Nord Stream 2 Stiftung

Betrachtung einer rechtlichen Festung im politischen Sturm

Alles zum Stiftungsrecht in Zusammenhang mit Nord Stream 2 lesen Sie im folgenden Artikel...

Veröffentlicht am: 19.04.2022
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Betrachtung einer rechtlichen Festung im politischen Sturm

Autor: Dr. Michael Demuth, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg

Bereits seit 2013 lief die Planung für die neue Gas-Pipeline durch die Ostsee von Russland nach Deutschland, die dann 2020 kurz vor der Vollendung stand. Die Pipeline war politisch umstritten und insbesondere auch die USA stand dem Projekt von Anfang an kritisch gegenüber. Nachdem die USA schließlich mit völkerrechtlich fragwürdigen Sanktionen den politischen Druck auf seinen Nato-Bündnispartner Deutschland massiv erhöhte, reagierte die Regierung in Mecklenburg-Vorpommern überraschend mit der Gründungeiner gemeinnützigen Stiftung, um die Sanktionen zu umgehen und die Pipeline fertigstellen und in Betrieb nehmen zu können.

Strategische Überlegungen hinter Stiftungslösung

Die völkerrechtlich fragwürdigen US- Sanktionen – recht subversiv untergebracht im Gesetz über den US-Verteidigungshaushalt für 2021 - sahen insoweit eine Ausnahme für Regierungsorganisationen („governmental entities“) vor, sofern diese keine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten. Die Stiftungslösung sollte aus Sicht des Landes Mecklenburg-Vorpommern offenkundig das Risiko reduzieren, Opfer der US-Sanktionen zu werden. Die Stiftungslösung bot zudem die Möglichkeit Geld aus unterschiedlichen Quellen, auch russischen in Form des Hauptsponsors des Projekts, Gazprom, entgegen nehmen zu können. Wegen der Eigenständigkeit einer Stiftung bürgerlichen Rechts und der gemeinnützigen Zwecksetzung erhoffte man sich möglicherweise auch, sich ein Stück weit distanzieren zu können, um der politischen Auseinandersetzung die Schärfe zu nehmen.

Eignung der Stiftung zur Umgehung der Sanktionen aus rechtlicher Sicht

Mit der Stiftung sollte die Ausnahme aus dem fragwürdigen Sanktionswerk in Form einer Regierungsorganisation, die nicht wirtschaftlich tätig ist, in Anspruch genommen werden.

Fraglich erscheint allerdings, ob überhaupt noch von einer „Regierungsorganisation“ gesprochen werden kann. Zwar war das Land Mecklenburg-Vorpommern Stifterin und stellte das anfängliche Stiftungsvermögen. Allerdings zeichnet sich eine Stiftung gerade dadurch aus, dass sie ein rechtlich verselbständigtes Vermögen darstellt und gerade keine Eigentümer hat. Damit dürfte die Stiftung eher nicht mehr dem Land zuzuordnen sein. Und zwar auch dann nicht, wenn die Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats vom Land bestimmt werden.

Auch das für die Anwendung der Ausnahme erforderliche Kriterium eines „nicht wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs“ erscheint vorliegend fraglich. Zwar sind die Zwecke der Nord Stream 2- Stiftung gemeinnützig und damit gerade nicht wirtschaftlich geprägt. Allerdings kann auch eine gemeinnützige Stiftung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb selbst unterhalten oder sich an einem solchen beteiligen, solange dies mit der den steuerlichen Vorgaben zur Gemeinnützigkeit vereinbar ist.

Vorliegend ist dies bezüglich des Nord Stream 2- Projekts ausdrücklich vorgesehen. Auch insoweit erscheint es eher fraglich, ob das Kriterium tatsächlich erfüllt ist, was – und das macht solche extraterritorialen Sanktionen, bei denen ein Drittland zur Übernahme der eigenen politischen Position gezwungen werden soll, besonders unübersichtlich – sich vorliegend nach US- Recht richtet. Dieses kennt zwar vergleichbare Rechtskonstruktionen, wie „Private Foundations“, „Public Charities“ und „Trusts“. Dennoch ist die Einordnung einer hierzulande nach deutschen Stiftungsrecht gegründeten Stiftung bürgerlichen Rechts unter US-Recht mit vielen Fragezeichen verbunden.

Typische Einsatzbereiche für Stiftungen bürgerlichen Rechts

Wie gezeigt erscheint es unklar, ob die Stiftung im vorliegenden Fall wirklich geeignet ist, dass vorliegend allerdings sehr spezielle Gestaltungsziel – die Vermeidung völkerrechtlich fragwürdiger Sanktionen durch die USA – zu vermeiden. Definitiv geeignet ist die Stiftung aber zur Erreichung ihrer Zwecke im Rahmen ihrer klassischen Einsatzbereiche: Das ist zum einen die Förderung gemeinnütziger Zwecke durch ein rechtlich verselbständigtes Vermögen auf unbestimmte Zeit, welches durch seine institutionalisierten Organe auch noch lange nach dem Ableben des Stifters unter staatlicher Stiftungsaufsicht die gewählten Ziele verfolgt. Zum anderen eignet es sich als privatnütziges Vehikel in Form der Familienstiftung für die Vermögens- und Unternehmensnachfolge, wenn eine Lösung gesucht wird, bei der das Vermögen und das Unternehmen vor Zerschlagung und dritten Gläubigern geschützt werden soll.

Wenn Sie mit Ihrem Vermögen langfristig Gutes tun oder dieses vor dem Zugriff von Gläubigern, geschiedenen Ehegatten oder gierigen Erben schützen wollen, können Sie sich bundesweit an unsere spezialisierten Stiftungsexperten werden. Ob Sie das vor Sanktionen schützt, können wir allerdings nicht garantieren.