff. FamFG Anwendung.
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