Urheberrecht Film & Video - Kanzlei für Urheberrecht
Rechtsverletzungen, Lizenzen & Nutzungsrecht
Die Schaffung und der Vertrieb filmischer Werke erfordert Kreativität und kostet sowohl Geld als auch Geld. Das Urheberrecht ist daher ein unverzichtbarer Bestandteil des rechtlichen Regelwerks im Bereich Film. Wirtschaftlichen Erfolg mit bewegten Bildern setzt daher einen effizienten Rechtsschutz durch Lizenzierung und Verfolgung von Rechtsverletzungen voraus.
Anwaltliche Leistungen im Bereich Urheberrecht Film
Als Kanzlei für Urheberrecht und Medienrecht bieten wir Ihnen eine individuelle Gestaltung vertraglicher Nutzungsrecht und einen schlagkräftigen Schutz vor Rechtsverletzungen:
- Gestaltung und Prüfung von Lizenzverträgen für Filmwerke bzw. Videos
- Kooperation mit Softwareunternehmen zur Aufspürung illegal angebotener Filmwerke im Internet
- Durchsetzung bzw. Abwehr von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen
- Erwirkung bzw. Betreibung von Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Zivilklagen
- Gutachterliche Stellungnahme zu Einzelfragen im Bereich Film-Urheberrecht
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Urheberrechtsverletzungen an Filmwerken
Auf Grund breiter Berichterstattungen der Medien ist vor allem ein Vorgehen gegen Urheberrechtsverletzungen bei Filmen bekannt und zwar die Abmahnung im Rahmen der Onlinetauschbörsen. Nutzer solcher Börsen laden sich im Internet einen Film herunter und stellen diesen dabei gleichzeitig zum Herunterladen durch andere zur Verfügung.
Daneben bestehen jedoch unzählige andere Verletzungsarten, die weniger große mediale Aufmerksamkeit genießen, jedoch den Filmherstellern und -vertrieblern einen ebenso immensen Schaden zufügen. Noch die bekannteste Form ist das Bereitstellen eines Films auf sogenannten One-click-Hostern, bei denen „rapidshare“ die größte Popularität genoss. In einer Cloud werden die Filme hochgeladen und können dann ohne Speichern auf dem eigenen Computer von den Nutzern angesehen werden. Hier zeitig vor allem ein Vorgehen gegen die Anbieter dieser Clouds Erfolg, das Verfahren „notice-and-take down“: Einmal auf ein solches Angebot hingewiesen, muss der One-Click-Hoster danach immer wieder kontrollieren, ob das Filmwerk nicht auf andere Weise wieder Eingang in sein Repertoire gefunden hat. Unterlässt er diese Kontrolle und wird der Film eines Mandanten erneut in seinem Angebot entdeckt, haftet der Anbieter auf Unterlassung und muss zudem auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten tragen.
Sehr populär sowie lohnenswert für die Verletzer, aber kaum von den Urheberrechtsinhabern erkannt, ist die Möglichkeit, Filme und Videos über Server von Dritten anzubieten, deren Speicherangebote für diese Art der Nutzung eigentlich gar nicht gedacht sind. Ein Fall aus unserem Haus zeigte, dass findige Personen etwa 20.000 Filme (teils brandaktuell und in HD-Qualität) auf Servern der Google Inc. platziert und diese zum Streamen für Dritte angeboten hatten. Man kann davon ausgehen, dass bei der parallel geschalteten Werbung diese Form der Rechtsverletzung sogar noch finanzielle Einnahmen für Google Inc. gebracht haben dürfte. Nachdem Google Inc. über diese Angebote informiert wurde, waren die Filme unsere Mandanten sehr schnell nicht mehr erhältlich. Jedoch kam auch hier das oben genannte System „notice-and-take down“ immer wieder zur Anwendung. Denn Google Inc. kam leider nicht seiner Pflicht nach, auch zukünftig ein Anbieten der Filme zu verhindern, so dass wieder ohne wieder eine kostenpflichtige Abmahnung ausgesprochen wurde.
Da ROSE & PARTNER mit einem Softwareunternehmen zusammenarbeitet, welches sich auf das Durchsuchen des Internets nach illegal angebotenen Filmwerken spezialisiert hat (und bereits im Gerichtsprozess gegen die bekannte Plattform „kino.to“ mitgewirkt hat), kann für den Mandanten ein effektiver Schutz seiner Urheberrechte gewährleistet werden. Für ihn schwierig zu erkennende Verletzungen im Internet werden mittels einer speziellen Software problemlos ausfindig gemacht. Im weiteren Verlauf werden die ermittelten Verletzer juristisch angegangen und diesen gegenüber Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung sowie Schadensersatz geltend gemacht.
Geschützte Filmwerke
Vom Urheberrecht geschützt werden die sogenannten Filmwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 Urhebergesetz (UrhG). Unter Film werden dabei per Definition laufende Bilder verstanden, in Abgrenzung zu Lichtbildwerken als (stehende) Bilder. Filmwerke sind alle jene Filme, die Ergebnis einer geistigen Leistung mit gewisser Gestaltungshöhe sind und hinreichenden individuellen Charakter besitzen. Umfasst sind beispielsweise Spielfilme, aber auch Dokumentar- oder Kulturfilme.
Die Rechtsprechung fasst hierunter auch Zeichentrickfilme und Computerspiele. Eine körperliche Festlegung ist nicht erforderlich, weshalb etwa auch Fernsehsendungen und Live-Übertragungen umfasst sind. Zu unterscheiden vom Filmwerk selbst ist der Filmträger.
Urheber des Films
Wer Urheber eines Filmwerkes ist, war lange nicht ganz unstrittig. Das liegt daran, dass ein Film sich häufig aus den schöpferischen Leistungen vieler Beteiligter zusammensetzt. Das deutsche Urheberrecht unterscheidet zwischen den Urhebern der zur Herstellung des Filmwerkes benutzen Werken einerseits — darunter fallen die Urheber etwa des als Vorlage dienenden Romans, des Drehbuchs und der Filmmusik.
Andererseits kennt es die eigentlichen Filmurheber. Das ist in erster Linie der Filmregisseur aufgrund seiner prägenden Gestaltung des Stoffes. Für andere Beteiligte kommt es auf ihre konkret individuelle schöpferische Leistung an dem Gesamtwerk an. In Betracht kommt etwa der Kameramann, der Tonmeister, Szenen- und Kostümbildner ebenso wie prägende Darsteller.
Sonderfälle: Sendeformat, Computerspiele
Ob das Sendeformat einer Fernsehsendung schutzfähig ist, ist rechtlich bis heute nicht eindeutig geklärt. Dabei geht es um die Gesamtheit der charakteristischen Merkmale einer Show, etwa beim sogenannten Reality-TV oder bei den derzeit im Trend liegenden satirischen Politiksendungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) verneinte dies dort, wo ein Schutz vollkommen losgelöst vom Inhalt angestrebt wurde.
Computerspiele werden nicht nur in ihrem Inhalt, sondern auch in ihrer konkreten Darstellung geschützt. Darunter fallen auch einzelne Figuren, Handlungsdarstellungen und ganze Szenerien in virtuellen Welten.