Kein Adoptionsverfahren ohne Samenspender

Beteiligung des leiblichen Vaters bei Adoption erforderlich

Der BGH urteilt, dass der Vater eines Kindes selbst dann am Adoptionsverfahren beteiligt werden muss, wenn dieser ein privater Samenspender ist und unbekannt bleiben möchte.

Veröffentlicht am: 05.11.2024
Qualifikation: Fachanwalt für Familienrecht und Mediator
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Die Samenspende stellt die rechtliche Elternstellung oft vor Herausforderungen. Insbesondere ergeben sich Fragen bezüglich der Beteiligung des Samenspenders an einem potenziellen Adoptionsverfahren. So auch in einem kürzlich vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall (BGH, Beschluss vom 31.07.2024 - XII ZB 147/24).

Einverständnis per WhatsApp genügt nicht

Eine Frau beantragte die Adoption des mittlerweile 4-jährigen Sohnes ihrer Ehefrau. Der Sohn war mittels privater Samenspende gezeugt worden. Der Samenspender sei den Frauen zwar bekannt, wolle allerdings in keinem Fall namentlich genannt werden und auch sonst in keiner Weise am Adoptionsverfahren beteiligt sein. An diesen Wunsch fühlten sich die Frauen verpflichtet und reichten deshalb die entsprechenden WhatsApp-Chatverläufe bei Gericht ein. Diese genügen aber nicht, um die Beteiligung des Spenders am Adoptionsverfahren entbehrlich zu machen – entschieden nun die Richter des BGH. Stattdessen müsse der Spender sein fehlendes Interesse an der Vaterschaft vor Gericht selbst bekunden.

Erfordernis der Spender-Beteiligung?

Im Grundsatz gilt, dass dem Vater eines Kindes stets die Möglichkeit gegeben werden muss, von seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Vaterschaft Gebrauch zu machen. Auch die Samenspende – selbst wenn sie privat erfolgt – ist keine Ausnahme. Das Gesetz macht lediglich in Fällen eine Ausnahme, in denen der Spender anonym ist. Und auch ein eindeutiger Verzicht auf die Vaterschaft sorge für die Entbehrlichkeit der Beteiligung am Adoptionsverfahren.

Da den Frauen der Spender bekannt sei, käme ersteres nicht in Betracht. Ähnliches gelte laut den Richtern des BGH auch für den zweiten Entbehrlichkeitsgrund. Zwar könne es sein, dass der Vater des Kindes kein Interesse an einer Vaterschaft habe, jedoch reichen die vorgelegten, nicht authentifizierten Textnachrichten nicht aus, um einen solchen Verzicht anzunehmen.

In der Folge ist für ein erfolgreiches Adoptionsverfahren eine Benachrichtigung an den Vater und eine Möglichkeit der Anerkennung der Vaterschaft erforderlich. Da die Frauen den Vater geheim halten wollen, konnten weder die Benachrichtigung noch die Anerkennung der Vaterschaft erfolgen.

Hürden des Adoptionsverfahren

Erneut zeigt sich, dass das Adoptionsverfahren aus verschiedenen Gründen scheitern kann. Für ein erfolgreiches Verfahren muss das verfassungsrechtlich geschützte Institut der Familie beachtet werden. Dazu gehört nicht nur die Wahrung des Kindeswohls, sondern auch das Recht auf Elternschaft – insbesondere das Recht auf Vaterschaft.

Das Adoptionsverfahren der Frau ist nun erst einmal endgültig gescheitert. Sollte sich der Spender doch noch dazu entscheiden, vor Gericht aufzutreten, könnte ein neues Verfahren zum Erfolg führen.