Ein Berufsbetreuer als Erbschleicher?
Neues Gesetz soll dies nun erschweren
Neues Gesetz soll Missbrauch des Amtes durch Berufsbetreuer erschweren. Berufsbetreuer dürfen nun grundsätzlich nicht mehr Erben ihrer Klienten sein.
Der Strafprozess der ehemaligen Rechtsanwältin und Berufsbetreuerin aus Bad Homburg unter anderem wegen Erbschleicherei macht aktuell viele Schlagzeilen. Der nun beim Landgericht Frankfurt Angeklagten wird in der vorgeworfen, dass sie zwischen 2015 und 2020 als Berufsbetreuerin von ihren Klienten insgesamt fast eine viertel Millionen Euro rechtswidrig erschlichen hat; unter anderem, indem sie Testamente ihrer Klienten gefälscht habe und sich hierdurch als Erbin eingesetzt habe. Der Fall gibt Anlass, über eine aktuelle Entwicklung in der Gesetzgebung zu berichten. Anfang 2023 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, welches es Berufsbetreuern erschweren soll, dass sie sich am Vermögen ihrer Klienten rechtswidrig bereichern.
Berufsbetreuerin fälschte Testamente und bereicherte sich am Vermögen der Klienten
Insgesamt werden der ehemaligen Berufsbetreuerin und Rechtsanwältin 102 einzelne Taten vorgeworfen. Allesamt sind durch die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main angeklagt worden. Die Angeklagte habe unter anderem die Schrift und die Unterschrift ihrer Klienten gefälscht und in deren Namen Testamente verfasst, durch welches sie sich selbst als Erbin eingesetzt habe. Zudem habe sie auf Rechnung ihrer Klienten ihre eigene Wohnung renoviert und beim Einkaufen und bei Bankgeschäften sich am Vermögen der Klienten bereichert.
Das Gerichtsverfahren, für welches insgesamt sechs Verhandlungstermine angesetzt waren, ist nun aber vom Landgericht vorerst ausgesetzt worden. Grund hierfür seien erhebliche psychische Probleme der Angeklagten, die den Verdacht nahelegen, dass sie möglicherweise nicht verhandlungsfähig ist. Offen ist, wann das Verfahren fortgesetzt werden kann.
Bisher leichtes Spiel bei Erbschleicherei
Berufsbetreuer haben ihrer Natur nach einen erheblichen Einfluss auf ihre Klienten. Sie werden in Lebensphasen eingesetzt, in denen sich die Betreuten häufig wegen geistiger Mängel nicht mehr selbst um ihre Angelegenheit kümmern können und zudem in der Regel dann, wenn die Mängel durch die nahen Angehörigen nicht ausgeglichen werden können. Sie haben nach dem Gesetz die Aufgabe, Menschen zu beraten, zu vertreten und zu unterstützen, die krank, geistig oder körperlich behindert sind oder unter psychischen Störungen leiden. Berufsbetreuer haben dann häufig direkten Zugriff auf das Vermögen ihrer Klienten und können nicht selten auch einen erheblichen persönlichen Einfluss ausüben. Sie haben es daher besonders leicht, wenn Sie rechtswidrig an das Vermögen ihrer Klienten kommen möchten. In der Praxis hören wir dennoch nur selten von Fällen, in denen Berufsbetreuern Erbschleicherei oder andere Untreue vorgeworfen wird.
Einsetzung eines Berufsbetreuers als Erben nun grundsätzlich verboten
Bisher, bis Ende 2022, war es grundsätzlich erlaubt, dass Betreute ihren Betreuern zu Lebzeiten Geschenke machen und diese auch in ihrem Testament als Erben einsetzen. Anfang 2023 ist allerdings § 30 Betreuungsorganisationsgesetz in Kraft getreten. Demnach ist es jetzt grundsätzlich verboten, dass ein Berufsbetreuer durch ein Testament oder auch zu Lebzeiten eine Vermögenszuwendung vom Betreuten erhält. Eine Ausnahme besteht für die Vergütung von Leistungen und für „geringwertige Aufmerksamkeiten“. Zudem kann das Betreuungsgericht auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit der Schutz des Betreuten dem nicht entgegensteht. Das Gesetz soll laut Gesetzesbegründung „zur Vermeidung von Missbrauch des übertragenen Amtes oder auch nur zur Vermeidung des Anscheins“ dienen und trifft nur Berufsbetreuer. Ehrenamtliche Betreuer dürfen damit weiterhin grundsätzlich als Erben von deren Betreuten eingesetzt werden.
Zukünftig werden damit letztwillige Verfügung, welche den Berufsbetreuer des Erblassers begünstigen, regelmäßig von den Gerichten für unwirksam erklärt werden. Bisher waren solche Begünstigungen nur in Ausnahmefällen wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.