Abberufung als Geschäftsführer rechtens
BGH bestätigt das Aus von Martin Kind bei Honnover 96
Die Interpretation von 50+1 durch Martin Kind führte zu seiner Abberufung als GmbH-Geschäftsführer. Zu Recht, entschied nun der BGH.
Der Streit zwischen dem Verein Hannover 96 und dem Geschäftsführer Martin Kind ist nach zwei Jahren entschieden. Der Bundesgerichtshof bestätigte letztinstanzlich die Abberufung Kinds als GmbH-Geschäftsführer (BGH, Urteil vom 16. Juli 2024, II ZR 71/23).
Verein, KGaA und GmbH
Die Profi-Clubs der Fußball-Bundesligen sind in der Regel nicht mehr als klassischer Sportverein strukturiert. Die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung auf Kapitalgesellschaften ist heute Standard und ermöglicht das finanzielle Engagement von Investoren. Die umstrittene 50+1-Regelung sorgt dafür, dass letztlich aber der Verein das Sagen behält.
Bei Hannover 96 gehört die Profimannschaft zum Hannover 96 GmbH & Co. KGaA. Persönlich haftende Gesellschafterin dieser KG ist die Hannover Management GmbH. Alleingesellschafter der GmbH ist der Verein Hannover 96, Geschäftsführer war bisher Martin Kind. Für die Bestellung und die Abberufung des Geschäftsführers ist gemäß GmbH-Satzung der Aufsichtsrat der Hannover 96 Sales & Services GmbH & Co. KG zuständig. Diese ist wiederum Kommanditaktionärin der GmbH & Co. KGaA.
Der Hannover 96-Vertrag
Wichtiges Instrument in diesem Machtgefüge ist der sogenannte "Hannover 96-Vertrag". In diesem haben der Verein, die KGaA und die GmbH & Co. KG geregelt, dass der Verein die Satzung der GmbH nur ändern kann, wenn die GmbH & Co. KG zustimmt. Diese Konstruktion erschwerte es gesellschaftsrechtlich, Marin Kind als GmbH-Geschäftsführer abzuberufen. Ungeachtet dessen beschlossen im Juni 2022 Vertreter des Vereins in einer Gesellschafterversammlung der GmbH, Marin Kind mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund abzuberufen. Dieser sogenannte satzungsdurchbrechende Beschluss landete zur Überprüfung zunächst beim Landgericht Hannover und dann beim Oberlandesgericht Celle, wo Martin Kind jeweils obsiegte.
BGH erkennt keine Nichtigkeit der Abberufung
Beim BGH hatte Kind dagegen mit seiner Klage gegen die Abberufung als GmbH-Geschäftsführer keinen Erfolg. Die Richter sahen in dem Abberufungsbeschluss keine Nichtigkeit gemäß § 241 Nr. 3 AktG, da keine tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts verletzt worden seien. Jedenfalls betreffe die Zuständigkeit des Aufsichtsrats für die Geschäftsführer-Abberufung kein solches Prinzip im GmbH-Recht. Das Gleiche gelte für den Hannover 96-Vertrag. Ob und mit welchen Folgen hier eine Vertragsverletzung vorliege, müssten die Parteien untereinander klären, wirke sich jedoch nicht auf die Abberufung aus.
Ebenso lehnten die Karlsruher Richter eine Nichtigkeit nach § 241 Nr. 4 AktG ab. Eine Sittenwidrigkeit sei nicht erkennbar und ein Satzungsverstoß mache einen Gesellschafterbeschluss lediglich anfechtbar.
Martin Kind und die 50+1-Regel
Der erfolgreiche Unternehmer und Mäzen Martin Kind konnte sich mit der 50+1-Regel des deutschen Profifußballs nie anfreunden. Lange Jahre war Kind auch Präsident des Vereins und genoss die Unterstützung vieler Mitglieder. Seit einigen Jahren bekommt er jedoch erheblichen Gegenwind von der Basis. Er versuchte daraufhin, als Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter die Geschicke in der Lizenzspielerabteilung ohne Einflussnahme des Vereins und seiner Mitglieder zu lenken. Eine beantragte Ausnahmegenehmigung wurde ihm jedoch verwehrt.