Notargebühr für einen Ehevertrag

BGH-Entscheidung zur Beurkundung einer Gütertrennung

Ein Ehevertrag zum Schutz großer Vermögen ist nicht günstig. Viel teurer ist aber regelmäßig eine Scheidung ohne vorherigen Eingriff in den Güterstand.

Veröffentlicht am: 23.05.2023
Qualifikation: Rechtsanwalt in Hamburg
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57.200 Euro betrug die Kostenrechnung einer Notarin für die Beurkundung eines Ehevertrags, in dem ein Paar eine Gütertrennung vereinbart hatte. Dagegen wehrte sich der Ehemann mit dem Argument, die Notarin hätte nicht das gesamte Vermögen der Eheleute als Berechnungsgrundlage für die Kosten heranziehen dürfen.

Mehrere Eheverträge

Bereits im Oktober 2011 ließ das Ehepaar einen Ehevertrag beurkunden, mit dem das jeweilige Betriebsvermögen im Falle einer Scheidung dem Zugewinnausgleich entzogen wurde. Solche Unternehmer-Eheverträge sind ein übliches und sinnvolles Gestaltungsinstrument, um im Falle der Scheidung des Unternehmers die Existenz des Betriebs nicht zu gefährden. Außerdem war ein wechselseitiger Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht Bestandteil der Vereinbarung.

Im Mai 2020 wurde eine weitere Vereinbarung beurkundet. Diese hob den Ehevertrag aus 2011 auf. Vereinbart wurde ein wechselseitiger Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche sowie der Güterstand der Gütertrennung. Ein Jahr darauf, im Mai 2021 kam dann die Rechnung der Notarin in Höhe von 57.200 Euro, bei der der Geschäftswert auf der Basis des gesamten Betriebs- und Privatvermögen beider Ehegatten ermittelt wurde.

Betriebsvermögen weiter relevant für die Notargebühren

Der Ehemann wehrte sich hiergegen erfolglos sowohl beim Landgericht Nürnberg-Fürth als auch beim OLG Nürnberg. Beide Gerichte entschieden, dass die Notarin den korrekten Geschäftswert angesetzt hatte. Die Herausnahme des Betriebsvermögens aus dem Zugewinn im Jahr 2011 sei also nicht vermögensmindernd bei den Notargebühren zu berücksichtigen.

Die für den Streit entscheidende Norm ist § 100 GNotKG. Diese Vorschrift bestimmt in Absatz 1, dass der Geschäftswert für die Beurkundung von Eheverträgen die Summe der Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten ist. Absatz 2 bestimmt, dass nur der Wert bestimmter Vermögenswerte anzusetzen ist, wenn der Ehevertrag nur diese betrifft.

Dass eine solche Einschränkung in diesem Fall nicht vorlag, bestätigte auch der BGH, bei dem die Sache schließlich landete (BGH, Beschluss vom 19.04.2023  - XII ZB 234/22). Die Beurkundung der Gütertrennung sei eine strukturelle Gestaltung des Güterstands im Sine von § 100 Absatz 1 GNotKG und habe sich gerade nicht lediglich auf einzelne Vermögensgegenstände des Ehepaares bezogen.

Wie teuer darf ein Ehevertrag sein?

Bei Eheverträgen von Unternehmern geht es häufig um sehr hohe Werte, was zu entsprechenden Notargkosten führt. Gerade bei einer entgegengesetzten Interessenlage, wie sie bei der Unternehmer-Ehe in der Regel gegeben ist, kommt meist noch das Honorar des vertretenen Anwalts dazu, der einseitig auf das bestmögliche Ergebnis für seinen Mandanten hinwirkt und auch die steuerlichen Komponenten sowie wirtschaftsrechtliche und erbrechtliche Faktoren berücksichtigt.

Letztlich bleibt aber der Ehevertrag das wohl günstigste und effizienteste Instrument, um im Falle einer Scheidung millionenschwere Zugewinnausgleichsforderungen zu vermeiden. Ob dafür gleich eine Gütertrennung vereinbart werden muss, die auch steuerliche Risiken birgt, oder ob ein individuell passender Eingriff in den Zugewinn ausreicht, ist eine Frage des Einzelfalls und sollte sorgfältig im Rahmen einer umfassenden Strategie zum Schutz des Vermögens (Asset Protection) bewertet werden.