Preisabsprachen, Gebietsabsprachen und andere Kartellverstöße

Voraussetzungen, Kartellverfahren, Strafen

Sowohl Preisabsprachen als auch Gebietsabsprachen sowie zahlreiche andere Absprachen von Unternehmen stellen Verstöße gegen das Kartellverbot dar. Andererseits gibt es auch erlaubte wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen. Wer als Verantwortlicher in einem Unternehmen empfindliche Bußgelder, Geld- und Freiheitsstrafen sowie Schadensersatzforderungen vermeiden will, sollte wissen, welche unternehmerischen Handlungen gegen das Kartellverbot verstoßen.

Als Kanzlei  für Wettbewerbs- und Kartellrecht beraten wir bundesweit mittelständische Unternehmen in allen Angelegenheiten rund um mögliche Kartellverstöße.

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Übersicht über mögliche Kartellverstöße

  1. Preisabsprachen
  2. Gebietsabsprachen
  3. Marktinformationssysteme
  4. Unzulässige Preisvorgaben im Vertrieb
  5. Unzulässige Ausschließlichkeitsbindungen im Vertrieb                                        

Preisabsprachen

Preisabsprachen sind wettbewerbswidrige und unzulässige Vereinbarungen zwischen Herstellern verschiedener Waren und  Dienstleistungen, um eine ganz bestimmte Preisstufe für ihre Produkte durch Höchstpreise  oder Mindestpreise zu erreichen und zu koordinieren.  Unter Wettbewerbern getroffene Preisabsprachen sind grundsätzlich ebenso unzulässig wie Festlegungen hinsichtlich bloßer Preisbestandteile wie zum Beispiel von Rabatten.

Preisabsprachen dieser Art zählen zu den sogenannten Kernbeschränkungen, die als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Anwendungsbereich des Kartellverbotes des § 1 GWB liegen.  Kartellrechtswidrige Preisabsprachen liegen bereits dann vor, wenn Unternehmen, die in einem wettbewerbsmäßigen Verhältnis zueinander stehen, sich direkt über ihre Preise austauschen und die wechselseitig kommunizierten Informationen hinausreichen über das, was aus öffentlichen Quellen bereits bekannt ist.  Bedenklich kann es unter Umständen bereits sein, wenn Konkurrenten sich gegenseitig ihre bereits an Kunden weitergereichten Preislisten zusenden, die damit eigentlich schön veröffentlicht worden sind. Vorsicht ist bei der Preiskommunikation geboten, da es sich bei der Preisabsprache um einen sogenannten „Hardcore-Kartellverstoß“ handelt, zumal sich die Preisgestaltung direkt auf die Marktverhältnisse auswirkt.

Gebietsabsprachen

Genau wie bei der Preisabsprache handelt es sich bei der Gebietsabsprache um einen „Hardcore-Kartellverstoß“, für den es keine entlastenden Rechtfertigungsgründe gibt. Bei einer Gebietsabsprache teilen sich an sich konkurrierende Unternehmen einen an sich einheitlichen Markt dadurch auf, dass sie sich untereinander bestimmte geographisch definierte Gebiete „überlassen“.  

Kartellrechtswidrig werden auch Kundenaufteilungen zwischen Unternehmen beurteilt, die nicht auf einen geographischen Markt, sondern oftmals auf spezielle Kundengruppen bezogen vereinbart werden. Es wird deutlich, dass Kartellrechtsverstöße wie Preis- oder Gebietsabsprachen in der Praxis erhebliche Auswirkungen auf das Vertriebsrecht haben. Vertriebsverträge gilt es im Vorfeld auf deren Vereinbarkeit mit dem Kartellrecht zu überprüfen.

Marktinformationssysteme

Der Informationsaustausch  zwischen Unternehmen kann kartellrechtswidrig einzustufen sein, wenn er eine spürbare nachteilige Veränderung der Marktverhältnisse bewirken kann. Eventuell besteht die Möglichkeit, den erfolgten Austausch vom Kartellverbot freigestellt zu bekommen. Hierfür sind jedoch Effizienzgewinne nachzuweisen, die zum Beispiel darin liegen könnten, dass durch das erreichte Benchmarking im Austausch zueinander die eigenen Kostenprobleme durch ein besseres Verständnis der Kostenstruktur im Markt erreicht werden könnte.

Insbesondere im Rahmen einer Verbandstätigkeit ist Vorsicht bei einem Informationsaustausch geboten. Denn die die anderen Verbandsmitglieder sind als Wettbewerber einzustufen und wettbewerbssensible Informationen können in Tagesordnungen, Sitzungsprotokollen, Wortmeldungen, Leitfäden, Positionspapieren schnell auftauchen. Kartellrechtlich „sauber“ ist der Austausch nur dann, wenn spezielle Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen durch die Informationen nicht möglich sind, da es sich um hinreichend aggregierte Informationen handelt.

Unzulässige Preisvorgaben

Im Vertriebsrecht verboten, die Möglichkeiten des Abnehmers von Produkten dahingehend wettbewerbsrechtlich einzuschränken, seinen Weiterverkaufspreis selbst frei festzulegen und zu bestimmen. Feste vertragliche Preisvorgaben sind somit kartellrechtswidrig. Hingegen sind unverbindliche Preisempfehlungen und Preisobergrenzen solange kartellrechtlich nicht zu beanstanden, solange sie sich nicht wie Fix- oder Mindestpreisbindungen auswirken.

In der Praxis häufiger anzutreffen ist die ebenfalls untersagte sogenannte Preisbindung der zweiten Hand. Bei dieser Art der Preisvorgabe versuchen Unternehmen, ihren Händlern die Einhaltung der vom Hersteller „erwünschten“ Preise als unverbindliche Preisempfehlung durch Androhung von Sanktionen wie Lieferstopps oder schlechteren künftigen Lieferkonditionen auf zu erzwingen.

Betroffene Händler können neben dem Zivilrechtsweg wie einer Klage auf Weiterbelieferung zu den bisherigen Konditionen auch den Weg einer Beschwerde beim Bundeskartellamt wählen. In zahlreichen Entscheidungen in den letzten Jahren hat das Bundeskartellamt seine Entscheidungspraxis bei unzulässigen Preisvorgaben verschärft und zum Teil sehr hohe Bußgelder verhängt.

In strategischer Hinsicht ist es oft sinnvoll, gleichzeitig den Klageweg zu beschreiten und das Kartellamt einzuschalten, wenn es enorme Schäden durch einen Lieferstopp des Herstellers zu verhindern gilt.

Unzulässige Ausschließlichkeitsbindungen

Ausschließlichkeitsbindungen treten in der Praxis unterschiedlicher Gestaltungsform auf. In einer Konstellation untersagt ein herstellendes Unternehmen seinem Vertragspartner, hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Produkte nicht mit anderen Vertragspartnern in ein Lieferverhältnis zu treten. Hingegen liegt eine sogenannte Alleinbezugsverpflichtungvor, wenn das im Liefervertrag abnehmende Unternehmen auf eine Bezugsquelle beschränkt wird

Vorgenannte Ausschließlichkeitsbindungen werden in kartellrechtlicher Hinsicht an § 1 GWB beurteilt. Es hat sich eine differenzierte Betrachtungsweisedurchgesetzt, die auch die teilweise vorhandenen positiven Wettbewerbseffekte von Ausschließlichkeitsbindungen  Rechnung trägt und insofern nicht jede Ausschließlichkeitsbindung als tatbestandliche Wettbewerbsbeschränkung ansieht. Ein Kartellverstoß durch Verwendung von Ausschließlichkeitsbindungen wird regelmäßig dann angenommen, wenn durch den Liefervertrag in Verbindung mit anderen gleichartigen Verträgen eine erhebliche marktabschottende Wirkungherbeigeführt wird.

Erlaubte wettbewerbsbeschränkte Vereinbarungen

Wettbewerbsbeschränkungen können unter bestimmten Umständen nicht als kartellrechtswidrig, sondern als wettbewerbsfördernd beurteilt werden. Wettbewerbsfördernd ist eine Zusammenarbeit zwischen zwei Unternehmen zum Beispiel dann, wenn die Unternehmen für sich allein nicht in der Lage wären, dass spezielle Produkt herzustellen, sodass von einer zulässigen „Herstellungsgemeinschaft“ oder „Arbeitsgemeinschaft“ ausgegangen wird.

Zudem können Kartellverstöße im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn die monierte Verhaltensweise durch eine gesetzliche Gruppenfreistellungsverordnung vom Kartellverbot freigestellt wird oder eine Einzelfreistellung erfolgt. Erforderlich hierfür ist, dass durch die Wettbewerbsbeschränkung eine Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts geleistet wird und eine angemessene Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn garantiert ist.

Maßnahmen zur Vermeidung von Kartellverstößen

Innerhalb des Unternehmens gilt es zunächst, ein Problembewusstsein für die kartellrechtlichen Belange und die Folgen von Kartellrechtsverstößen zu schaffen.

Durch drohende Bußgelder, Schadenersatzansprüche, Unwirksamkeit von Verträgen und erheblichen Imageschäden sind die Folgen bei festgestellten Verstößen immens. Unternehmensspezifische Mitarbeiterschulungen helfen innerhalb der unterschiedlichen Bereiche (Einkauf oder Vertrieb), die Anforderungen an kartellrechtskonformes Verhalten aufzuzeigen. Innerhalb des Unternehmens ist eine wirklich gelebte Kartellrechts-Compliance unbedingt zu empfehlen.

Sollte innerhalb des Unternehmens jedoch ein Verstoß gegen das Kartellrecht vorliegen, empfiehlt es sich, sämtliche Unterlagen und Nachweise zu sammeln und einen spezialisierten Rechtsanwalt im Kartellrecht zu konsultieren. Dies hat den Vorteil, dass die gesammelten Nachweise und Dokumente unter das Anwaltsprivileg fallen und einem kartellbehördlichen Zugriff entzogen sind.

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