Schadensersatzklage gegen den AG-Vorstand

Wer muss was beweisen?

Veröffentlicht am: 03.02.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wer muss was beweisen?

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Klagt die Aktiengesellschaft gegen ein Mitglied des Vorstandes, so muss die AG lediglich die Pflichtverletzung des Vorstandes begründet darlegen. Der Vorstand hingegen muss darlegen und beweisen, dass er seine Pflichten nicht oder nicht schuldhaft verletzt hat. Beruft er sich auf einen Rechtsfertigungsgrund, so muss er auch diesen darlegen und beweisen, wie das OLG Köln (Az. 18 U 34/18) jüngst noch einmal entschieden hat.

Klage des Aufsichtsrates gegen Vorstand

Beabsichtigt eine AG gegen aktuelle oder ehemalige Mitglieder des Vorstandes Klage auf Schadensersatz (oder auch Unterlassung o.ä.) zu erheben, so muss sie dies durch den Aufsichtsrat tun.

Der Aufsichtsrat entscheidet zum einen durch eigenen Beschluss über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder. Einen Entscheidungsspielraum hat der Aufsichtsrat dabei nur in geringem Maße, möchte er nicht selbst das Risiko einer Haftung wegen Nichterhebung einer Klage eingehen. Grundsätzlich ist er zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen verpflichtet.

Der Aufsichtsrat vertritt zum anderen die AG bei der Klage gegen den Vorstand. Er beauftragt den Rechtsanwalt und stimmt das Vorgehen ab. Soweit die betreffenden Vorstandsmitglieder nicht mehr im Amt sind (was die Regel ist), kann der Aufsichtsrat sich dabei durch den amtierenden Vorstand unterstützen lassen.

Wann haftet der Vorstand

Die tatsächlichen Voraussetzungen der Haftung des Vorstandes lassen sich nicht vollständig dem Aktiengesetz entnehmen. Ausgehend von § 93 AktG und allgemeinen Haftungsgrundsätzen lassen sich indes folgende Voraussetzungen für eine Vorstandshaftung benennen:

1. Pflichtverletzung - Welche Pflichten hat der Vorstand durch Tun oder Unterlassen verletzt?

2. Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung - Hat der Vorstand fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt?

3. Schaden der Aktiengesellschaft – Ist der Gesellschaft ein Schaden entstanden?

4. Verursachung des Schadens durch Pflichtverletzung – Ist der Schaden durch die Pflichtverletzung entstanden?

Wer muss was beweisen – AG oder Vorstand?

In der genannten Entscheidung des OLG Köln war fraglich, welche Seite - AG oder Vorstand – die Voraussetzung einer Haftung zu beweisen hatte.

Es entspricht wohl der herrschenden Auffassung, dass – ausgehend von § 93 Absatz 2 AktG - hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im ersten Schritt Folgendes gilt:

1. Die AG muss sachlich fundiert darlegen, dass der Vorstand seine Pflichten verletzt hat.

2. Der Vorstand muss dann darlegen und beweisen, dass er – unter Berücksichtigung der sogenannten business judgement rule („Geschäftsleiterermessen) - pflichtgemäß gehandelt hat.

3. Kann der Vorstand sein pflichtgemäßes Handeln nicht beweisen, muss er darlegen und beweisen, dass der Schaden der Gesellschaft auch bei einem pflichtgemäßen Handeln eingetreten wäre.

Ermessen des Vorstandes als Geschäftsleiter („business judgement rule“)

Dreh- und Angelpunkt ist der Praxis die Frage, ob der Vorstand die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes / Geschäftsmanns bei seinem Handeln an den Tag gelegt.

Vereinfacht und konkret gesprochen: Hat der Vorstand

  • in angemessener Weise die Vor- und Nachteile der relevanten Handlung vorab zu seiner Entscheidung in Erfahrung gebracht und
  • hat er in angemessener Weise diese Vor- und Nachteile, unter Einschluss einer Risikoabschätzung, gegeneinander abgewogen?

Vorstandshaftung wegen (unterlassener) Due Diligence

Im Fall des OLG Köln hatte das betreffende Vorstandsmitglied im Vorfeld des Erwerbs eines anderen Unternehmens bzw. der Gründung eines Joint-Ventures keine Due Diligence – Prüfung oder eine ähnlichen Prüfung vorgenommen oder vornehmen lassen. Hierin sah das Gericht im Ausgangspunkt eine Pflichtverletzung des Vorstandes.

Gleichwohl wies das Gericht daraufhin, dass Umstände denkbar sind, unter denen das Unterlassen einer Due Diligence – Prüfung oder einer ähnlichen Prüfung nicht zu einer Pflichtverletzung und mithin nicht zu einer Haftung des Vorstandes führt. Ausdrücklich nannte das Gericht in diesem Zusammenhang folgende Umstände: fehlende Finanzen der AG für die Prüfung wegen wirtschaftlicher Krise der AG, enger zeitlicher Rahmen ließ eine Prüfung nicht zu, Alternativlosigkeit des Joint Ventures für Fortexistenz der AG.

Das betreffende Vorstandsmitglied trug entsprechende Umstände / Rechtfertigungsgründe im Prozess allerdings nicht vor, sodass das Gericht zulasten des Vorstandes eine Pflichtverletzung und mithin Schadensersatzhaftung bejahte.

Praxishinweis - Rechtfertigungsgründe

Vorstände sollten zur Haftungsvermeidung Entscheidungsprozesse, insbesondere hinsichtlich wirtschaftlich bedeutender Entscheidungen, vorbereiten und auch dokumentieren. Im Haftungsprozess sollten Vorstände immer „kreativ nach Gründen suchen“, warum die vorgeworfene Handlung den Pflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprach. 

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