Ein Erbschein und zwei Testamente

Gehört der Berufungsgrund in den Erbschein?

Veröffentlicht am: 15.11.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Gehört der Berufungsgrund in den Erbschein?

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernfried Rose

Wird aufgrund eines Erbfalls beim Nachlassgericht ein Erbschein beantragt, stellt sich gelegentlich die Frage, ob und inwieweit der Erbscheinsantrag und der Erbschein selbst inhaltlich übereinstimmen müssen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof vor kurzem eine Entscheidung getroffen (BGH, Beschluss vom 8. September 2021 – IV ZB 17/20).

Berliner Testament mit zwei Söhnen als Schlusserben

In dem Fall war eine Witwe verstorben, die zwei Söhne hinterließ. Mit ihrem Mann hatte sie 1982 ein Berliner Testament errichtet, mit dem sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben und ihre beiden Söhne als gleichberechtigte Erben nach dem Längerlebenden eingesetzt. Außerdem stand in dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, dass der Überlebende über das ererbte und sein eigenes Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen könne.

Weiteres Testament mit gleicher Erbfolge

Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Frau ein weiteres Testament bei einem Notar. Nach dieser letztwilligen Verfügung sollte es grundsätzlich bei der hälftigen Erbeinsetzung der Söhne bleiben. Allerdings enthielt das Testament detaillierte Vorgaben zur Erbauseinandersetzung, vor allem hinsichtlich einer Immobilie, die von einem der Söhne bewohnt wurde.

Der andere Sohn stellte nach dem Tod der Mutter einen Erbscheinantrag, der sich auf das Testament aus dem Jahr 1982 stützte. Bei der Beantragung des Erbscheins behauptete er, das Testament aus dem Jahr 2015 sei unwirksam, weil seine Mutter zu dem Zeitpunkt testierunfähig gewesen sei.

Nachlassgericht erteilt den Erbschein wie beantragt

Das Nachlassgericht, das beide Testamente eröffnet hatte, stellte antragsgemäß einen Erbschein aus, der die beiden Brüder zu je ½ als Erben auswies. Dabei stellte es jedoch nicht fest, auf welches der beiden Testamente sich die Entscheidung gründete. Hiergegen wendete sich der Sohn, der den Erbschein beantragt hatte, mit einer Beschwerde. Er wollte schwarz auf weiß, dass der Erbschein auf dem ersten Testament beruhte.

Die Beschwerde blieb jedoch ohne Erfolg. Im Erbschein, so der BGH, sei der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt wurde. Auch wenn grundsätzlich dem Erbschein kein anderer als der beantragte Inhalt gegeben werden dürfe, betreffe dies nur den gesetzlich bestimmten Inhalt des Erbscheins. Die danach erforderlichen Angaben müssten dem Antrag entsprechen oder er sei abzulehnen.

Was soll das?

Manch einer fragt sich nun vielleicht, warum es dem antragstellenden Sohn denn darauf ankam, dass die Erbfolge nicht auf dem zweiten Testament, sondern auf dem ersten Testament beruhte. Schließlich war die Erbquote doch in beiden Verfügungen jeweils 1/2. Offenbar passten dem Antragsteller aber die Anordnungen zur Erbauseinandersetzung im zweiten Testament nicht so gut. Da wollte er vermutlich im Hinblick auf einen Erbstreit mit seinem Bruder schon im Erbscheinverfahren die Weichen zu seinen Gunsten stellen. Das gelang ihm zwar nicht. Das heißt aber nicht, dass er sich doch noch vor Gericht über die konkrete Auflösung der Erbengemeinschaft mit seinem Bruder streiten können wird.  

Und wer sich fragt, ob der andere Bruder bei der Beantragung des Erbscheins nicht mitwirken oder gar einen eigenen Erbschein hätte beantragen müssen, dem sei gesagt, dass bei einer Erbengemeinschaft jeder Miterbe das Recht hat, einen gemeinschaftlichen Erbschein für alle zu beantragen.