Übertragung des gesamten GmbH-Vermögens
BGH zur Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses
BGH zur Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Gregor Kübler
Mit Urteil vom 8. Januar 2019 (Aktenzeichen II ZR 364/18) hat der zweite Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH vor eine Verpflichtung der Gesellschaft zur Übertragung ihres ganzen Gesellschaftsvermögens in jedem Fall einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss herbeiführen muss. Dies gilt unabhängig davon, ob der GmbH-Gesellschaftsvertrag einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt enthält.
Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall berief sich eine GmbH auf die Unwirksamkeit eines von ihr abgeschlossenen Kaufvertrages über ein Grundstück, das zum Zeitpunkt des Verkaufs den Großteil des Vermögens der Gesellschaft ausgemacht hatte. Die GmbH begründete die Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrages damit, dass im Vorfeld des Verkaufs kein zustimmender Gesellschafterbeschluss gefasst wurde.
BGH verneint analoge Anwendung von § 179a AktG auf GmbH
In seinem Urteil stellt der Bundesgerichtshof klar, dass § 179a AktG auf die Übertragung des Vermögens einer GmbH keine entsprechende Anwendung findet. Nach dieser aktienrechtlichen Vorschrift sind Verträge, durch die sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung ihres ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, unwirksam, solange die Hauptversammlung die diesbezügliche Zustimmung nicht erteilt hat. Entgegen der bisherigen herrschenden Meinung in der Literatur verneint der BGH eine analoge Anwendbarkeit von § 179a AktG mit dem Argument, dass es dafür schon an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.
Zustimmender Gesellschafterbeschluss trotzdem erforderlich
Der Bundesgerichtshof geht trotzdem davon aus, dass eine Verpflichtung der GmbH zur Übertragung ihres ganzen Vermögens eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses bedarf, weil es sich dabei für eine Gesellschaft um ein besonders bedeutsames Geschäft handelt. Aus den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regeln ergebe sich eine Verpflichtung des Geschäftsführers, im Vorfeld eine entsprechende Zustimmung einzuholen.
Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis
Während § 179 AktG auch im Außenverhältnis wirkt und die Unwirksamkeit des Vermögensübertragungsvertrages gegenüber Dritten zur Folge hat, betrifft die Zustimmungsverpflichtung nach dem Urteil des Bundesberichtshofs zunächst nur das Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführung. Daraus folgt, dass sich Dritte grundsätzlich nicht auf eine mangelnde Zustimmung der Gesellschafterversammlung berufen können, da die Vertretungsmacht des Geschäftsführers im Außenverhältnis grundsätzlich unbeschränkbar ist.
Durchschlagen mangelnder Zustimmung auf Außenverhältnis möglich
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil allerdings auch klar, dass nach den Grundsätzen zum Missbrauch der Vertretungsmacht ein Durchschlagen der mangelnden Zustimmung im Innenverhältnis doch möglich ist, wenn der Geschäftspartner beim Abschluss des Vermögensübertragungsvertrages erkennen konnte, dass der Geschäftsführer bei dessen Abschluss seine Kompetenzen überschreitet. Nach Ansicht des Gerichts gelte dies schon unterhalb der Schwelle eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Geschäftspartner und Geschäftsführer zum Schaden der Gesellschaft.
Der Bundesgerichtshof geht von der Erkennbarkeit der Überschreitung der Vertretungsmacht aus, wenn das gesamte Vermögen einer GmbH übertragen werden soll und kein Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung vorliegt.
Praktische Relevanz des Urteils
Mit seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof abschließend geklärt, dass § 179a AktG im Recht der GmbH keine entsprechende Anwendung findet. Auf eine notarielle Beurkundung entsprechender Verträge kann daher in Zukunft verzichtet werden, sofern sich nicht aus anderen Gründen das Erfordernis einer notariellen Beurkundung ergibt.
Da das Gericht in seinem Urteil die Schwelle für eine Kenntnis der Gegenseite vom Missbrauch der Vertretungsmacht durch die Geschäftsführung sehr niedrig ansetzt, empfiehlt es sich, im Zweifel einen Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung herbeizuführen bzw. sich als Vertragspartner der Gesellschaft einen solchen vorlegen zu lassen.