Immer fair bleiben – gilt im Arbeitsrecht und anderswo

BAG zum Gebot fairen Verhandelns

Veröffentlicht am: 30.07.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Bundesarbeitsgericht zum Gebot fairen Verhandelns

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Westermann

In einem Urteil vom 07.02.2019 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zum Az. 6 AZR 75/18 eine Grundsatzentscheidung getroffen, die von vielen als wegweisend angesehen wird und über das Arbeitsrecht hinaus auch in andere Rechtsgebiete, wie z.B. das Vertriebsrecht oder das Gesellschaftsrecht ausstrahlen könnte.

Unfaire Benachteiligung – Krankenbesuch mit ungeahnten Folgen

Der Sachverhalt ist schnell umrissen: Eine arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiterin eines Reinigungsdienstes wurde in ihrer Wohnung – während sie zu Hause krank im Bett lag – von ihrem Arbeitgeber aufgesucht. Bei diesem „Krankenbesuch“ wurde die Arbeitnehmerin – nach ihrem Prozessvortrag benommen durch den Einfluss von Schmerzmitteln – dazu gebracht, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, der den bestehenden Arbeitsvertrag mit der Arbeitgeberin noch am selben Tag und ohne die Zahlung einer Abfindung beenden sollte.

Nach ihrer Genesung wurde der Arbeitnehmerin die Tragweite ihrer Vertragsunterschrift bewusst und sie verklagte ihren Arbeitgeber, mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass der Arbeitsvertrag durch den in ihrer Wohnung unterzeichneten Aufhebungsvertrag nicht aufgelöst worden war. Vor dem BAG hatte sie mit ihrer Klage letztendlich Erfolg. Das BAG hat die klageabweisenden Entscheidungen der beiden Vorinstanzen aufgehoben. Die Begründung dafür lässt aufhorchen:

BAG erkennt weder Irrtum noch Widerrufsrecht

In vielen Fällen versuchen Arbeitnehmer, die der unbedachte Abschluss eines Aufhebungsvertrags reut, diesen mit der Begründung anzugreifen, sie seien bei Vertragsabschluss vom Arbeitgeber getäuscht oder unter Druck gesetzt worden bzw. sie hätten sich hinsichtlich der Auswirkungen des Aufhebungsvertrags geirrt. Für eine auf Irrtum oder Täuschung / Drohung gestützte Anfechtung des Aufhebungsvertrags sah das BAG hier jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Auch der Umstand, dass der Vertrag in der Wohnung der Klägerin abgeschlossen worden war, war insoweit unerheblich. Das BAG hat hier kein Widerrufsrecht angenommen, wie es in anderen Fällen bei Haustürgeschäften mit Verbrauchern besteht.

Gebot fairen Verhandelns - eine neue Rechtsfigur?

Dennoch hat das BAG entschieden, dass im vorliegenden Fall eine Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber das sogenannte Gebot fairen Verhandelns verletzt haben sollte.

Diese Rechtsfigur ist neu oder zumindest bisher in der Literatur nicht weiter thematisiert worden. Das BAG leitet das Gebot fairen Verhandelns als Nebenpflicht aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB ab. Eine Verpflichtung zum fairen Verhandeln ist jedenfalls dann gegeben, wenn sich die Vertragsparteien bereits in einem laufenden Vertragsverhältnis befinden. Vorliegend ging es um den bestehenden Arbeitsvertrag. Die Entscheidung dürfte aber auch auf andere Vertragsverhältnisse übertragbar sein, z.B. auf Handelsvertreterverträge oder andere Vertriebsverträge, Geschäftsführerverträge, oder Gesellschaftsverträge.

Was das Gebot fairen Verhandelns inhaltlich bedeutet, hat das BAG nicht festgelegt sondern klargestellt, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns kann vorliegen, wenn eine Vertragspartei eine Verhandlungssituation herbeiführt oder ausnutzt, die eine unfaire Behandlung des Vertragspartners darstellt. In dem vom BAG entschiedenen Fall war dies die Überrumpelung der Arbeitnehmerin durch den unangekündigten Besuch in ihrer Wohnung, in einem möglicherweise erkennbaren Zustand körperlicher Schwächung aufgrund der bestehenden Erkrankung. Dadurch sei die Entscheidungsfreiheit der Arbeitnehmerin bei Abschluss des Aufhebungsvertrags hier möglicherweise in unfairer Weise beeinträchtigt worden.

Mindestmaß an Fairness reicht aus

Auf der anderen Seite hat das BAG klargestellt, dass es lediglich um das Gebot eines Mindestmaßes an Fairness gehe und z.B. nicht um die Schaffung einer für den Vertragspartner besonders angenehmen Verhandlungssituation. Es bedarf also im Grundsatz weder einer vorherigen Ankündigung von Vertragsverhandlungen, noch ist es zwingend geboten, dem Vertragspartner Bedenkzeit oder ein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht einzuräumen. Eine Überrumpelung, die Schaffung besonders unangenehmer Verhandlungsbedingungen oder die Ausnutzung körperlicher Schwächen oder psychischer Drucksituationen kann hingegen die Entscheidungsfreiheit des Vertragspartners erschweren oder gänzlich unmöglich machen, so dass das Gebot zum fairen Verhandeln verletzt ist. Die Grenze ist fließend und wie das BAG zu Recht geurteilt hat, im Ergebnis eine Einzelfallentscheidung.

Auch wenn das Gebot zum fairen Verhandeln in der Praxis im Ergebnis wohl nur in Ausnahmefällen verletzt sein dürfte, so ist es zum einen für den „starken Vertragspartner“ wichtig, die neue Entscheidung im Hinterkopf zu haben, um Verhandlungen erfolgreich führen zu können und einen durchgesetzten Verhandlungserfolg nicht wegen möglicher Unfairness aufs Spiel zu setzen. Ebenso wichtig ist es für den „schwachen Vertragspartner“, die Entscheidung als neuen und unter Umständen einzigen Weg zu kennen, um sich unter Umständen doch noch im Nachhinein von einem nachteiligen Vertragsschluss lösen zu können.

Inwieweit die Rechtsprechung jetzt Fallgruppen herausarbeitet, wann das Gebot fairen Verhandelns verletzt ist und inwieweit die neue Rechtsfigur Einzug in andere Rechtsgebiete wie das Vertriebsrecht oder das Gesellschaftsrecht hält, bleibt abzuwarten.