Festsetzung des Grundstückswerts für die Schenkungsteuer

Achtung bei mehreren Schenkungen

Auch Schenkungen von Immobilien, deren Wert klar unter den Freibeträgen liegt, können später noch steuerrelevant werden. Daher sollte man den festgesetzten Steuerwert stets kritisch prüfen.

Veröffentlicht am: 13.11.2023
Qualifikation: Fachanwältin für Steuerrecht
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Wer ein Grundstück als Schenkung erhält und dafür keine Schenkungsteuer zahlt, sollte sich dennoch genau ansehen, wie das Finanzamt den Wert festgesetzt hat. Das zeigt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus diesem Sommer (BFH, Urteil vom 26. Juli 2023 - II R 35/21).

Zwei Schenkungen vom Vater an den Sohn

Im zu entscheidenden Fall wurde 2012 ein Bauplatz vom Vater an den Sohn verschenkt. Der vom Finanzamt festgestellte Grundbesitzwert von etwa 90.000 Euro lag deutlich unter dem Kinderfreibetrag für die Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 400.000 Euro. Als der beschenkte Sohn dann aber 2017 noch mit 400.000 Euro beschenkt wurde, wurden 10.000 Euro Schenkungsteuer fällig. Gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG werden nämlich mehrere Schenkungen innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet, sodass insgesamt der Schenkungsteuer-Freibetrag überschritten wurde.

Erst jetzt fiel dem Sohn ein, dass er den 2012 festgestellten Grundbesitzwert für überhöht hielt. Er sei damals nur deshalb nicht gegen die Wertfeststellung vorgegangen, weil dieser ja noch nicht zu einer Belastung mit Schenkungsteuer geführt habe.

Keine nachträgliche Korrektur des Grundstückswerts möglich

Mit dieser Argumentation hatte der beschenkte Sohn weder beim Finanzamt, noch beim Finanzgericht Erfolg. Das letzte Wort hatte schließlich der BFH, der eine Korrektur des Grundstückswerts nach unten ebenfalls ablehnte. Der für ein Grundstück festgesetzte Wert gelte auch für alle nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen, wenn mehrere Zuwendungen innerhalb von 10 Jahren zusammenzurechnen seien.

Wertfeststellungen für Grundstücke möglichst immer sofort prüfen

Der Fall ist ein gutes Beispiel dafür, dass die Planung und Umsetzung der Vermögensnachfolge Weitsicht erfordert. Bei einer Schenkung sollte man also im Hinterkopf haben, dass der Beschenkte vom Schenker in den nächsten Jahren vielleicht noch weitere Zuwendungen durch Schenkungen oder eine Erbschaft erhält. Bei der Schenkung von Immobilien ist dabei noch zu beachten, dass die Bewertung der Immobilie für die Schenkungsteuer in einem gesonderten Verfahren beim Finanzamt erfolgt, gegen dessen Ergebnis vorgegangen werden sollte, wenn man einen zu hohen Wert für ein Haus, eine Wohnung oder sonstige Grundstücke vermutet.

Der Bescheid über den festgestellten Wert kann nicht mehr angefochten werden, wenn er bestandskräftig ist.