Werbung mit "Vorsorgeanwalt" ist zulässig
Bezeichnung für Rechtsanwälte mit dem Schwerpunkt Erbrecht, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügung
Ein Rechtsanwalt und/oder Notar, darf sich auf seinem Briefkopf "Vorsorgeanwalt" nennen - und zwar auch dann, wenn der Bezeichnung kein ausreichender eigener Informationswert zukommt. Unzulässig wird eine solche Bezeichnung erst dann, wenn sie einen rechtssuchenden Bürger gefährdet, täuscht oder etwas vorspiegelt, was der betreffende Rechtsanwalt tatsächlich gar nicht anbietet. Dies entschied das AGH Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 7. September 2012 - 2 AGH 29/11.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde ein Rechtsanwalt und Notar von der zuständigen Rechtsanwaltskammer belehrt, dass er mit der Bezeichnung "VorsorgeAnwalt" auf seinem Briefkopf in unzlässiger Form werbe. Der Rechtsanwalt hatte seinen Beratungsschwerpunkt im Bereich Erbrecht, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.
Hintergrund
Sinn und Unsinn neu kreierter Berufsbezeichnungen und Spezialisierungen beschäftigen nicht selten die Gerichte. Rechtsanwälte haben die Möglichkeit, ihre Spezialisierung durch den Erwerb eines Fachanwalts zu dokumentieren, also z.B. einem Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht oder Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Im vom Gericht zu entscheidenden Fall kam der Fachanwalt für Erbrecht in Betracht. Diese Rechtsanwälte bedienen aufgrund der thematischen Verwandtschaft regelmäßig auch die Bereiche Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Inwieweit durch die weitere Bezeichnung "Vorsorgeanwalt", die anders als der Fachanwalt keine theoretische Ausbildung mit Prüfung und keinen Nachweis praktischer Fälle erfordert, dem Interesse der Rechtssuchenden gedient ist, ist fraglich. Andererseits ist eine aktivere Kommunikation der Schwerpunkte des Anwalts auf Werbemitteln auch abseits der Fachanwaltschaften in Zeiten zunehmender Spezialisierung durchaus wünschenswert.