Mitwirkung der Erben am Nachlassverzeichnis

BGH stärkt die Rechte von Pflichtteilsberechtigten

Veröffentlicht am: 23.07.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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BGH stärkt die Rechte von Pflichtteilsberechtigten

Auskunft über den Umfang seines Pflichtteilsanspruchs erhält der Pflichtteilsberechtigte aus dem Nachlassverzeichnis. Hat der Erbe ein solches errichtet, hat er seine Pflicht grundsätzlich voll erfüllt. Eine Ergänzung des Verzeichnisses kann der Pflichtteilsberechtigte nur in engen Ausnahmen verlangen. Eine solche Ausnahme hat der BGH kürzlich neu definiert (BGH, Urteil v. 20.05.2020, IV ZR 193/19).

Das Nachlassverzeichnis verschafft Überblick über die Erbmasse

Im Todesfall stehen die Hinterbliebenen in der Regel vor der Aufgabe, die konkrete Zusammensetzung der Erbschaft, also der hinterlassenen Vermögenswerte zu ermitteln. Dies kann mitunter ganz schön aufwendig und komplex sein. Um die Erbschaft in ihren Einzelheiten zu dokumentieren, wird ein sogenanntes Nachlassverzeichnis erstellt.

Je nach Konstellation kann auch eine Pflicht zur Erstellung eines solchen Nachlassverzeichnisses bestehen. Vor allem, wenn es gesetzliche Auskunftsansprüche über die Einzelheiten des Erbes gibt. Solche Auskunftsansprüche stehen insbesondere den Pflichtteilsberechtigten zu. Sie können anhand des Nachlassverzeichnisses den ihnen zustehenden Pflichtteil berechnen und einfordern.

Grundsätzlich kein Rütteln am notariellen Nachlassverzeichnis

In der Regel genügt ein privates, vom jeweils Verpflichteten erstelltes, schriftliches Verzeichnis. Gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte jedoch verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Ein solches notarielles Nachlassverzeichnis soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte bieten.

Liegt ein notarielles Nachlassverzeichnis vor, kann der Pflichtteilsberechtigte jedoch grundsätzlich nicht mehr dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Verbleiben ihm Zweifel an der Richtigkeit kann er nur noch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, welche im Falle von falschen Angaben strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Hiervon hat die Rechtsprechung einige wenige Ausnahmen entwickelt. Bislang galten folgende Ausnahmen in denen Pflichtteilsberechtigte ausnahmsweise doch einen Anspruch auf Berichtigung oder Ergänzung des notariellen Nachlassverzeichnisses haben:

  • Wenn eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen – etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen – nicht aufgeführt ist.
  • Wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen.
  • Wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat
  • Wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundung des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt.

Berichtigungsanspruch künftig auch, wenn das Verzeichnis wegen unterbliebener Mitwirkung des Erben unvollständig ist

Diesen Ausnahmekatalog hat der BGB durch Entscheidung vom 20.05.2020 erweitert. Im Ausgangsfall erstritten sich zwei Schwestern ihren Pflichtteil aus dem Erbe ihrer verstorbenen Großmutter. Die Klägerinnen, deren Mutter bereits vorverstorben war, nahmen ihre Tante, die Alleinerbin der Erblasserin, im Wege einer Stufenklage auf Zahlung des Pflichtteils in Anspruch. Im Rahmen des Rechtsstreits wurde die Beklagte verpflichtet, ihren Nichten gemäß § 2314 BGB Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch ausführliches notarielles Nachlassverzeichnis zu erteilen. In dem dann vom Notar vorgelegten Verzeichnis wies dieser darauf hin, dass er mangels Zustimmung der Beklagten lediglich die Kontendaten deutscher Banken abrufen konnte. In bestehende österreichische Konten konnte er hingegen keine Einsicht nehmen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts und letztlich auch des BGH wurde die Beklagte durch die Vorlage dieses unvollständigen Nachlassverzeichnisses ihrer Auskunftspflicht nicht gerecht. Der Anspruch der Klägerinnen auf ausführliche Auskunft, also auf Ergänzung des Nachlassverzeichnisses, sei somit nicht erfüllt.

Ausgehend von dieser Entscheidung formulierte das Gericht den Grundsatz, dass ein Pflichtteilsberechtigter die Ergänzung bzw. Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann verlangen kann, wenn dieses wegen unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise unvollständig ist. Damit stärkt der BGH die Rechte Angehöriger bei der Durchsetzung ihrer Pflichtteilansprüche.