Testierunfähigkeit bei Demenz
Gerichtliche Feststellung im Erbscheinsverfahren
Gerichtliche Feststellung im Erbscheinsverfahren
In einer Vielzahl von Erbfällen geht es um die Frage, ob Erblasser bei der Errichtung eines Testamentes überhaupt noch testierfähig waren. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen eine Demenzerkrankung des Erblassers festgestellt wurde. Derjenige, der die Unwirksamkeit eines Testamentes wegen Testierunfähigkeit behauptet, muss dieses beweisen.
Das OLG Hamburg hat in einem Beschluss vom 20.02.2018 (2 W 63/17) die Voraussetzungen für die Feststellung der Testierunfähigkeit insbesondere wegen Demenz konkretisiert. Besteht der Verdacht, dass der Erblasser aufgrund einer Demenzerkrankung testierunfähig war, begnügt sich die Rechtspraxis häufig mit der Feststellung, dass die Testierfähigkeit im Fall einer medizinisch verlässlich festgestellten und mindestens mittelschweren Demenz fehlt.
Diese pauschale Sichtweise ist unzutreffend. Dies hat das OLG Hamburg mit bemerkenswerter Klarheit verdeutlicht.
Hohe Anforderungen auch bei Demenzerkrankungen
Es reicht demnach nicht aus, wenn das Nachlassgericht feststellt, dass ein medizinisch erheblicher Demenzbefund vorliegt. Vielmehr erfordert die gerichtliche Feststellung der Testierunfähigkeit eines Erblassers neben diesem Befund die weitere „konkrete Feststellung, dass die festgestellte Krankheit Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers hatte“ (OLG Hamburg aaO.).
Prozessual, also im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht oder auch in einem Feststellungsverfahren vor einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, gilt zunächst die gesetzliche Regel, dass jeder Mensch ab Vollendung des 16. Lebensjahres testierfähig ist. Im Regelfall können Personen ab diesem Alter selbstbestimmt und eigenverantwortlich über die Inhalte ihrer letztwillige Verfügung entscheiden, die Inhalte ihres Testaments selbst bestimmen und verstehen, auch die Auswirkungen der jeweiligen testamentarischen Verfügung auf die in dem Testament benannten Personen einschätzen und auf Grundlage dieser eigenen Einschätzungen einen entsprechenden Testamentstext unbeeinflusst von dritten Personen zu Papier bringen. Diese Faktoren sind kennzeichnend für die Testierfähigkeit.
Liegt nun konkret auffälliges Verhalten des Erblassers vor, das beispielsweise auf kognitive Einschränkungen hindeutet, wird das Gericht einen medizinischen Sachverständigen einschalten. Dieser überprüft und entscheidet, ob bei dem Erblasser erstens eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche –Demenz- vorlag und zweitens aus medizinischer Sicht diese Erkrankung konkret die Fähigkeit des Erblassers beeinträchtigte, im Zeitpunkt der Testamentserrichtung „Informationen rational und emotional zu verarbeiten, den Sachverhalt angemessen zu bewerten und sodann auf dieser Grundlage den eigenen Willen zu bestimmen, zu äußern und danach zu handeln“ und „sich ein Urteil über mehrere Alternativen zu bilden und frei zwischen diesen zu entscheiden“.
Konkrete Schilderung der Lebensumstände und des Verhaltens
Voraussetzung, um insbesondere etwaige konkrete Auswirkungen einer Demenzerkrankung auf die Testierfähigkeit einschätzen zu können, sind exakte und nach Ort und Zeit belegbare Schilderungen der Lebensumstände und des Verhaltens des Erblassers, seiner Äußerungen und seiner Reaktionen auf insbesondere vermögensrelevante Fragestellungen.
In der Praxis geht es damit um eine Vielzahl von Situationen und tatsächlichen Umständen, die Verfahrensbeteiligte gegenüber dem Gericht schildern müssen, um ihrer Darlegungslast gerecht zu werden, unter anderem diese:
Konnte sich der Erblasser noch selbst versorgen? Lebte er allein? Fuhr er noch Auto? Gab es Situationen, in denen der Erblasser möglicherweise orientierungslos aufgegriffen wurde? Verlor er häufiger seine Wohnungsschlüssel oder deponierte Gegenstände an untypischen Orten? Konnte der Erblasser bei Behördengängen ober bei Banken seine Anliegen selbständig regeln? Konnte er seine Einkommens- und Vermögensangelegenheiten selbständig regeln? Hortete er Bargeld? Gab es Stellungnahmen von medizinisch geschulten Personen, in denen auf ungewöhnliches Verhalten hingewiesen wird?
Pauschale Schilderungen wie zum Beispiel allgemeine Vergesslichkeit oder das Abweichen von üblichen Verhaltensmustern (Entfall des sonntäglichen Kirchgangs etc.) reichen hingegen nicht aus.
Wer schafft es in den Erbschein?
Die Entscheidung des OLG Hamburg führt im Ergebnis zu einer erheblichen Erweiterung der Darlegungspflichten für Angehörige, die ein Testament wegen Testierunfähigkeit anfechten. Derartige Konflikte werden regelmäßig vor dem Nachlassgericht ausgetragen, wenn ein Beteiligter aufgrund eines Testaments einen Erbschein beantragt und andere diesem Antrag widersprechen, da sie davon ausgehen, dass das Testament ungültig ist und daher die gesetzliche Erbfolge einschlägig ist.