Grabpflege durch Vermächtnisnehmer
Auflage nicht vererblich
Eine Auflage zur Grabpflege kann im Testament auch einem Vermächtnisnehmer auferlegt werden. Dass sollte aber durchdacht sein.
Das Thema "Grabpflege" ist für viele Menschen so bedeutend, dass sie dieses ausdrücklich im Testament regeln. Trotz und gerade bei solchen Anordnungen im Testament streiten sich die Hinterbliebenen immer wieder um die Grabpflege. Zuletzt hat das Amtsgericht München entschieden, dass es sich bei der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Pflegeverpflichtung um eine höchstpersönliche Auflage handelt - mit entsprechenden Konsequenzen (AG München, Urteil vom 27.Oktober.2023, Az 158 C 16069/22).
Familienstreit um die Grabpflege
In dem zu entscheidenden Fall war eine Erblasserin 2018 verstorben. Sie hatte ihren Sohn per Testament aus dem Jahr 2015 zum Alleinerben bestimmt. Zusätzlich verfügte sie letztwillig ein Vermächtnis zugunsten ihrer Nichte mit folgendem Wortlaut:
„Meine Urne soll im elterlichen Grab in…. beigesetzt werden. Meiner Nichte (…) vermache ich 8000 Euro (in W. achttaussend) für die Grabpflege.“
Der Betrag von 8.000 Euro wurde der Nichte ausgezahlt. Diese verstarb aber dann. Im Jahr 2021 kontaktierte der alleinerbende Sohn die beiden Erben der Nichte mit dem Wunsch, dass diese diese sich weiter um das Grab kümmern. Diese lehnten das ab, so dass die Beteiligten jeweils Anwälte einschalteten. Die Erbinnen der Nichte erklärten sich zunächst bereit, das Grab bis zum Ende des Nutzungsrechts bis März 2030 zu pflegen. Als der Alleinerbe weiter auf den Abschluss eines Grabpflegevertrages bestand, zogen sie dieses Angebot aber zurück und wollten sich nur noch bis Mitte 2026 um das Grab kümmern.
Feststellungsklage soll Klarheit bringen
Der Sohn sah sich genötigt, das Amtsgericht München einzuschalten. Dieses sollte im Rahmen einer Feststellungsklage klarstellen, dass die Erben der Vermächtnisnehmerin verpflichtet sind, das Grab bis zum 15. März 2030 gemäß der Auflage im Testament zu pflegen. Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Nichte Vermächtnisnehmerin war und es sich bei der Grabpflegepflicht um eine Auflage handelt. Diese Auflage sei aber nicht auf die Erben der Nichte übergegangen. Sie seien nicht nach §§ 2192, 2161 an die Stelle der Nichte getreten, da § 2161 Satz 2 BGB mit "Wegfall" des Beauftragen dessen Tod vor Eintritt des Erbfalls meine. Ebenso sei die Pflicht zur Grabpflege nicht im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erben übergegangen. Die Auflage sei keine testamentarische Verfügung, mit welcher Erben oder Vermächtnisnehmer beschwert werden könnten. Eine mit Auflagen verbundene Pflicht sei passiv vererblich, sofern die Auflage nicht höchstpersönlichen Charakter habe und nur bestimmte Beschwerte treffen soll. So sei es aber im vorliegenden Fall. Die Nichte war eine Familienangehörige der Erblasserin, zu deren Erben bestand aber kein Bezug. Das mache die Pflicht höchstpersönlich, so dass sie nicht auf die Erben übergegangen sei. Dieses Ergebnis entspreche auch dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin.
Klarheit bringt nur ein Testament
Darüber, ob die Entscheidung des Amtsgerichts München tatsächlich dem mutmaßlichen Willen der Verstorbenen entsprochen hätte, kann man streiten. Eine Höchstpersönlichkeit könnte man wohl mit guten Argumenten auch ablehnen. Die Erblasserin wäre jedenfalls gut beraten gewesen, Vermächtnis und Auflage im Testament eindeutiger zu regeln. So hätte sie konkret bestimmen können, dass ein bestimmter Anteil des Vermächtnisses die Grabpflege für eine bestimmte Zeit sichern soll und ein Anteil der Vermächtnisnehmerin zur freien Verfügung verbleibt. Wem solche Regelungen schwerfallen, der kann sich auch vor seinem Versterben selbst um die eigene Grabpflege kümmern. Solche zu Lebzeiten geschlossene Verträge sind heute durchaus üblich.