Zwei Mütter für ein Kind?
Transgender-Eltern in den Fesseln des Abstammungsrechts
Transgender-Eltern in den Fesseln des Abstammungsrechts
Ein Beitrag von Fiona Schönbohm
Dass gleichgeschlechtliche Paare Kinder adoptieren können, dürfte mittlerweile wohl auch in der Mitte der Gesellschaft angekommen sein. So kann ein Kind inzwischen durchaus zwei Mütter haben, wenn ein lesbisches Paar dieses großzieht. Doch die Mutterschaft im Rechtssinne ist davon zu unterscheiden. Dass zwei Frauen als leibliche Mutter eingetragen werden, geht so jedenfalls nach Meinung des Bundesgerichtshofes (BGH) noch lange nicht. Wieso eigentlich nicht?
Vom Mann zur Frau - aber noch nicht zur Mutter
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Vor dem höchsten deutschen Gericht hatte eine Transsexuelle darauf geklagt, als leibliche Mutter ihres Kindes eingetragen zu werden. Die Klägerin hatte sich von einem Mann in eine Frau umwandeln lassen, zuvor aber ihren Samen konservieren lassen. Ihre Partnerin ließ sich mit diesem Samen befruchten und trug das Kind aus. Das Standesamt hatte sich nach der Geburt des Kindes aber geweigert, die Klägerin als leibliche Mutter des Kindes einzutragen.
Die Richter bestätigten nun diese Entscheidung. Zwar war der Beschluss über die Feststellung der Zugehörigkeit der Klägerin zum weiblichen Geschlecht zuvor wirksam geworden. Nach den entsprechenden Vorschriften im Transsexuellengesetz (TSG) lässt eine solche Feststellung das Rechtsverhältnis zwischen der Betroffenen und ihren leiblichen Kindern aber unberührt. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch dann, wenn die Kinder erst nach der Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren werden.
Bei der Mutterschaft kennt das Familienrecht keine Kompromisse
Hintergrund dieser Entscheidung zum Familienrecht ist auch die Regelung der Mutterschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort ist festgelegt, dass die Mutter eines Kindes diejenige ist, die es geboren hat. Eine Ausnahme hiervon ist nicht vorgesehen.
Andere Rechtssysteme kennen durchaus andere Regelungsformen bezüglich der Mutterschaft. So ist etwa beim Beispiel der Leihmutterschaft nach amerikanischem Recht die genetische Mutter die leibliche Mutter des Kindes, nicht aber die Leihmutter, die sie geboren hat. Die Leihmutterschaft ist aber in Deutschland gesetzlich verboten.
Reformbedürftige Regelung der Abstammung?
Die Richter führten weiter aus, dass durch eine Samenspende allenfalls die Begründung der Vaterschaft möglich sei. Eine Vaterschaft kann nach deutschem Recht auf mehrere Arten begründet werden. Vater eines Kindes kann sein, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, aber beispielsweise auch, wer die Vaterschaft offiziell anerkennt.
So kommt es, dass die Klägerin im konkreten Fall allein als Vater des Kindes eintragungsfähig war. Dies verstoße nach Ansicht der Richter auch nicht gegen die Grundrechte der Klägerin. Denn das Kindeswohl stehe hier im Vordergrund. Das TSG stelle sicher, dass betroffenen Kindern unabhängig von der rechtlichen Geschlechtsänderung immer eine Mutter und ein Vater zugewiesen würden.
Auch wenn die strikte Regelung des deutschen Gesetzgebers zur Mutterschaft sicherlich insofern reformbedürftig ist, als dass auch die genetische Abstammung bei der Leihmutterschaft eine leibliche Mutterschaft begründen können sollte — dass aus einer Samenspende eine solche nicht begründet werden kann, erscheint vorzugswürdig. Sonst verlören die Begriffe schließlich vollkommen an Kontur. Zu einer Rechtssicherheit, auch und vor allem für die betroffenen Kinder, würde dies wohl kaum beitragen.