Auswirkungen von Bankenfinanzierungen auf M&A-Transaktionen

Die „bankable“ Transaktion und ihre Folgen 

M&A Transaktionen werden in der Regel nicht vollständig aus dem laufenden cash-flow des Erwerbers bestritten, sondern zumindest teilweise durch Bankdarlehen finanziert. Welche Auswirkungen das hat, lesen Sie im Folgenden...

Veröffentlicht am: 17.05.2022
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg
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M&A Transaktionen werden in der Regel nicht vollständig aus dem laufenden cash-flow des Erwerbers bestritten, sondern zumindest teilweise durch Bankdarlehen finanziert. Diese Herangehensweise macht gerade in Niedrigzinsphasen Sinn und ermöglicht es dem Verkäufer, zukünftige Gewinne des Zielunternehmens für die Rückführung des Bankendarlehens zu verwenden. Die verschiedenen steuerlichen und bewertungstechnischen Themen in diesem Zusammenhang werden für Zwecke dieses Beitrages nicht näher beleuchtet, sind aber von erheblicher Bedeutung. 

 

Nachstehend werden die verschiedenen Auswirkungen einer Fremdfinanzierung im Rahmen solcher Deals kurz dargestellt, wobei auch hier gilt, dass jede Transaktion, die unsere Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht beraten, ihre ganz spezifischen Eigenarten hat.

Sog. „bankable“ Transaktion: weites Mitspracherecht der Banken

Finanzierende Banken benötigen Sicherheiten, dass das erworbene Unternehmen den gezahlten Kaufpreis „wert“ ist. Dies führt daher zunächst dazu, dass die Bank klare Vorgaben macht im Hinblick auf die von dem Käufer durchzuführende Due Diligence

Die den Käufer unterstützenden Berater haben insofern bankable reports zu erstellen, die den Anforderungen der Banken entsprechen und eine möglichst umfassende Untersuchung potentieller Risiken des target Unternehmens umfassen. Abhängig vom Geschäftsmodell des target Unternehmens umfassen diese reports in der Regel die Bereiche financial/tax, commercial und legal. Für Unternehmen aus dem Bereich Software sind weitere Bereiche, insbesondere IP/IT von Relevanz. 

Die Freigabe der Transaktion erfolgt somit final durch die finanzierende Bank. Dieser Mechanismus wird durch die Vereinbarung entsprechender aufschiebender Bedingungen im Unternehmenskaufvertrag abgesichert. Hierdurch stellt die Bank sicher, dass sie eine abschließende Finanzierungsentscheidung auf Grundlage eines endverhandelten und beurkundeten Vertrages trifft. 

Auswirkungen der Bankenbeteiligung für den Verkäufer

Im Falle einer starken Bankenbeteiligung muss sich ein Verkäufer darauf einstellen, dass eine starke Beschränkung seiner Haftung für Garantieverstöße auf wenig Gegenliebe bei der finanzierenden Bank stößt. Die Bank wird zwar den üblichen Haftungsbeschränkungen wie „Freibetrag“, „Mindestbetrag“ und Haftungshöchstgrenzen zustimmen, gleichzeitig darf der Vertrag aber nicht zu verkäuferfreundlich gestaltet sein. 

Auch wird die Bank versuchen, die durchaus übliche Datenraum Disclosure Klausel aus dem Vertrag verhandeln zu lassen. Eine entsprechende spezifische Offenlegung von Risiken wird insofern auf den Verkäufer verlagert. 

Empfehlungen aus der Beratungspraxis: Mindestabsicherung der Verkäufer!

Eine Transaktion, die unter Finanzierungsvorbehalt steht, ist für den Verkäufer mit einer weiteren Unsicherheit verbunden, die er nicht kontrollieren kann. Insofern sollte aus Verkäufersicht zumindest ein Datum fixiert werden, zu dem spätestens eine Finanzierungszusage vorliegen sollte. Auch sollten Verkäufer zumindest versuchen, eine sogenannte Break Fee zu vereinbaren, die greift, falls zum vereinbarten Zeitpunkt keine Finanzierungszusage vorliegt. Eine solche Break Fee sichert den Verkäufer zumindest im Hinblick auf die von ihm getragenen Kosten ab. 

Die Erfahrung unserer Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht zeigt jedoch auch, dass selbst gestandene Kaufleute als Verkäufer Gefahr laufen, von der Komplexität dieser Prozesse überrollt zu werden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Transaktion on top zu dem operativen Tagesgeschäft kommt. Wir empfehlen unseren Mandanten daher, möglichst frühzeitig unsere Experten für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie gegebenenfalls Experten aus dem Steuerrecht hinzuzuziehen.