Übertragung von Kommanditanteilen auf Minderjährige

Übertragung von KG-Anteilen auf Minderjährige ohne familiengerichtliche Genehmigung?

Veröffentlicht am: 15.10.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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OLG Oldenburg zum Erfordernis einer familienrechtlichen Genehmigung

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Gregor Kübler

Mit Beschluss vom 17. Juli 2019 (Aktenzeichen 12 W 53/19) hat das OLG Oldenburg zum Bedürfnis einer familiengerichtlichen Genehmigung für die unentgeltliche Übertragung eines voll eingezahlten Kommanditanteils auf einen Minderjährigen entschieden.

Übertragung von Kommanditanteilen bedarf einer familienrechtlichen Genehmigung

Ein Vater hatte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Teil seiner Kommanditeinlage an einer Kommanditgesellschaft auf seinen noch minderjährigen Sohn übertragen. Gegenstand der Kommanditgesellschaft war ausweislich des Gesellschaftsvertrages die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere die Vermögensverwaltung sowie die Vermietung und Leasing von Immobilien und Mobilien.

Die Abtretung der Gesellschaftsanteile an den Sohn erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Sohnes als Kommanditist im Handelsregister. Mit Zwischenverfügung beanstandete das Registergericht, dass die Übernahme des Kommanditanteils durch den minderjährigen Sohn einer familienrechtlichen Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger bedurft hätte, da der Eintritt des Minderjährigen in die KG nicht als ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft zu werten sei. Schließlich handele es sich bei der Kommanditgesellschaft nicht um eine lediglich vermögensverwaltende Gesellschaft.

Das Registergericht argumentierte, dass mit der Beteiligung für den minderjährigen Sohn insbesondere gesellschaftsrechtliche Treuepflichten verbunden seien. So habe dieser als Gesellschafter etwa die Verpflichtung, gesellschaftsinterne Informationen geheim zu halten. Eine Verletzung dieser Verpflichtung könne Schadensersatzpflichten des minderjährigen Sohnes nach § 280 BGB auslösen.

Die Rechtslage ist umstritten

Zur Frage, ob die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils für einen Minderjährigen mit Nachteilen verbunden ist, wenn zum Ausschluss einer Haftung nach § 176 Abs. 2 HGB die voll eingezahlte Kommanditeinlage nur unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung in das Handelsregister übertragen wird, hatte im Jahr 2018 bereits das OLG Köln entschieden (Besprechung des Beschlusses in diesem Blog).

Das OLG Köln stellte damals fest, dass der Erwerb eines Kommanditanteils an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft (§ 107 BGB) darstellt, da bei einer bereits geleisteten Einlage eine Inanspruchnahme des Minderjährigen durch die Gläubiger der Gesellschaft ausgeschlossen sei. Demnach ging das OLG Köln davon aus, dass sich Minderjährige beim Abschluss der Schenkungsverträge selbst rechtswirksam – also ohne Einschaltung der Eltern oder eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers - vertreten können.

Das OLG Oldenburg vertritt in seinem jüngsten Beschluss eine andere Ansicht. Das Gericht argumentiert, dass mit der Übertragung der Rechtsstellung eines Gesellschafters in der Kommanditgesellschaft ein Minderjähriger immer ein Bündel von wechselseitigen Rechten und Pflichten erwirbt, was der Annahme eines lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfts entgegenstehe. Unabhängig von der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Pflicht zur Bewirkung von Beitragsleistungen sei die Förderung des Gesellschaftszweckes im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine Daueraufgabe aller Gesellschafter. Dieser Förderungspflicht hätten die Gesellschafter insbesondere im Rahmen gesellschaftsinterner Entscheidungsprozesse bei der Beschlussfassung innerhalb der Gesellschafterversammlung nachzukommen. So seien Gesellschafter an Beschlussfassungen, die dem vereinbarten Gesellschaftszweck zuwiderlaufen, grundsätzlich gehindert und könnten daher insofern nicht frei agieren. Das Gericht verweist schließlich auf darauf, dass die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht unabhängig davon bestehe, ob ein erworbener Kommanditanteil bereits voll eingezahlt sei.

Parktische Relevanz des Beschlusses

Der Beschluss des OLG Oldenburg macht erneut deutlich, dass die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit einer Schenkung von Kommanditanteilen an Minderjährige einer höchstrichterlichen Entscheidung bedarf.

Bis dahin ist es weiterhin der sicherste Weg, eine solche Schenkung familiengerichtlich genehmigen zu lassen oder – je nach Lebenssituation – mit der Schenkung bis Vollendung des 18. Lebensjahrs zu warten.