Spekulationssteuer beim Hausverkauf an geschiedenen Ehegatten

Vermögensauseinandersetzung als Steuerfalle

Bei der Übertragung von Immobilien im Zusammenhang von Trennungen und Scheidungen gibt es Steuerfallen, die zu beachten sind.

Veröffentlicht am: 17.04.2023
Qualifikation: Fachanwältin für Steuerrecht und Steuerberaterin
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Immobilien werden bei Scheidungen schnell zum Zankapfel. Bei der Frage, wer das Eigenheim weiter bewohnt und wer künftig Eigentümer sein soll, werden die steuerlichen Folgen oft nicht beachtet. Wann der Verkauf eines Einfamilienhauses an den geschiedenen Ehegatten steuerpflichtig ist, entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 11/21).

Verkauf statt Versteigerung

In dem Fall hatte ein Ehepaar gemeinsam im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben. 2015 kam es zur Trennung und der Ehemann zog aus. Bei der Vermögensauseinandersetzung kam es zum Streit und die Ehefrau drohte, die Miteigentümergemeinschaft durch eine Teilungsversteigerung aufzulösen. Daraufhin verkaufte ihr der Ex seine Hälfte an der Immobilie, die dann weiter von der Frau und dem gemeinsamen Kind bewohnt wurde. Dabei entstand dem Ehemann ein Gewinn, auf den das Finanzamt Einkommensteuer („Spekulationssteuer“) festsetzte. Der Mann erhob erfolglos Einspruch und dann Klage gegen den Steuerbescheid, sodass die Angelegenheit schließlich beim BFH landete.

Entfall der Eigennutzung nach Auszug

Auch der BFH nahm ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft an. Schließlich sei das Haus innerhalb von zehn Jahren angeschafft und wieder veräußert worden – ohne, dass es in diesem Zeitraum durchgängig vom Verkäufer zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sei.

Die Tatsache, dass die Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung der Anlass für den Verkauf des Miteigentumsanteils war, führe hier nicht zu einem Wegfall der Steuerpflicht. Wer nach einer Trennung aus der eigenen Immobilie ausziehe, nutze diese nicht weiter – selbst, wenn seine Ex-Frau und das gemeinsame Kind weiter dort wohnten. Auch, so die Richter des BFH, sei die Veräußerung der Immobilie nicht aufgrund einer Zwangslage, sondern freiwillig geschehen, selbst wenn der Verkäufer von seiner Ex-Frau unter Druck gesetzt worden sei.

Scheidung & Steuern

Der Fall zeigt, dass Trennungen und Scheidungen häufig auch steuerliche Gefahren mit sich bringen – vor allem, wenn Immobilien oder Unternehmensanteile zum Vermögen eines Ehegatten gehören und dann im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung oder in Erfüllung von Zugewinnausgleichsansprüchen Transaktionen zwischen den Eheleuten stattfinden.

Daher sollte gerade auch bei Trennungsvereinbarungen und Scheidungsfolgenvereinbarungen stets ein Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater mit ins Boot geholt werden, um negative Folgen zu verhindern. Eine steuerliche Beratung durch die beurkundenden Notare findet nicht statt.

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