Lauda-Witwe verklagt Stiftung auf Pflichtteil
Erste Entscheidungen des Landgerichts Wien
Niki Lauda wollte mit seiner Stiftung klare Verhältnisse schaffen und einen Erbstreit vermeiden. Nun stehen sich die Stiftung und die Witwe bei Gericht gegenüber.
Im Erbstreit um den Nachlass von Niki Lauda hat die Witwe Birgit Lauda einen Zwischenerfolg errungen. Das Landgericht Wien bestätigte ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber der Lauda-Privatstiftung.
Familienstiftung soll Angehörige absichern
Der 2019 verstorbene Rennfahrer und Unternehmer hatte 1997 in Österreich eine Privatstiftung gegründet. Diese Privatstiftungen sind vergleichbar mit der deutschen Familienstiftung, da sie den Zweck verfolgen, den Stifter und seine Angehörigen dauerhaft wirtschaftlich abzusichern. Medienberichten zufolge sollte die Witwe monatlich 20.000 Euro von der Stiftung erhalten.
In Anbetracht des Stiftungsvermögens von geschätzt 100 Millionen Euro wollte sich Birgit Lauda damit nicht begnügen und verlangte angeblich einen zweistelligen Millionenbetrag.
Pflichtteilsansprüche aufgrund der Erbeinsetzung der Stiftung
Mit der Forderung wird ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht. Wie auch das deutsche Erbrecht, enthält das österreichische Erbrecht Pflichtteile für Angehörige, die durch ein Testament ganz oder teilweise enterbt werden.
Alleinerbin von Niki Lauda war offenbar die von ihm gegründete Stiftung. Folglich kann die Ehefrau beim Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend machen, deren Höhe sich nach der Pflichtteilsquote und dem relevanten Nachlass bestimmt.
Kein Pflichtteil wegen Erbunwürdigkeit?
Offenbar wehrte sich die Lauda-Stiftung aber hartnäckig gegen die Auszahlung des Pflichtteils. Unter anderem wurde behauptet, Birgit Lauda sei „erbunwürdig“. Eine solche Erbunwürdigkeit kennt auch das deutsche Recht bei besonders schweren Verfehlungen des gesetzlichen Erben.
Auch im österreichischen Recht dürften die Anforderungen, bei denen ein Angehöriger sämtliche Erbrechte und Pflichtteilsrechte verliert, hoch sein. Das Landgericht Wien sah jedenfalls keine Erbunwürdigkeit und bestätigte den Anspruch der Witwe auf den Pflichtteil.
Lebensmittelpunkt Österreich
Zunächst musste sich das Gericht aber mit der Frage befassen, ob österreichisches Erbrecht in dem Fall Lauda überhaupt anwendbar ist. Die Stiftung hatte vorgebracht, der Lebensmittelpunkt von Niki Lauda, sei Spanien gewesen, da er auf Ibiza gelebt habe. In diesem Fall wäre aufgrund der Regelungen in der EU-Erbrechtsverordnung auch spanisches Erbrecht anwendbar gewesen.
Allerdings ging das Landgericht Wien von einem Lebensmittelpunkt in Österreich aus und konnte daher das österreichische Erb- und Pflichtteilsrecht anwenden.