Schenkung mit Pflicht zur Weiterverschenkung
BGH sieht kein Problem für die Testierfreiheit
Wertvolle Immobilien sollen dauerhaft der Familie erhalten bleiben. Hierfür gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Nicht alle davon sind unumstritten.
Wer innerhalb der Familie eine Immobilie verschenkt, hat dabei häufig den Wunsch, dass der Beschenkte das Haus oder die Wohnung irgendwann ebenfalls innerhalb der Familie weitergibt. Ob bei der Schenkung eine Verpflichtung des Schenkers, das Grundstück spätestens beim eigenen Tod an seine Kinder weiter zu verschenken, wirksam ist, musste vor einigen Monaten der Bundesgerichtshof entscheiden (BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2023 – X ZR 11/21). Dabei ging es zentral um die Frage, ob der Schenkungsvertrag die Testierfreiheit des Beschenkten unzulässig einschränkt.
Vater schenkt Immobilie an den Sohn
In dem Fall hatte ein Mann seinem Sohn eine Immobilie geschenkt. Da diese nach dem Willen des Vaters unbedingt dauerhaft dem Familienvermögen erhalten bleiben sollte, wurde im Schenkungsvertrag eine Auflage aufgenommen. Diese verpflichtete den Sohn unter bestimmten Bedingungen zur Rückübertragung beziehungsweise zur Übertragung an seine Kinder. Als der Sohn in zweiter Ehe neu heiratete, wurde der Schenkungsvertrag um die Verpflichtung ergänzt, dass das Grundstück spätestens mit dem Tod des Sohnes an dessen beiden Kinder aus erster Ehe hälftig zu verschenken sei. Als auch aus der zweiten Ehe noch ein Kind hervorging, wurde dieses gleichberechtigt mit den anderen Enkeln des Schenkers ebenfalls in die Pflicht zur Weiterverschenkung aufgenommen.
Streit um die Immobilie in der Erbschaft
Der Beschenkt blieb bis zu seinem Versterben Eigentümer, verschenkte die Immobilie also nicht weiter an seine Kinder. Beerbt wurde er von seiner Ehefrau uns seinen drei Kindern. Gestritten wurde dann um das Grundstück - erst vor dem Landgericht München, dann vor dem Oberlandesgericht München und schließlich vor dem BGH. Die ersten Instanzen gingen davon aus, dass den drei Enkeln die Immobilie zu je einem Drittel zustünde. Diese Entscheidungen hob der BGH jedoch auf und verwies in der Sache zurück.
BGH hält Auflage für gültig
Auch der Senat ging davon aus, dass die Auflage im Schenkungsvertrag zur Weiterverschenkung für sich gesehen wirksam ist. Insbesondere verstoße sie nicht gegen das Verbot des § 2302 BGB, der die Testierfreiheit schützt. Die Richter gingen von einem Geschäft unter Lebenden aus. Schließlich habe der Erblasser sich verpflichtet, das Haus bis zu seinem Tod an seine Kinder zu übertragen. Kinder hatten aus dieser Verpflichtung einen eigenen Rechtsanspruch auf die Übertragung des Eigentums. Dieser Anspruch sei durch den Tod des Beschenkten nicht erloschen. Er bestehe vielmehr als Nachlassverbindlichkeit der Erben fort (§§ 1922, 1967 BGB). Eine solche faktische Beschränkung der Testeierfähigkeit sei erlaubt.
Nicht einig waren sich der BGH und die Vorinstanzen bei einer anderen Frage: Bestand die später ausdrücklich vereinbarte Pflicht zur Weitergabe bereits in dem ursprünglichen Schenkungsvertrag? Hätte der Sohn also die Nachtragsvereinbarungen ohne Rücksicht auf seine Ehefrau überhaupt schließen dürfen?
Das Schwiegerkind als Störfaktor in der Nachfolgeplanung?
Bei dem Wunsch, dass Immobilienvermögen der Familie erhalten bleiben soll, denken die meisten an ihre Blutsverwandten, also ihre Abkömmlinge. Gerade Schwiegerkinder werden dabei häufig als Störfaktor empfunden. Auch in diesem Sachverhalt kann zumindest vermutet werden, dass der Schenker verhindern wollte, dass das Grundvermögen an die Schwiegertochter fallen könnte. Zur "Ausschaltung" von Schwiegerkindern bei der Vermögensnachfolge gibt es verschiedene Möglichkeiten. Neben Rückforderungsansprüchen und Weiterschenkungsverpflichtungen im Schenkungsvertrag gibt es vor allem auch die Vor- und Nacherbschaft im Testament oder auch gesellschaftsrechtliche Lösungen (Familienpool).
Die Karlsruher Richterinnen und Richter waren allerdings mit der Auslegung der notariellen Vereinbarung von 1995 durch das OLG nicht einverstanden. Dieses hatte die erst 2003 und 2008 ausdrücklich vereinbarte unbedingte Weitergabe an die Kinder bereits in den Ursprungsvertrag hineingelesen. Dadurch blieb ungeklärt, ob der Sohn die Nachtragsvereinbarungen ohne Rücksicht auf seine Ehefrau überhaupt hätte schließen dürfen.