Gemeinschaftliches Testament bei Demenz

Testierunfähigkeit eines Ehegatten führt zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments

Wer ein gemeinschaftliches Testament mit seinem Ehepartner errichten möchte, welcher eventuell nicht mehr testierfähig ist, sollte zumindest besser selbst den Stift in die Hand nehmen. Noch besser sollten weitere Maßnahmen getroffen werden, um einen späteren Erbstreit verhindern.

Veröffentlicht am: 23.05.2024
Qualifikation: Fachanwältin für Erbrecht
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Das Oberlandesgericht Celle hatte in einem aktuellen Beschluss vom 14.03.2024 (6 W 106/23) über einen Fall zu entscheiden, bei welchem zwei Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben und sich nach dem Tod des einen Ehegatten herausgestellt hat, dass der andere Ehegatte bei Errichtung des Testaments wegen fortgeschrittener Demenz testierunfähig war. Das Gericht entschied, dass dadurch das gesamte gemeinschaftliche Testament unwirksam geworden war, weist aber auch darauf hin, dass dies in solchen Konstellationen nicht immer zwingend der Fall ist.

Alle Testamente von Ehefrau geschrieben

Die Ehegatten hatten bei ihrem Tod mehrere gemeinschaftliche Testamente hinterlassen, eines aus dem Jahr 1993, zwei weitere aus dem Jahr 2018. Jedes dieser gemeinschaftlichen Testamente war von der Ehefrau handschriftlich geschrieben worden und vom Ehemann lediglich mitunterschrieben worden – grundsätzlich können auf diese Weise wirksam gemeinschaftliche Testamente errichtet werden.

Nach dem Tod des Ehegatten griff der Sohn allerdings die beiden Testamente aus dem Jahr 2018 gerichtlich an, da er der Meinung war, dass seine Mutter im Jahr 2018 schon nicht mehr testierfähig war – diese litt dort bereits an Demenz.

Gericht: Ehefrau war bei Errichtung testierunfähig

Das Nachlassgericht kam in dem Verfahren um die Wirksamkeit des Testaments tatsächlich zu dem Entschluss, dass die Ehefrau bei Errichtung der beiden Testamente aus dem Jahr 2018 nicht mehr testierfähig war. Das Gericht hatte sich deshalb im Anschluss mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Verfügungen des mittlerweile verstorbenen Ehemann dennoch wirksam waren, der ja bei der Errichtung noch testierfähig war.

Formvorschrift für Einzeltestament nicht erfüllt

Problematisch sah das Gericht hier allerdings den Umstand, dass das handschriftliche Testament lediglich von der testierunfähigen Ehefrau handschriftlich verfasst worden war und vom Ehemann nur unterschrieben worden war. Da Testamente aber nur wirksam sind, wenn Sie entweder notariell beurkundet sind oder aber vom Erblasser persönlich handschriftlich verfasst sind, lag kein wirksames Testament des Ehemannes aus dem Jahr 2018 vor.

Anders hätte der Fall ausgehen können, so betont es auch das Oberlandesgericht in seinem Beschluss, wenn die Testamente von dem testierfähigen Ehemann geschrieben und von der Ehefrau nur unterschrieben worden wären. Dann hätte man sich in dem Verfahren nämlich noch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die gemeinschaftlichen Testamente in Einzeltestamente des Ehemannes umzudeuten seien. So scheiterte das aber an einem formell gültigen Testament.

Vorsorgende Maßnahme bei beginnender Demenz

Wer ein gemeinschaftliches Testament errichten möchte und sich nicht sicher ist, ob sein Partner noch testierfähig ist, sollte im besten Falle bei der Testamentserrichtung vorausschauende Maßnahmen ergreifen, damit solche Erbstreitigkeiten nach dem eigenen Tod ausbleiben.

Grundsätzlich gilt: Ist die Testierfähigkeit, häufig aufgrund von beginnender Demenz, zweifelhaft, tun Erblasser gut daran, ein Gutachten zur Testierfähigkeit vor Errichtung des Testaments erstellen zu lassen, welches die Testierfähigkeit bestätigt. Wem das zu aufwendig ist, der sollte neben dem gemeinschaftlichen Testament mit dem potenziell testierunfähigen Partner auch noch eine letztwillige Verfügungen treffen, die dann gelten soll, sollte die Testierunfähigkeit des Ehepartners im Nachhinein noch festgestellt werden.