Adoption als Steuersparmodell für die Erbschaftsteuer?

Anforderungen an die Erwachsenenadoption

Das Oberlandesgericht Bremen urteilte, welche Gründe für die Ablehnung eines Adoptionsantrages bei Erwachsenen sprechen. Eine Adoption sei nur auf die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses ausgerichtet. Als Steuersparmodell für die Erbschaftsteuer eignet sie sich dagegen nur bedingt.

Veröffentlicht am: 26.01.2017
Qualifikation: Mediator und Rechtsanwalt in Hamburg
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Richter lehnen Erwachsenenadoption ab

Das Gericht entschied mit Urteil vom 9. November 2016 über den Adoptionsantrag bezüglich einer 27-Jährigen. Der Annehmende sollte ein 88-Jähriger Freund der Familie sein. Nach Aussage der Beteiligten sei zwischen ihnen eine starke, innere Verbundenheit entstanden, die der eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses entspreche. Seit sieben Jahren seien die Beteiligten sich bekannt, würden sich mehrmals in der Woche sehen und einen Großteil der Freizeit zusammen verbringen. Festtage würden seit Jahren gemeinsam gefeiert.

Die Verbundenheit beruhe vor allem auf gegenseitiger Unterstützung und einer engen, familiären Beziehung. Der Vater der 27-Jährigen sei früh verstorben, sodass zwischen den Parteien eine Vater-Tochter-Beziehung entstanden sei, auch trotz des Altersunterschieds von 61 Jahren. Die Richter sahen trotz dieses Vortrags die Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption nicht erfüllt.

Sittliche Prüfung einer Volljährigenadoption                   

Das Gericht muss im Wege einer Amtsermittlung zu der Überzeugung gelangen, dass die Adoption eines Volljährigen als Kind sittlich gerechtfertigt ist. Die Entscheidung erfolgt nach einer umfassenden Abwägung aller individuellen Umstände.

Eine solche Rechtfertigung ist zum Beispiel dann zu bejahen, wenn zwischen den Parteien bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist oder nach einer objektiven Betrachtung der bestehenden Bindungen und deren Entwicklungsmöglichkeiten das Entstehen einer solchen Bindung in Zukunft zu erwarten ist. Eine solche familienähnliche Bindung ist geprägt von einer auf Dauer angelegten Bereitschaft zur gegenseitigen Hilfe und Beistand. Ein Indiz für eine solche familiäre Bindung sei auch ein Altersunterschied, der dem einer natürlichen Abstammung ähnelt.

61 Jahre Altersunterschied sind zu groß

Die Richter stellten in dem vorliegenden Fall zwar ein gutes persönliches Verhältnis zwischen den Parteien fest, das sich durch häufigen persönlichen Kontakt bestätigen lasse. Nach Auffassung des Gerichts reiche dieses persönliche Verhältnis aber nicht aus, um eine Bindung im Sinne eines Vater-Tochter-Verhältnisses anzunehmen.

Der Adoption stehe vor allem die ungestörte, intakte Beziehung der 27-Jährigen zu ihrer leiblichen Mutter entgegen. Aus Respekt vor der Beziehung und dem Näheverhältnis zu einem leiblichen Elternteil solle es nicht zu einer „Wegadoption“ und damit ggf. zu einer Störung von bereits bestehenden Beziehungen kommen. Das Hinzutreten eines weiteren Elternteils in solchen Familienkonstellationen sei nicht angemessen und könne damit auch nicht gerechtfertigt sein.

Zudem bestehe zwischen den Parteien im vorliegenden Fall kein, der natürlichen Generationsfolge entsprechender, Altersunterschied. Vielmehr werde hier eine Generation übersprungen. Ein der natürlichen Abstammung entsprechender Altersunterschied sei aber weitere Voraussetzung einer Volljährigenadoption. Aufgrund der bestehenden Zweifel lehnten die Richter den Antrag der Beteiligten ab.

Durch Familienzuwachs das Vermögen sichern?

Unabhängig von etwaigen persönlichen Gründen, die für die Parteien einer Erwachsenenadoption ausschlaggebend sind, ergeben sich auch steuerliche Vorteile. Gerade die Adoption nahestehender Erwachsener und entfernter Verwandter kann ein effizientes Instrument der Nachlassplanung sein und eröffnet steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Besonders wirksam ist eine Adoption in Bezug auf Entlastungen bei der Erbschaftssteuer. Diese Vorteile können angesichts der unterschiedlichen Freibeträge teilweise beachtlich sein. Wird beispielsweise Vermögen an einen nicht adoptierten Neffen vererbt, bleibt dies nur bis zu einem Betrag von 20.000 Euro steuerfrei. Für darüber hinausgehende Summen fallen je nach den jeweiligen Steuersätzen 15-43 % Erbschaftssteuer an. Im Falle einer Adoption des Neffen könnte dieser hingegen, wie ein leibliches Kind, einen Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen. Die darüber hinausgehenden Steuersätze sind auch mit 7-30% deutlich geringer. Die dargestellten Grundsätze rechnen sich aber nicht nur bei nahen Angehörigen, die durch eine Adoption in den Genuss von Entlastungen bei der Erbschaftssteuer gelangen, sondern auch für familienfremde Erwachsene, die durch eine Adoption als rechtliche Kinder anerkannt werden.

Man darf also durchaus davon ausgehen, dass hinter vielen Anträgen zur Volljährigenadoption der Wunsch nach einem Steuersparmodell steckt.