Pflichtteil bei Testamentsvollstreckung
OLG Frankfurt zur Pflichtteilsgeltendmachung durch Testamentsvollstrecker
Nicht nur der Pflichtteilsberechtigte selbst, sondern auch ein Testamentsvollstrecker, kann im Erbfall Pflichtteilsansprüche gegen den Erben geltend machen. Dies urteilte das OLG Frankfurt (26.02.2014, Az: 19 U 96/13). Vor Gericht stritten ein Testamentsvollstrecker und die Erben. Der vom Erblasser eingesetzte Testamentsvollstrecker machte im Rahmen seiner Nachlassverwaltung auch Auskunftsansprüche aus Pflichtteilsrecht – gegen die Erben geltend. Diese vertraten die Auffassung, dass Pflichtteilsansprüche überhaupt nicht durch einen Testamentsvollstrecker eingefordert werden könnten. Es handele sich beim Pflichtteilsanspruch um ein höchstpersönliches Recht und eine ausdrückliche Ermächtigung durch den Erben fehle. Das angerufene Landgericht sowie in zweiter Instanz das OLG Frankfurt lehnten diese Auffassung jedoch ab und gaben dem Testamentsvollstrecker Recht. Der Pflichtteilsanspruch sei eine Nachlassverbindlichkeit und könne daher auch vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. Hierfür – so das Gericht – spreche sowohl seine Rechtsnatur als Geldforderung als auch der Sinn und Zweck des Pflichtteilsanspruchs.
Hintergrund
Die Stellung des Testamentsvollstreckers ist rechtlich komplex. Sein Amt ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Wer das Amt des Testamentsvollstreckers annehmen will, sollte daher regelmäßig einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht konsultieren, der ihm insbesondere die rechtlichen Grenzen bei der Amtsführung aufzeigt. Vor allem wenn der Testamentsvollstrecker sich entweder zu sehr im Lager der Erben oder diese als Gegner sieht, drohen ihm Haftungsrisiken.