Trainer-Kündigung trotz Befristungsfehler
Kündigungsgrund: fehlende Lizenz
Befristete Arbeitsverträge führen häufig zu Streit zwischen den Vertragsparteien. Erst kürzlich musste das ArbG Aachen über die Wirksamkeit eines solchen Vertrags entscheiden. Dabei stellte das Gericht klar, dass die Befristung von Fußballtrainern zwar grundsätzlich zulässig ist, jedoch aus anderen Gründen unwirksam sein kann.
Obwohl Arbeitsverträge grundsätzlich formfrei zustande kommen, ist bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages höchste Vorsicht geboten. Für eine wirksame Befristung bedarf es häufig eines Sachgrundes, vor allem aber der Einhaltung der Schriftform. Aufgrund zahlreicher Fehlerquellen im Vertragsabschluss landen befristete Arbeitsverhältnisse nicht selten vor den Arbeitsgerichten – so auch ein Fall eines Profifußballtrainers (Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom 19.11.2024 – 8 Ca 3230/23). Dieser trainierte seit 2022 eine in der Regionalliga spielende Fußballmannschaft. Der Verein schloss mit ihm im Januar 2023 einen vermeintlich befristeten Arbeitsvertrag bis zum 30. Juni 2024 ab. Nach Ablauf der Befristung entstand Streit unter anderem über bestehende Prämienansprüche. Der Verein sprach trotz der Befristung zu unterschiedlichen Zeitpunkten drei Kündigungen aus.
Trainertätigkeit rechtfertigt Befristung
Da zwischen dem Verein und dem Trainer ein Arbeitsverhältnis bestand, das die Befristungsdauer von zwei Jahren überschritt, bedurfte diese Befristung eines Sachgrundes nach § 14 Absatz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Ein solcher liegt unter anderem vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt und damit ein berechtigtes Interesse an der Kurzlebigkeit des Arbeitsverhältnisses besteht.
Ein solches Interesse sei im Fußball gegeben: Der Trainer sei die zentrale Führungsperson der Mannschaft und müsse dafür sorgen, dass die Spieler Bestleistungen erbringen. Zur Sicherstellung dieser Leistungen sei es für den Verein entscheidend, kurzfristig den Trainer wechseln zu können, wenn der erforderliche Erfolg ausbleibt. Damit scheiterte die Befristung des Profifußballtrainers zumindest nicht an der grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Regelung.
Aber: Wo ist die Unterschrift?
Nicht nur muss die Befristung zulässig sein, sie muss auch die Schriftform des BGB einhalten, um wirksam zu sein. Diese ist nur gewahrt, wenn beide Parteien den Arbeitsvertrag vor Aufnahme der Tätigkeit unterzeichnet haben. Dies war im Falle des klagenden Arbeitnehmers jedoch nicht der Fall. Stattdessen trainierte er bereits seit 2022 die Mannschaft, sodass sein Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt faktisch begonnen hatte. Die erst im Januar 2023 vereinbarte Befristung war somit rein nachträglicher Natur.
Eine solche nachträgliche Befristung ist gesetzlich nicht vorgesehen, und auch in der Rechtsprechung besteht Einigkeit über ihre Unwirksamkeit. Damit scheiterte die Befristung, sodass ein unbefristetes, aber ansonsten wirksames Arbeitsverhältnis bestand.
Behält der Fußballtrainer also seinen Job?
Trotz der unwirksamen Befristung kann sich der Fußballtrainer nicht freuen. Er versäumte es, die erforderliche „Pro-Lizenz“ zu erwerben, die er spätestens mit dem Aufstieg seiner Mannschaft in die 3. Liga benötigt hätte und deren Erwerb in seinen Verantwortungsbereich fiel. Damit liegt ein personenbezogener Kündigungsgrund vor, sodass zumindest eine der drei Kündigungen wirksam ist.
In diesem Sinne kann der Verein von Glück sprechen, dass an anderer Stelle Fehler gemacht wurden. Hätte der Trainer zum maßgeblichen Zeitpunkt über die erforderliche Lizenz verfügt, wäre eine Kündigung nicht so einfach möglich gewesen. Ein ordnungsgemäßer und vor allem formwirksamer befristeter Arbeitsvertrag hätte diese Situation jedoch von vornherein vermeiden können.