Kopie eines Testaments kann ausreichen
Unauffindbares Original kein Beweis für Widerruf oder Vernichtung
Unauffindbares Original kein Beweis für Widerruf oder Vernichtung
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Kolja Schlecht, Fachanwalt für Erbrecht
In einem vor dem Oberlandesgericht München geführten Verfahren ging es um die Frage, ob der Umstand, dass ein Ehegattentestament nicht mehr im Original auffindbar ist, darauf hindeuten kann, dass es durch die testierenden Erblasser vernichtet haben und deshalb die gesetzliche Erbfolge greife.
Fotokopie eines gemeinschaftlichen Testaments ausreichend ?
In dem entschiedenen Fall waren Eheleute, die keine gemeinsamen Abkömmlinge hatten, im April/Mai 2016 innerhalb von 4 Tagen verstorbenen. Die zuerst verstorbene Ehefrau hatte einen Neffen, der nachverstorbene Ehemann zwei Töchter aus erster Ehe.
Es konnte nur eine Fotokopie eines gemeinschaftlichen Testaments der Ehegatten aus dem Jahr 2015 aufgefunden werden, in welchem die Verstorbenen sich gegenseitig zu alleinigen Erben und als Schlusserben nach dem Letztversterbenden die beiden Töchter des Ehemannes zu je ein Viertel und den Neffen der Ehefrau zu ein Halb bestimmt hatten.
Weiter hatte das Paar in seinem Testament ausdrücklich festgelegt:
„Soweit es gesetzlich vorgeschrieben ist, sollen alle unsere gemeinsamen Verfügungen wechselseitig sein, damit sind sie nach dem Tode des zuerst versterbenden für den anderen verbindlich.“
Beantragt wurde in dem Verfahren nach dem Tod der Ehefrau ein Erbschein, der den nachverstorbenen Ehemann als Alleinerben auf der Grundlage des Testaments ausweist.
Gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge?
Grundsätzlich setzt ein Widerruf wechselbezüglicher bindender Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten voraus, dass beide Ehegatten mit Testier- und Widerrufswillen an der Vernichtung der Urkunde mitgewirkt haben.
Im konkreten Fall ging das zunächst zuständige Nachlassgericht davon aus, dass das Testament mangels Auffindbarkeit im Original in Widerrufsabsicht vernichtet worden und deswegen für die Erbfolge nicht maßgeblich sei, weswegen die gesetzliche Erbfolge greife.
Dies hätte bedeutet, dass die Ehefrau von ihrem Ehemann zu ¾ geworden und ihren Geschwistern gemäß §§ 1931 Abs. 1, 3, 1371 Abs. 1, 1925 Abs. 1 BGB zu ¼ beerbt worden wäre, da seitens der Ehefrau nur noch Abkömmlinge der vorverstorbenen Eltern, mithin Erben der 2. Ordnung vorhanden waren. Gesetzliche Erben des nur vier Tage später verstorbenen Ehemannes wären hingegen dann ausschließlich dessen Töchter geworden. Jedoch wäre der ursprünglich als Schlusserbe zu ½ eingesetzte Neffe der Ehefrau nicht zum Zuge gekommen und leer ausgegangen.
Ablichtung eines Testaments kann als Nachweis dienen
Das Oberlandesgericht München als Beschwerdegericht hingegen hob diese Entscheidung auf, mit der Anweisung an das Nachlassgericht, den beantragten Erbschein zu erteilen, der den nachverstorbenen Ehemann als Alleinerben seiner Ehefrau ausweist.
Das Gericht ging davon aus, dass das lediglich in Fotokopie vorgelegte Testament als wirksam errichtet anzusehen sei. Grundsätzlich ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird. Ist diese Urkunde jedoch nicht auffindbar, können die formgerechte Errichtung und Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden, wobei an den Nachweis sehr strenge Anforderungen zu stellen sind.
Da auch die Beteiligten keine wirklichen Einwände vorgebracht hatten, hatte das OLG München keinen Zweifel daran, dass das Testament aus dem Jahr 2015 tatsächlich von den Ehegatten formgerecht und wirksam gemäß §§ 2247 Abs. 1, 2265 BGB errichtet worden war. Aus Sicht des Gerichts bedurfte es keines graphologischen Gutachtens.
Entscheidend für das Gericht war hingegen die Frage, ob die Unauffindbarkeit des Originaltestaments darauf hindeute, dass es von den Ehegatten in Widerrufsabsicht vernichtet wurde.
Unauffindbarkeit kein Beweis für Vernichtung des gemeinschaftlichen Testaments
Derjenige, der aus dem Widerruf eines Testaments Rechte herleiten will, hat diesen Widerruf zu beweisen. Diese Beweisgrundsätze gelten auch dann, wenn die Vernichtung der Urkunde selbst nicht feststeht, sondern diese nur unauffindbar ist.
Die Nichtauffindbarkeit eines Testamentes begründet nach Ansicht des Gerichts allein noch keinen Vermutungstatbestand dafür, dass es von dem testierenden Erblasser vernichtet worden und deshalb gemäß § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist, denn eine solche Vermutung, setzt ihrerseits voraus, dass eine Vernichtung des Testaments festgestellt ist. Die bloße Tatsache der Unauffindbarkeit der Urkunde besagt für sich allein hingegen noch nichts.
Das Gericht sah sich hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass die Erblasser ihr Testament gemeinschaftlich in Widerrufsabsicht vernichtet haben, zumal Beweismittel, mit denen sich der Widerruf direkt beweisen ließe, insbesondere etwa die zerstörte Urkunde, nicht vorlagen.
Andere Beweismittel nicht vorhanden
Auch der Umstand, dass andere Unterlagen der Eheleute geordnet vorhanden waren und diese gegenüber Dritten erklärt haben sollten, an der Schlusserbensetzung zugunsten des beschwerdeführenden Neffen nicht festhalten zu wollen und eine andere Verfügung, deren Entwurf sie bereits beauftragt hätten, errichten zu wollen, ließ das Gericht nicht ausreichen, um mit der nötigen Sicherheit einen Widerruf der Verfügung annehmen zu können.
Dem Gericht erschien ein Widerruf des Testaments ohne gleichzeitige Neuerrichtung einer Verfügung wenig plausibel, da die gesetzliche Erbfolge nach dem Tode des Erstversterbenden dazu geführt hätte, dass die Ehegatten nicht mehr Alleinerben, sondern diese neben den weiteren gesetzlichen Erben (den Geschwistern der Ehefrau bzw. neben den Kindern des Ehemannes) mit unterschiedlichen Erbquoten geworden wären.
Da Ehegatten in der Regel nicht wissen können, wer von ihnen zuerst stirbt, erschien es nicht naheliegend, dass sie insoweit den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge gewollt hätten. Dies jedoch wäre die Folge der Vernichtung des gemeinschaftlichen Testaments gewesen.
Nicht plausibel erschien dem Gericht die Annahme, dass die Ehegatten in einem ersten Schritt das gemeinschaftliche Testament vernichtet haben, dann aber zum zweiten Schritt, der Neuerrichtung einer Verfügung, nicht mehr gekommen sein sollen.
Auch Vernichtung durch nur einen Ehegatten wäre nicht ausreichend
Denkbar wäre, dass nur ein Ehegatte allein die Vernichtung herbeigeführt haben könnte. Dies jedoch wäre keinesfalls ausreichend für den Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen gewesen.
Das Gericht ging trotz der Formulierung in dem Testament „soweit es gesetzlich vorgeschrieben ist…“ von der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen aus, da der nachfolgende Satz „damit sind sie nach dem Tode des zuerst Versterbenden für den anderen verbindlich“ ausreichend deutlich macht, dass die Ehegatten wollten, nämlich dass die entsprechende Bindungswirkung eintritt.
Ein Widerruf der wechselbezügliche Verfügungen in der Form des § 2255 S. 1 BGB setzt hingegen vorliegend voraus, dass die Ehegatten die Verfügung gemeinsam mit Testierwillen in Widerrufsabsicht vernichtet haben. Eine spätere „Genehmigung“ einer einseitigen Zerstörung wäre ebenso wenig möglich gewesen.
Aufgrund dessen, dass ein Widerruf, getragen durch einen gemeinschaftlichen Willen der Ehegatten, durch das Gereicht nicht feststellbar war, richtete sich die Erbfolge nach dem von den Ehegatten im Testament geäußerten Willen und nicht nach dem Gesetz.
Wollen Eheleute ihre unter Umständen vor Jahren oder Jahrzehnten aufgesetzten Testamente gemeinsam aufheben oder abändern, sollte die auch gemeinsam und insbesondere gut dokumentiert erfolgen. Vor allem ist darauf zu achten, dass das neue Testament zeitgleich abgefasst wird und keinesfalls „aufgeschoben“ wird, denn sonst gilt mit der Vernichtung/Aufhebung des ursprünglichen Testaments automatisch die häufig nicht gewünschte gesetzliche Erbfolge.