Bindungswirkung eines Erbvertrages
Wegfall wegen Geltendmachung des Pflichtteils?
Wegfall wegen Geltendmachung des Pflichtteils?
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Kolja Schlecht, Fachanwalt für Erbrecht in Hamburg
In einem Erbscheinverfahren hat das Oberlandesgericht (OLG Düsseldorf) über zwei in der Praxis nicht selten vorkommende Fragestellungen entschieden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2020 I-3 Wx 79/20).
Einerseits ging es um den Wahrheitsgehalt von Erklärungen in einem Testament und zum anderen um die Vortragslast zu Auffälligkeiten einer Unterschrift, damit das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Erbvertrag mit wechselbezüglichen Verfügungen
Eheleute hatten sich in einem 1992 geschlossenen Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und als alleinigen Schlusserben den Sohn des Ehemannes aus einer vorangegangenen Beziehung bestimmt. Nach dem Tod des Erstversterbenden sollte der Überlebende die Erbeinsetzung des Schlusserben testamentarisch nicht mehr abändern können.
Die Ehegatten hatten jedoch eine Ausnahme von dieser Bindungswirkung der erbvertraglich vereinbarten wechselbezüglichen Verfügung vereinbart, wenn der Sohn des Ehemannes seinen Pflichtteil verlangen sollte. Für diesen Fall sollte der Überlebende befugt sein, eine andere Person als Erben einzusetzen.
Neues Testament mit neuem Erben
Der Mann verstarb im August 2002. Im Mai 2003 verfasste die Witwe ein neues handschriftliches Testament, in welchem sie nun ihre Nichte zur ihrer Alleinerbin einsetzte. In diesem Testament erklärte sie zudem, dass sie nicht mehr an der Erbvertrag gebunden sei, da der Sohn des Ehemannes nach dem Tod seines seinen Pflichtteil verlangt habe.
Nach dem Ableben der Ehefrau stritten sich der Sohn des Ehemannes und die Nichte der Ehefrau um das Erbe. Dabei berief sich die Nichte auf die Erklärung der Erblasserin in ihrem Testament, nach welcher der Sohn nach dem Tod seines Vaters die Auszahlung seines Pflichtteilsanspruchs geltend gemacht haben sollte.
Pflichtteil oder Schenkung?
Tatsächlich hatte die Erblasserin ihrem Stiefsohn nach dem Tod ihres Ehemannes im Januar 2003 einen Betrag in Höhe von € 30.000 überwiesen. Nach dem Vortag der Nichte der Erblasserin entsprach dieser Betrag dem sonst dem Sohn zustehenden Pflichtteil nach seinem Vater. Der Sohn hingegen erklärte, die € 30.000 hätten nur den letzten Teilbetrag einer Schenkung über gesamt € 70.000 dargestellt. Einen ersten Teilbetrag in Höhe von 40.000 € habe er bereits Ende 2002 erhalten.
Zudem legte er eine schriftliche Erklärung über dieses Schenkungsversprechen vor, die von der Erblasserin unterzeichnet worden sein sollte. Die Nichte bestritt die Echtheit der Unterschrift ihrer Tante auf dieser vorgelegten Erklärung und beantragte gestützt auf das Testament ihrer Tante aus dem Jahr 2003 einen Erbschein. Das Nachlassgericht und das OLG als Beschwerdegericht lehnten den Antrag ab.
Wer trägt die Beweislast?
Das handschriftliche Einzeltestament wurde als unwirksam erkannt, da die Bindungswirkung des früheren Erbvertrages nicht weggefallen sei und somit nachträgliche Verfügungen zulasten des Sohnes als vertragsmäßig Bedachtem als unwirksam angesehen wurden. Die im Erbvertrag getroffene Regelung, wonach die Bindungswirkung entfalle, sollte der Mann zuerst versterben und sein Sohn seinen Pflichtteilsrecht geltend machen, erweist sich als Bedingung für einen zugunsten der Ehefrau bestehenden Änderungsvorbehalt.
Den Eintritt dieser Bedingung musste die Nichte beweisen.
Unwirksamkeit des Einzeltestaments
Das OLG lehnte die von der Nichte beantragte Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens zur Prüfung der Echtheit der Unterschrift der Erblasserin ab.
Unter Beachtung des Grundsatzes zur Beweiserhebung nach pflichtgemäßem Ermessen kommt ein Gutachten nur in Betracht, wenn das Gericht selbst Auffälligkeiten in Bezug auf die Echtheit einer Unterschrift (zum Beispiel Abweichungen von Vergleichsunterschriften) feststellt. Das Gericht erkannte solche Abweichungen jedoch nicht.
Wahrheitsgehalt von Erklärungen im Testament
Dem Umstand, dass die Witwe in ihrem Testament von 2003 ausdrücklich festgehalten hatte, dass ihr Stiefsohn bereits seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht haben sollte, konnte kein ausschlaggebendes Gewicht zugemessen werden. Die Behauptung, dass die Erklärung in dem Schenkungsversprechen über 70.000 € nicht von der Erblasserin stammte, wurde als nicht festgestellt angesehen.
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament auch nicht näher präzisiert, worin konkret die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch den Stiefsohn bestanden habe. Auffällig war ferner, dass die Erblasserin in ihrer nur wenige Monate zuvor abgegeben Erklärung zur Schenkung noch sehr detailliert geschildert hatte, dass diese Schenkung nicht im Zusammenhang mit dem Erbvertrag stehe.
Für die Tatsachen, die zur Begründung eines testamentarischen Erbrechts der Nichte erforderlich waren, also die Wirksamkeit des Testaments aus 2003, bzw. für die Tatsachen, die dem erbvertraglich bereits begründeten Erbrecht des Sohnes des Ehemannes entgegen standen, in diesem Fall der Eintritt einer Bedingung für einen Änderungsvorbehalt zugunsten der Nichte, war die Nichte feststellungsbelastet. Das Gericht sah die von der Nichte zu ihren Gunsten angeführten Umstände als nicht feststellbar an und ging somit von einer wirksamen Erbeinsetzung des Stiefsohnes aus und wies den Antrag der Nichte ab.