Scheidung auf europäisch

Die EU-Güterrechtsverordnungen

Veröffentlicht am: 31.01.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Die EU-Güterrechtsverordnungen

Ein Beitrag von Rechtsanwältin Sybill Offergeld

Für internationale Paare in Europa soll es zukünftig neue Regeln geben. Diese gelten sowohl für Ehepartner als auch für gleichgeschlechtliche Paare – also für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Im Güterrecht gibt es zum 29. Januar 2019 einschneidende Änderungen. Zwei neue EU-Verordnungen gelten dann in Deutschland unmittelbar. Ihr Ziel ist es, bei Ehegatten und Lebenspartnern mit internationalem Bezug die bisher geltenden komplexen nationalen Regelungen zu vereinfachen. In den EU-Verordnungen sind Vorschriften zu den Zuständigkeiten der Gerichte geregelt und auch dazu, welches Recht im Falle einer Scheidung anzuwenden ist

Geltung ab sofort – 29. Januar 2019

Die Verordnungen sind ab dem 29. Januar 2019 in Kraft, also sofort anwendbar und somit geltendes Recht. Das bedeutet, dass die neuen Regelungen automatisch für alle Paare gelten, die nach dem 29. Januar 2019 die Ehe geschlossen haben.

Paare, die schon vor dem 29. Januar 2019 verheiratet waren, können eine Rechtswahl treffen – auch diese Möglichkeit sieht die neue Verordnung vor, das heißt, sie können vertraglich vereinbaren, dass die neuen EU Reglungen für sie Geltung haben sollen.

18 Mitgliedsstaaten nehmen teil

In folgenden Ländern finden die neuen EU-Verordnungen Anwendung:

Belgien, Bulgaren, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien und Tschechien. Zypern ist im März 2016 der Staatengruppe beigetreten.

Vermögensrecht und Güterrecht

Die neuen EU-Verordnungen regeln die ehelichen Vermögenverhältnisse. Dies umfasst vor allem das sogenannte Güterrecht:

Die Ausgestaltung des Güterstandes,

  • Haftungsfragen zwischen Ehegatten/Partnern,
  • Fragen der Vermögensverwaltung,
  • die güterrechtliche Auseinandersetzung, insbesondere infolge von Trennung oder Tod,
  • die Wirksamkeit eines Ehevertrages.

Gerichtszuständigkeit

Geregelt wird auch, welches Gericht im Falle von Auseinandersetzungen zuständig ist. Wenn zum Beispiel bereits ein Gericht mit einer streitigen Sache befasst ist, so bleibt dieses Gericht grundsätzlich weiterhin zuständig.

Das gilt sogar für Nachlasssachen in Verbindung mit Güterrechtssachen: Wenn ein Gericht aufgrund erbrechtlicher EU-Regelungen im Zusammenhang mit dem Tod eines Ehegatten/Partners bereits angerufen wurde,  so ist dieses Gericht auch für sämtliche güterrechtlichen Fragen in Verbindung mit diesem Nachlass zuständig.

Wenn es noch kein zuständiges Gericht gibt, ist in erster Linie der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten/Partner maßgeblich. Ist ein solcher nicht gegeben, wird an den letzten gemeinsamen, aber für einen der Ehegatten/Partner noch aktuellen, gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft. Ist auch dieser nicht gegeben, greift der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners oder andernfalls die gemeinsame Staatsangehörigkeit.

Im Einzelnen muss aber die Zuständigkeit geprüft werden und je nach Konstellation können sich Besonderheiten ergeben.

Welches Recht gilt?                               

Wenn das Gericht eines Staates zuständig ist, heißt das noch nicht, dass auch die Gesetze dieses Staates für die zu klärenden Fragen anzuwenden sind.

Welches Recht im Streitfall anwendbar sein soll, kann vereinbart werden. Folgende Rechtsordnungen stehen Ehegatten/eingetragenen Partnern zur Wahl:

Das Recht des Staates, in dem zum Zeitpunkt der Rechtswahl einer der Ehegatten/Partner ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das Recht des Staates, dem zum Zeitpunkt der Rechtwahl einer von ihnen angehört.

Haben die Ehegatten keine bzw. keine wirksame Rechtswahl getroffen, bestimmt sich das anwendbare Recht in folgender Reihenfolge:

  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt haben, andernfalls
  • das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen oder andernfalls
  • das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind.

Eine Verordnung für die Zukunft

Das internationale Privatrecht ist immer sehr komplex – auch wenn es übergreifende Regelungen gibt, finden die Vorschriften der einzelnen Staaten teilweise weiter Anwendung, dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Welche Besonderheiten sich bei der neuen Güterrechtsverordnung ergeben, bleibt abzuwarten. Die Anwendung der Verordnungen führt vermutlich wieder zu der ein oder anderen Frage, die schließlich gerichtlich geklärt werden muss.