Doch keine perfekten Zähne!

Zahnarzt-Werbung wettbewerbswidrig

Veröffentlicht am: 24.04.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Zahnarzt-Werbung wettbewerbswidrig

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernd Fleischer, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied durch Urteil vom 27.02.2020 (Az. 6 U 219/19), dass die werbliche Aussage auf der Homepage eines Kieferorthopäden, dass der Patient bei Benutzung einer bestimmten Zahnspange „perfekte Zähne“ erwarten könne, ein unzulässiges Erfolgsversprechen und damit unzulässige Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) sei.

Ein solches könne auch dann vorliegen, wenn die beworbene Wirkung (vorliegend: perfekte Zähne) zwar nicht vollständig objektivierbar ist, jedoch jedenfalls ein objektiver Tatsachenkern zu entnehmen sei.

Einstweilige Verfügung wegen verbotener Werbung

Die streitenden Parteien und Kieferorthopäden des Falles führen ein wettbewerbsrechtliches Eilverfahren um Werbeaussagen der Antragsgegnerin. Vorangegangen war eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, in welcher die Antragsgegnerin aufgefordert worden war, die beanstandete Werbeaussage zu unterlassen.

Die konkret monierte Werbung auf der Homepage der Antragsgegnerin bewarb ein Zahnschienen-System mit der folgenden konkreten Aussage:

„x ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort beim 1. Termin, welche Ergebnisse sie innerhalb von sechs Monaten erreichen können.“ „... man (erhält) 14 Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und unverändert ihre Zähne Schritt für Schritt... Und bald werden Sie auf Fotos deutlich schöner Lächeln.“

Der Antragsteller hielt diese Aussagen für wettbewerbswidrig und für verbotene Werbung und beantragte eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Antrag jedoch ab. Erst mit der hiergegen eingelegten Berufung hatte die Antragstellerin vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Erfolg.

Erfolgsversprechen bei Nutzung der bestimmten Zahnspange?

Dem Antragsteller steht nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung zu, da die Antragsgegnerin mit der oben benannten Werbe-Aussage auf der Homepage fälschlich den Eindruck erwecke, dass „ein Erfolg der beworbenen Behandlung mit Sicherheit erwartet werden könne.“

Gemäß § 3 S. 2 Nr. 2 a HWG sei dies jedoch unzulässig, durch Werbeaussagen den Eindruck hervorzurufen, dass ein bestimmter Erfolg „sicher“ eintrete. Insbesondere stehe hinter dieser Regelung der Zweck, dass es aufgrund individueller Dispositionen beim einzelnen Patienten stets zu einem Therapieversagen kommen könne, welche unvereinbar mit einer solchen Erfolgsgarantie ist.

Durchschnittliches Verkehrsverständnis der konkreten Werbeaussage

Ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Werbeadressaten habe die Antragsgegnerin nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Werbung mit „perfekten Zähnen“ wettbewerbswidrig einen Behandlungserfolg versprochen. Denn die Angabe „perfekte Zähne“ sei gerade kein reines subjektives Werturteil und stelle damit lediglich eine Meinung dar. Da es hier um die Korrektur von Zahnfehlstellungen gehe, könne vorliegend „der Umstand, ob Zähne gerade sind oder nicht,  sich durchaus vom Standpunkt eines objektiven Betrachters beurteilen lassen.“ Damit enthalte die Werbeaussage einen objektiven Tatsachenkern, der zugleich ein Erfolgsversprechen der Antragsgegnerin beinhalte.

Erhöhte Verkehrserwartung bei Ärzten

Der angesprochene Werbeadressat verstehe die Aussage zur „Perfektion“  auch nicht als bloße reklamehafte Übertreibung. Zwar sei dem Verbraucher durchaus geläufig, dass  in der Werbung zahlreiche Superlative oftmals nur als Anpreisungen und nicht als Tatsachenbehauptung verwendet werden würden.

Dies sei vorliegend jedoch nicht anzunehmen, da es sich um Werbung einer Ärztin handele. Bei Werbemaßnahmen und Homepage-Auftritten von Ärzten bestehe gerade eine erhöhte Verkehrserwartung als bei Werbemaßnahmen „normaler“ Unternehmen. Der Verbraucher bringe Ärzten aufgrund ihres Heilauftrags ein besonderes Vertrauen entgegen und gehe daher von einer gewissen Objektivität und Zurückhaltung bei Werbeangaben aus. Insbesondere unterliegt das Werberecht für Ärzte zahlreichen Einschränkungen.

Sonderfall: Werberecht für Ärzte

Infolge der bestehenden „strengen“ Reglementierungen müssen Ärzte zahlreiche Vorgaben aus dem Wettbewerbsrecht, dem HWG und ihrer eigenen Ständeordnung beachten.

Zwar wurden vielerorts in den letzten Jahren Lockerungen möglich, sodass auch Ärzte entsprechend der fortschreitenden Digitalisierung zunehmende Werbemöglichkeiten erhalten. Angesichts des hohen Gutes der Gesundheit der Verbraucher bestehen dennoch vielfache einschränkende Regelungen, welche die Ärzte zähneknirschend beachten müssen.