Der Franchisevertrag

Erstellung, Prüfung, Beendigung - Beratung durch Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz

Der Franchisevertrag ist das Herzstück jedes Franchisesystems. In ihm definieren Franchisegeber und Franchisenehmer die zentralen Fragen ihrer Zusammenarbeit. Hierzu zählen insbesondere die Fragen nach den jeweiligen Rechten und Pflichten der Franchisepartner, der Franchisegebühr, den Folgen von Pflichtverletzungen, Fragen nach einem Wettbewerbsverbot sowie die Möglichkeiten zur Kündigung bzw. Beendigung des Franchiseverhältnisses.

Anwaltliches Beratungsspektrum zum Franchisevertrag

Unsere im Franchiserecht erfahrenen Rechtsanwälte und Fachanwälte für Handels-und Gesellschaftsrecht und gewerblichem Rechtsschutz beraten und begleiten Sie in allen Phasen des Franchiseverhältnisses, ob bei der Vertragserstellung oder der Beendigung bzw. Kündigung und selbstverständlich bei allen Fragen während des laufenden Franchiseverhältnisses.

  • Konzeption und Entwurf eines individuellen und maßgeschneiderten Franchisevertrages
  • Überprüfung bereits bestehender Franchiseverträge
  • Durchführung von Verhandlungen mit Franchisegebern oder Franchisenehmern im vorvertraglichen Stadium
  • Konzeption von Geheimhaltungsvereinbarungen, NDAs
  • Prüfung von wettbewerbsrechtlichen und kartellrechtlichen Fragestellungen im Rahmen des Franchisevertrages
  • Beratung zu und Begleitung in Konfliktsituationen zwischen den Vertragspartnern bei etwaigen Pflichtverletzungen im außergerichtlichen Bereich sowie die Führung von Franchise-Klagen
  • Beratung und Vertretung bei Beendigung bzw. Kündigung eines Franchisevertrages

Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Individuelle Gestaltung von Franchiseverträgen

Franchiseverträge regeln in ihrer Natur als Dauerschulverhältnisse und Rahmenverträge das gesamte Franchiseverhältnis. Sie müssen daher sämtliche Eventualitäten zwischen den Vertragspartnern über einen Zeitraum von vielen Jahren abdecken - von Vertragsabschluss bis zur Beendigung und Abwicklung. Da die jeweils notwendigen Klauseln immer maßgeblich vom jeweiligen Konzept abhängen, sind Franchiseverträge so vielfältig wie Franchisesysteme selbst. Ein guter Franchisevertrag ist daher immer individuell auf die Bedürfnisse des jeweiligen Systems ausgelegt. Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte unterstützen Sie an unseren Standorten in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt, Köln und Hannover sowie im gesamten Bundesgebiet bei der Erstellung oder Prüfung von Franchiseverträgen sowie bei allen weiteren Fragen des Franchiserechts. Im Folgenden soll nur ein grober Überblick über den notwendigen und typischen Inhalt von Franchiseverträgen gegeben werden.

Franchising als Vertriebssystem mit Vor- und Nachteilen

Beim Franchising gliedern sich Franchisenehmer als kleine selbstständige Unternehmen in das große System ihres Franchisegebers ein und profitieren dann von den Vorteilen unternehmensübergreifender Strukturen. Insbesondere bei Fragen der Warenbeschaffung und im Marketingbereich bietet dieses Vertriebssystem viele Vorteile. Durch höhere Abnahmemengen können die Franchisezentralen beispielsweise zu besseren Einkaufspreisen Waren beziehen und solche Vergünstigungen an ihre Franchisenehmer durchreichen. Auch Marketingkonzepte können systemübergreifend mit höherem Budget erarbeitet werden. Hierdurch kann die Präsenz einer Marke, die bei Franchisesystemen häufig im Vordergrund steht, besonders effektiv gesteigert werden.

Auch wenn Franchisenehmer von der Dominanz ihrer Zentrale profitieren, kann dieses Über-Unterordnungsverhältnis auch Nachteile mit sich bringen. So sehr ausgereifte Franchisekonzepte auch von der Kooperation zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer leben, so droht auch die Gefahr eines Machtgefälles, welches für beide Seiten Risiken bergen kann.

Um die Vorteile des Franchising zu bewahren, aber gleichzeitig den Nachteilen vorzubeugen, erfordert jedes Franchisekonzept und auch jedes einzelne Franchiseverhältnis eine sorgfältige vertragliche Regelung, in der die Rechte und Pflichten der Franchisepartner konkret und rechtssicher abgesteckt werden. Ausgangspunkt für die Vertragsgestaltung ist dabei immer die Frage, wie das Vertriebskonzept in der Praxis am Ende umgesetzt werden soll. 

Die Herausforderungen bei der Vertragsgestaltung

Eine große Herausforderung bei der Erstellung von Franchiseverträgen ist das Konglomerat von verschiedenen Rechtsquellen. Das Franchiserecht ist gesetzlich nicht geregelt, weshalb es auch an konkreten Gesetzesvorgaben zum Franchisevertrag fehlt. Vielmehr haben eine ganze Reihe von Rechtsgebieten Einfluss auf das Franchiserecht, weshalb dieses auch als Schnittmengenrecht bezeichnet wird. Hierzu zählen Aspekte des Arbeits-, Sozial- , Handels-, Gesellschafts-, Datenschutz-, Marken-, Wettbewerbs- und Kartellrechts die bei der Vertragsgestaltung beachtet werden müssen. Daneben haben sich auch in der Rechtsprechung eine Vielzahl von Grundsätzen gebildet, die es zu beachten gilt.

Als typengemischter Rahmenvertrag enthält der Franchisevertrag häufig zudem eine ganze Reihe von einzelnen "Unterverträgen", weshalb regelmäßig Vorschriften ähnlicher gesetzlich geregelter Verträge herangezogen werden. Liefert ein Franchisegeber beispielsweise in Erfüllung einer Warenlieferungspflicht aus dem Franchisevertrag schadhafte Ware an den Franchisenehmer, richten sich die Ansprüche des Franchisenehmers in der Regel nach den BGB-Vorschriften des Kaufrechts. Neben dem Kaufrecht kommen regelmäßig auch Normen des Dienst-, Miet-, und Geschäftsbesorgungsrechts zur Anwendung.

Da Franchiseverträge zumeist vom Franchisegeber gestaltet und dann dem potenziellen Franchisenehmer vorgelegt werden, handelt es sich um sogenannte Formularverträge im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, also um AGB. Damit unterliegen Franchiseverträge der AGB­-Inhaltskontrolle. Alle Klauseln sind dann dahingehend zu prüfen, ob durch sie eine der Vertragsparteien unangemessen benachteiligt wird. Ist dies der Fall, ist die Klausel unwirksam. Sind mehrere Klauseln betroffen, droht sogar die Gesamtunwirksamkeit. Besonderes Augenmerk kommt dabei der Frage zu, ob der Franchisenehmer durch den Vertrag so sehr eingeschränkt wird, dass ihm die unternehmerische Selbstständigkeit genommen wird. Dies betrifft insbesondere Klauseln zur  Bezugsbindung, dem Mindestumsatz und dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

Vorvertragliche Rücksichtnahme- und Aufklärungspflichten

Die ersten Fallstricke drohen im Franchiserecht nicht etwa ab Unterzeichnung des Franchisevertrages. Vielmehr haben sich im Franchiserecht umfangreiche vorvertragliche Pflichten entwickelt, die bereits im Stadium der Vertragsanbahnung eine Haftung begründen können. Schon im Rahmen von Vertragsverhandlungen müssen die Parteien auf die gegenseitigen Interessen Rücksicht nehmen. Verpflichtet wird hier in erster Linie der Franchisegeber. Dieser verfügt regelmäßig über einen Informationsvorsprung. Er kennt sein Geschäftsmodell und hat in der Regel neben den eigenen Erfahrungen auch Erfahrungswerte von anderen Franchisenehmern. Der Franchisenehmer hingegen hat kaum eine Möglichkeit Einblick in die Abläufe und Zahlen des potenziellen Partners zu nehmen. Er ist darauf angewiesen, vom Franchisegeber informiert und beraten zu werden. Um diese Ungleichheit auszugleichen, ist der Franchisegeber verpflichtet, den Franchisenehmer schon vor Abschluss des Vertrages umfangreich und richtig über alles zu informieren, was erforderlich ist, damit der Franchisenehmer auf einer hinreichenden Informationsgrundlage die Entscheidung für oder gegen den Eintritt in das Franchisesystem treffen kann. Verstößt der Franchisegeber hiergegen, droht ihm eine vorvertragliche Informationshaftung. Damit der Franchisegeber die notwendigen Informationen und das erforderliche Know-how beruhigt zur Verfügung stellen kann, werden Vertragsverhandlungen in der Regel von Geheimhaltungsvereinbarungen bzw. NDAs abgesichert. 

Das Widerrufsrecht des Franchisenehmers

In vielen Konstellationen stellt der Eintritt in ein Franchisesystem für den Franchisenehmer eine Existenzgründung dar. In diesen Fällen ist der Franchisenehmer regelmäßig als Verbraucher zu behandeln. Dies hat die bedeutende Konsequenz, dass ihm ab Vertragsunterzeichnung ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht. Erst mit Ablauf dieser Frist wird der bis dahin nur schwebend wirksame Vertrag endgültig rechtsverbindlich wirksam. Dieses Widerrufsrecht beginnt allerdings nur dann zu laufen, wenn der Franchisenehmer hinreichend belehrt wird. Fehlt es an einer solchen Belehrung, verlängert sich das Widerrufsrecht um ein ganzes Jahr. So lange liegt die Wirksamkeit des Vertrages dann einseitig in den Händen des Franchisenehmers. Gerade in Franchiseverhältnissen, in denen der Franchisegeber dem Franchisenehmer sensibles Know-how zur Verfügung stellt, kann dies schwerwiegende Konsequenzen haben. Franchisegeber sollten daher den Ablauf der Widerrufsfrist abwarten, bis sie das Handbuch und das gesamte Know-how übermitteln. Alternativ kann die Informationsfreigabe durch Geheimhaltungsvereinbarungen abgesichert werden. 

Gebühr, Lizenz, Laufzeit - die wichtigsten Formalien in Franchiseverträgen

Unabhängig vom jeweiligen Franchisekonzept müssen einige Inhalte in jedem Franchisevertrag geregelt sein. Neben reinen Formalien wie Vertragsbeginn und Laufzeit wird insbesondere der Rahmen des Konzeptes abgesteckt. Hierzu zählt insbesondere die genaue Bezeichnung und der Umfang der übertragenen Nutzungsrechte und Lizenzen aber auch die Festlegung der zu entrichtenden Franchisegebühr. Diese Gebühr kann in einer Einstiegsgebühr, einer monatlichen Gebühr oder einer Kombination aus beidem liegen und ist je nach Franchisekonzept individuell. Während in einigen Systemen die Zahlung einer festen monatlichen Gebühr angemessen ist, könnte in anderen Systemen eine prozentuale Beteiligung am Gewinn sachgemäßer sein. Hier sollten sich Franchisegeber bereits bei der Errichtung und Gestaltung eines Franchisekonzeptes in die Lage der Franchisenehmer hineinversetzen und deren Bedürfnisse berücksichtigen. Hohe Gebühren sind jedenfalls nicht mehr zielführend, wenn der Franchisenehmer durch sie in wirtschaftliche Not gebracht wird.

Rechte und Pflichten der Vertragspartner

Die Zurverfügungstellung von Know-how und Lizenzen sowie die Zahlung der Franchisegebühr stellt die Hauptpflicht von Franchisegeber und Franchisenehmer dar. Daneben werden den Parteien jedoch regelmäßig eine ganze Reihe von weiteren Rechten übertragen bzw. Pflichten auferlegt. Dieser Rechte- und Pflichtenkatalog hängt individuell vom jeweiligen Franchisekonzept ab. Im Rahmen von Warenfranchisesystemen kommen beispielsweise Warenbezugspflichten in Betracht, bei denen dem Franchisenehmer die Pflicht auferlegt wird, bestimmte Waren nur vom Franchisegeber oder von diesem vorgeschriebenen Lieferanten zu beziehen. Bei der Ausgestaltung der Franchisenehmer-Pflichten gilt zu beachten, dass die Grenze zur arbeitnehmerähnlichen Person bzw. zum Arbeitnehmer fließend ist. Verpflichtet ein Vertrag den Franchisenehmer derart weitreichend, dass dieser zwar rechtlich selbstständig, aber nicht mehr wirtschaftlich unabhängig und daher einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzwürdig ist, hat dies arbeits- und sozialrechtliche Konsequenzen. Im Ergebnis sind die Fragen, in denen der Franchisegeber dem Franchisenehmer starre und verbindliche Vorgaben machen kann beschränkt auf die elementaren Bausteine der Zentrale wie die Know-how Umsetzung und die Corporate Identity. 

Der Franchisegeber verpflichtet sich häufig dazu, den Franchisenehmer beim Aufbau zu unterstützen und zu beraten. Beispielsweise wird häufig vorgesehen, dass der Franchisegeber dem Franchisenehmer das notwendige Inventar liefert. Im weiteren Verlauf sind viele Franchisegeber zudem verpflichtet, regelmäßige Schulungen durchzuführen und Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch anzubieten, bei denen die Franchisenehmer gegebenenfalls wiederum zur Teilnahme verpflichtet sind. 

Folgen einer Pflichtverletzung - Vertragsstrafen, Schadensersatz, außerordentliche Kündigung

Ergänzend zu der Absteckung der jeweiligen Pflichten sollten Franchiseverträge auch bereits die Folgen etwaiger Pflichtverletzungen regeln. Ist das Kind erst in den Brunnen gefallen, ist das Verhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer oft bereits zu angespannt, um eine objektive Lösung zu finden. Um den Fortbestand der Zusammenarbeit auch im Falle von Pflichtverletzungen zu ermöglichen, sollten deren Folgen daher schon möglichst konkret feststehen. 

Hierzu sehen viele Franchiseverträge Vertragsstrafen vor, die der eine Franchisepartner dem anderen im Falle einer Pflichtverletzung zu zahlen hat. In Fällen gravierender oder wiederholter Pflichtverletzungen möchten sich die Parteien zudem häufig so schnell wie möglich vom Vertrag lösen. Da Franchiseverträge Dauerschuldverhältnisse sind, können sie nach § 314 BGB aus wichtigem Grund fristlos, also außerordentlich gekündigt werden. Um bereits im Rahmen des Franchisevertrages zu betonen, welche Pflichtverletzungen die Parteien für besonders erheblich halten, können diese als Regelbeispiele für wichtige Gründe aufgenommen werden. Von besonderer Relevanz ist zudem, dass im Vertrag bereits festgelegt wird, wie die Abwicklung des beendeten Vertrages abzulaufen hat. Da die Parteien im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund in der Regel nicht mehr besonders gut aufeinander zu sprechen sind, drohen weitere Konflikte, die durch eine geschickte Vertragsgestaltung vermieden werden können.

Ergänzend stellt sich im Falle von Pflichtverletzung häufig die Frage nach Schadensersatzansprüchen. Beispielsweise, wenn der Franchisenehmer durch ein rücksichtnahmepflichtwidriges Verhalten des Franchisegebers Einnahmeeinbußen erlitten hat. Auch wenn sich diese Fragen häufig nach den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Gesetzesvorschriften beantworten lassen, spielt die Ausgestaltung des Franchisevertrages hierbei eine wichtige Rolle. Je konkreter die jeweilige Pflicht vertraglich ausgestaltet wurde, umso klarer lässt sich auch eine Pflichtverletzung feststellen und ein etwaiger Schadensersatzanspruch begründen. Die Beratungspraxis zeigt, dass häufig gerade unsauber ausgestaltete Pflichten zu Missverständnissen zwischen den Vertragspartnern führen, welche dann in Konflikten und schlimmstenfalls in der Beendigung des Franchiseverhältnisses enden.

Lesen Sie hier noch weiterführende Informationen zur Kündigung des Franchisevertrages.

Das Wettbewerbsverbot im Franchisevertrag

Eine weitere Klausel, die in Franchiseverträgen regelmäßig enthalten ist, ist ein Wettbewerbsverbot. Hierdurch wollen Franchisegeber sich selbst, aber auch andere Franchisenehmer davor schützen, dass der Franchisenehmer ihnen Wettbewerb macht. Besonders bei der Formulierung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ist dabei Vorsicht geboten. Dieses muss - damit es wirksam ist - bestimmte Anforderungen erfüllen. Insbesondere muss die Reichweite des Wettbewerbsverbotes in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht so konkret wie möglich bestimmt werden. Zudem ist der Franchisenehmer für das faktische Berufsverbot, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für ihn darstellt, zu entschädigen. 

Sie finden hier noch weitere Informationen zum Wettbewerbsverbot in Franchiseverträgen

Mit unserem Team aus im Franchiserecht erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für gewerblichen Rechtsschutz und Handels- und Gesellschaftsrecht beraten wir Sie gerne zu Ihren Fragen rund ums Franchiserecht und den Franchisevertrag. Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular.

FAQ zum Franchisevertrag

Was ist ein Franchisevertrag?

Ein Franchisevertrag ist ein Vertrag, der die Zusammenarbeit zwischen einem Franchisegeber und einem Franchisenehmer regelt. Er enthält u.a. die Rechte und Pflichten der Franchisepartner, die Franchisegebühr, die Folgen von Pflichtverletzungen, das Wettbewerbsverbot und die Kündigungsmöglichkeiten.

Was sind die Rechtsquellen des Franchiserechts?

Das Franchiserecht ist gesetzlich nicht geregelt, sondern setzt sich aus verschiedenen Rechtsgebieten zusammen, wie z.B. dem Handels-, Gesellschafts-, Datenschutz-, Marken-, Wettbewerbs-, und Kartellrecht. Außerdem gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung zu Franchiseverträgen.

Was sind die vorvertraglichen Pflichten des Franchisegebers?

Der Franchisegeber ist verpflichtet, den Franchisenehmer vor Vertragsabschluss umfassend und richtig über das Franchisesystem zu informieren. Diese Informations- und Aufklärungspflichten können sehr weit reichen. Verstößt der Franchisegeber hiergegen, haftet er ggf. für Schäden, die dem Franchisenehmer dadurch entstehen.

Was ist eine Wettbewerbsklausel in einem Franchisevertrag?

Eine Wettbewerbsklausel ist eine Klausel, die dem Franchisenehmer verbietet, mit dem Franchisegeber oder anderen Franchisenehmern zu konkurrieren. Fehleranfällig ist insbesondere die Formulierung einer nachvertraglichen Wettbewerbsklausel, die bestimmte Anforderungen erfüllen muss, um gültig zu sein. Insbesondere muss der Umfang der Wettbewerbsklausel in Bezug auf Zeit, Ort und Inhalt so genau wie möglich bestimmt werden. Darüber hinaus muss der Franchisenehmer für das faktische Berufsverbot entschädigt werden, das eine nachvertragliche Wettbewerbsklausel für ihn darstellt (sog. Karenzentschädigung).

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