Compliance und Kartellrecht
Prävention gegen Bußgelder wegen Kartellrechtsverletzungen
Um den freien Wettbewerb am Markt zu garantieren, benötigt es neben gewissen Rahmenbedingungen im Verhältnis vom Staat zum Markt auch ein Mindestmaß an Regelungen für das Verhältnis zwischen den Wettbewerbern am Markt. Nur wenige Unternehmen sind sich darüber im Klaren, wie schnell ein Verstoß gegen das Kartellrecht geschehen ist. Auch ein geringfügiges und unscheinbares Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter kann zu erheblichen Bußgeldern im Millionenbereich führen.
Bei uns erfahren Sie, wie Sie horrende Bußgelder vermeiden können.
Anwaltliche Leistungen rund um das Thema Compliance und Kartellrecht
Als erfahrene Anwälte beraten und vertreten wir zahlreiche Unternehmen umfassend bei allen rechtlichen Fragestellungen zur Einführung und Beachtung eines wirksamen Compliance-Systems im Kartellrecht. Wir beraten Sie hierzu bei
- derEntwicklung und Installation eines Compliance-Systems,
- einerPrüfung oder Umgestaltung eines bestehenden Compliance-Systems sowie
- der Beratung und Vertretung in kartellrechtlichen Bußgeldverfahren
- Prüfung von Vertriebsverträgen auf Konformität mit dem Kartellrecht.
Für eine individuelle und gesamtheitliche Betrachtung Ihres Falls freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Was ist ein Compliance-System
Ein Compliance-System ist ein unternehmensinternes Regelungswerk, dass sicherstellen soll, dass sich das Unternehmen dauerhaft integer im Wettbewerb verhält und alle rechtlichen Rahmenbedingungen einhält. Wie dieses Regelungswerk ausgestaltet und wie groß dessen Reichweite ist, hängt vom jeweiligen Unternehmen, insbesondere der Größe, der Struktur sowie der Marktmacht und Branche ab.
Zum Kernelement eines jeden Compliance-Systems gehört die Einführung von Compliance-Regeln und Compliance Richtlinien. Es genügt jedoch nicht, diese einmal zu beschließen. Diese müssen den Mitarbeitern auch durch praxisnahe Schulungen regelmäßig vermitteln werden.
Verbotenes Verhalten nach dem Kartellrecht
Die Regelungen im Kartellrecht umfassen nicht nur die Fragestellung, ob bei einem Zusammenschluss von zwei Unternehmen eine derart marktbeherrschende Stellung entsteht, dass dadurch der Wettbewerb beschädigt wird. Sie verbieten auch jegliche Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern auf der horizontalen Leistungsebene sowie zwischen Produzenten, Lieferanten und Händlern auf den vertikalen Leistungsebenen.
Für einen kartellrechtlichen Verstoß muss jedoch nicht zwingend eine ausdrückliche schriftliche Preisabsprache vorliegen. Es genügen auch mündliche Absprachen im Rahmen von sogenannten „Gentleman´s Agreements“. Aber auch bereits ein preisgestaltendes schlüssiges Verhalten oder der Austausch von marktrelevanten Informationen zwischen Wettbewerbern können bereits einen Verstoß gegen das Kartellrecht darstellen.
Ein solcher Verstoß kann schon vorliegen, wenn sich Mitarbeiter von zwei unterschiedlichen Unternehmen im Rahmen einer Ausschreibung bei der Abgabe des Angebotes zufällig über den Weg laufen und sich die Höhe ihres Angebotes mitteilen.
Die Beweispflicht gegenüber der Kartellbehörde, dass kein Verstoß gegen das Kartellrecht liegt beim Unternehmen.
Vermeidung eines kartellrechtlichen Bußgeldes
Die Höhe des Bußgeldes bemisst sich nach mehreren Faktoren. Für Privatpersonen beträgt es maximal eine Million Euro. Für Unternehmen hingegen kann es bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes betragen.
Die konkrete Höhe des Bußgeldes ist abhängig von der Schwere und der Dauer des Verstoßes. Im Rahmen einer Gesamtabwägung werden alle erschwerenden und mildernden Umstände betrachtet und das Bußgeld letztlich festgesetzt. Mildernde Umstände können hierbei eine Selbstanzeige, die Kooperation mit der Kartellbehörde bei der vollständigen Aufklärung sowie bereits selbst ergriffene unternehmensinterne Maßnahmen zur zukünftigen Vermeidung solcher Verstöße im Rahmen eines Compliance-Systems darstellen.
Selbstschutz durch Compliance-System
Der Schutz Ihres Unternehmens vor kartellrechtlichen Bußgeldern ist durch die Installation und Aufrechterhaltung eines funktionierenden Compliance-Systems möglich.
Hierzu sollte im Rahmen eines Compliance-Systems ein praxisnahes Regelungswerk installiert und die Mitarbeiter entsprechend geschult werden. Es genügt jedoch nicht, ein solches Regelungswerk einmal einzuführen und im Nachgang unbeachtet bestehen zu lassen. Für die Wirksamkeit des Compliance-Systems ist eine fortlaufende Schulung sowie die regelmäßige Kontrolle und Überwachung notwendig.
Durch das Compliance-System sollen Regelverstöße präventiv verhindert werden. Sofern es zu solchen Verstößen kam, sollen diese schnell identifiziert, im Unternehmen kommuniziert und durch eine angemessene Reaktion wie einer Selbstanzeige beim Kartellamt mit möglichst geringem Schaden behoben werden.
Themengebiete innerhalb eines sinnvollen Compliance-Systems
Aspekte und Themen, die in keinem implementierten Compliance-System fehlen sollten, sind:
- Welchen Stellenwert hat das Compliance-System im Unternehmen?
- Wie ist das Verhalten gegenüber Wettbewerbern, Lieferanten, Händlern und Kunden?
- Herrscht ein Grundsatz der Gleichbehandlung?
- Wie ist der Umgang mit Geschenken, Einladungen und anderen persönlichen Vorteilen?
- Welche allgemeinen Verhaltensanforderungen gibt es?
- Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen das Compliance-System für den einzelnen Mitarbeiter und das Unternehmen als Ganzes?
Beratung zu Ihrem Compliance – Management-System
Sie wollen erstmalig ein Compliance-System erarbeiten und einführen? Sie haben ein Compliance-System eingeführt und wollen dieses auf dessen Wirksamkeit überprüfen? Die Kartellbehörde hat ein Ermittlungsverfahren gegen Ihr Unternehmen eingeleitet?
Wir stehen als verlässlicher Partner in allen Fragen zu Ihrem Compliance-System und dem Kartellrecht an Ihrer Seite. Unsere erfahrenen Anwälte unterstützen Sie bei der Erstellung der rechtlichen Bewertung, der Einführung sowie der regelmäßigen Überprüfung Ihres Compliance-Systems. Zudem beraten wir Sie zum Umgang mit Verstößen und vertreten Sie gegenüber der Kartellbehörde.