Eheschließung auf dem Sterbebett

Keine Witwenrente, aber…

Für die Witwenrente ist es irgendwann zu spät - für das gesetzliche Erbrecht und hohe Freibeträge dagegen nie.

Veröffentlicht am: 11.08.2023
Qualifikation: Rechtsanwalt & Mediator
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Die Redewendung „…bis das der Tod euch scheidet…“ hat eine ganz praktische Bedeutung, wenn die Ehe erst auf dem Sterbebett geschlossen wird. Neben emotionalen Aspekten hat solch eine Heirat oft auch wirtschaftliche Gründe. Dass eine „Versorgungsehe“ auf den letzten Drücker nicht zu einer Witwenrente führt, hat nun das LSG Mecklenburg-Vorpommern (12. Juli 2023 – L 5 U 39/18) entschieden.

Ausschlussgrund bei der Unfallversicherung

Geklagt hatte die Witwe eines Mannes, bei dem die Unfallversicherung eine Berufskrankheit festgestellt hatte, an der er letztlich verstarb. Nur 8 Tage vor seinem Tod hatte er seine Frau im Krankenhaus per „Nottrauung“ geheiratet.

§ 65 Absatz 6 SGB VII bestimmt, dass eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn die Heirat nach Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt und der Partner innerhalb eines Jahres verstirbt.

Eheähnliche Beziehung hilft nicht

Die Witwe wollte die Behörde und das Gericht davon überzeugen, dass in ihrem Fall keine Versorgungsehe angenommen werden dürfe. Schließlich hätte sie schon viele Jahre mit ihrem späteren Ehemann zusammengelebt, habe die Hochzeit bereits mehrfach geplant und sei im Auslandsurlaub bereits einmal priesterlich getraut worden. Auch habe man sich gegenseitig Vorsorgevollmachten ausgestellt.

Die Liebesbeziehung stellten die Richter nicht in Abrede, blieben aber dabei, die Witwenrente nicht zu gewähren. Die sehr späte Eheschließung und weitere Umstände sprächen letztlich doch dafür, dass die wirtschaftliche Versorgung bei der Eheschließung im Vordergrund stand.

Heiraten lohnt sich dennoch bis zum Schluss

Auch wenn es für die Witwenrente irgendwann zu spät ist, kann es sich für unverheiratete Paare dennoch lohnen, noch auf dem Sterbebett zu heiraten. Das gilt immer dann, wenn der Partner Erbe werden soll. Durch die Heirat entsteht ein gesetzliches Erbrecht. Hierdurch werden etwaige Pflichtteilsansprüche anderer Angehöriger reduziert. Außerdem erhöht sich durch die Heirat der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer von 20.000 Euro auf stolze 500.000 Euro.