Der Pflichtteilsanspruch des Erben gegen sich selbst

Keine Reduzierung der Erbschaftsteuer bei Verjährung

Veröffentlicht am: 11.11.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Keine Reduzierung der Erbschaftsteuer bei Verjährung

Ein Beitrag von Kolja Schlecht, Fachanwalt für Erbrecht in Hamburg

In den verbreiteten gemeinschaftlichen Testamenten/ Berliner Testamenten setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen Dritte, in der Regel  ihre Kinder, zu ihren Schlusserben. Häufig respektieren die Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils diesen Willen der Eltern, mit welchem sie selbst für den ersten Erbgang enterbt werden, und machen keine Pflichtteilsansprüche gegen den überlebenden Elternteil geltend.

Sofern die Kinder nach dem Ableben des letzten Elternteils versuchten, den Nachlass um die im ersten Erbgang nicht geltend gemachten Pflichtteilsansprüche zu reduzieren, war die Herangehensweise der Finanzämter und Finanzgerichte nicht einheitlich.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem Eheleute sich in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und den einzigen Sohn des Mannes und zugleich Stiefsohn der Frau zum alleinigen Schlusserben eingesetzt hatten. Der Mann starb Mann 2003, die Stiefmutter 11 Jahre später im Jahr 2014. Der Sohn machte erst nach dem Tod seiner Stiefmutter im Jahr 2014 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt seinen Pflichtteil, den er nach dem Tod seines Vaters hätte geltend machen können, gegen sich selbst als Alleinerben geltend und wollte entsprechend Nachlassverbindlichkeit in Höhe von 64.096,97 € vom Nachlass seiner Stiefmutter in Abzug bringen.

Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit

Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, der Pflichtteilsanspruch gegen seinen Vater sei bereits zu Lebzeiten der Stiefmutter verjährt gewesen und könne daher nicht mehr nach deren Tod nachträglich berücksichtigt werden.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hob diese Entscheidung auf und gab der Klage des Sohnes statt (Urteil vom 4. Mai 2016- 3 K 148/15); der BFH hingegen folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage des Sohnes letztlich ab (Urteil vom  05.02.2020 - II R 17/16).

Unstreitig war, dass der Pflichtteilsanspruch des Sohnes gegenüber seiner Stiefmutter  schon zu deren Lebzeiten verjährt war. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, gerechnet vom Schluss des Kalenderjahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall und seiner Enterbung erhalten hat (§ 199 BGB). Unterstellt, diese Voraussetzungen hätte im Jahr des Todes des Vaters (2003) bereits vorgelegen, wären die Verjährung der Pflichtteilsansprüche mit Ablauf des 31.12.2006 eingetreten, mithin acht Jahre vor dem Tod der Stiefmutter.

Konfusion- Vereinigung von Forderung und Schuld

Ebenso wie das Finanzamt verwarf der BFH den Einwand des Sohnes, dass auch verjährte Forderungen grundsätzlich voll wirksam und einklagbar und diese Forderungen lediglich mit der Möglichkeit der Einrede der Verjährung behaftet seien. Der Sohn vertrat die Ansicht, dass er sich (verständlicherweise) selbst entschieden habe, diese Einrede nicht zu erheben, weswegen der Pflichtteilsanspruch nun als Nachlassverbindlichkeit von dem Nachlass seiner Stiefmutter abgezogen werden könne.

Die Besonderheit dieses Falles ist darin zu sehen, dass der klagende Sohn sowohl Anspruchsberechtigter des Pflichtteilsanspruchs gegenüber seiner Stiefmutter, als auch aufgrund des Erbes nach seiner Stiefmutter anspruchsverpflichteter Schuldner sich selbst gegenüber war. Nur er selbst konnte somit darüber entscheiden, ob er sich selbst gegenüber die Einrede der Verjährung erhebt oder nicht.

Im Zivilrecht sind diese Fälle nicht denkbar, da geerbte Ansprüche, die gegen sich selbst bestehen (zum Beispiel aus lebzeitig gewährten Darlehn zwischen alleinigem Erben und dem Erblasser) durch Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person erlöschen (sogenannte Konfusion).

Fiktiver Pflichtteil- Für die Steuer kann man sich selbst etwas schulden

Die Besonderheit im Erbschaftsteuerrecht hingegen ist, das das Erbschaftsteuergesetz hier grundsätzlich einen entscheidenden Unterschied zum Zivilrecht macht, indem es ausdrücklich bestimmt, dass „infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschenen Rechtsverhältnisse“ in bestimmten Fällen als nicht erloschen gelten, § 10 Abs. 3 ErbStG.

Anerkannt und vom BFH erneut bestätigt wurde, dass diese Fiktion auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten umfasst, die Geltendmachung des Pflichtteils fiktiv nachzuholen. Dies gilt selbst dann, wenn er der Alleinerbe des ursprünglichen Pflichtteilsverpflichteten ist.

Wie nun höchstrichterlich festgestellt, reicht diese Fiktion letztlich nicht so weit, dass der zumindest zivilrechtlich aufgrund Konfusion erloschene Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt war.

Ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils

Pflichtteilsansprüche zählen zwar erbschaftsteuerlich zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG.

Das bloße Entstehen des Anspruchs auf einen Pflichtteil ist hingegen nicht ausreichend. Entscheidend für die Berücksichtigungsfähigkeit ist die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch ein ernstliches Verlangen auf Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Erben. Dieser ernsthafte Entschluss des Pflichtteilsberechtigten, die Erfüllung des Anspruchs zu verlangen, muss in geeigneter Weise bekundet werden können.

Die Ernsthaftigkeit des Verlangens auf Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen sah der BFH beim Sohn als nicht ausreichend belegt an. Auf das noch außergerichtlich von dem Sohn behauptete Vorbringen, er habe seine Ansprüche zu Lebzeiten der Stiefmutter mündlich geltend gemacht, ging das Gericht nicht weiter ein, da der Sohn diesen Vortrag im Gerichtsverfahren nicht aufrecht hielt.

Da das bloße Entstehen des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich nicht ausreicht, ist dessen Geltendmachung das entscheidende Kriterium, welches jedenfalls zu Lebzeiten der Stiefmutter als nicht belegbar angesehen wurde.

Fiktiver Anspruch darf nicht verjährt sein

Der BFH erklärte, dass kein Recht des Pflichtteilsberechtigten bestünde, den Anspruch auch noch nach Eintritt der Verjährung fiktiv gegen sich selbst geltend zu machen, da anderenfalls allein aufgrund der Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG die Funktion der Verjährung, Rechtsfrieden herbeizuführen, aufgehoben würde. Vom Regelungsgehalt des § 10 Abs.3 ErbStG sei nicht die Möglichkeit umfasst, als Erbe zeitlich unbefristet und jederzeit seinen zivilrechtlich erloschenen Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit mit Rückwirkung gegen sich selbst geltend zu machen.

Für die Rechtspraxis bedeutet dies, dass für eine ausreichende Dokumentation gesorgt werden muss, wenn Pflichtteilsansprüche  gegenüber dem überlebenden Elternteil geltend macht werden. Dies sollte zu Beweiszwecken schriftlich geschehen.

Zu beachten ist dann jedoch auch, dass durch die Geltendmachung ein erbschaftsteuerlicher Erwerb aufseiten des Pflichtteilsberechtigten ausgelöst wird und unter Umständen die erbschaftsteuerlichen Freibeträge überschritten werden können.