Wo bitte finde ich die Ausschlussfrist?
BAG-Urteil zum Verweis auf das kirchliche Arbeitsrecht
BAG-Urteil zum Verweis auf das kirchliche Arbeitsrecht
Ein Beitrag von Desiree Szitnick
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Anforderungen eines hinreichenden Nachweises auf eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist konkretisiert. Die bloße Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, die eine Ausschlussfrist enthalten, soll grundsätzlich nicht ausreichen, um eine solche nachzuweisen.
Arbeitgeber bezieht sich auf kirchliches Arbeitsrecht
Dem Urteil des BAG im Arbeitsrecht war der Streit zwischen einem Arbeitnehmer und einer katholischen Kirchengemeinde vorgelagert. Der Kläger war als Kirchendiener und Reinigungskraft bei der Kirchengemeinde beschäftigt. In dem geschlossenen Arbeitsvertrag war auf die kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) Bezug genommen worden. Diese enthält auch eine sechsmonatige Ausschlussfrist. Der Arbeitnehmer machte in der Folge Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Dieser berief sich dagegen auf die Ausschlussfrist in der KAVO.
Ausschlussfristen im Arbeitsrecht
In den meisten Arbeitsverhältnissen gelten Ausschlussfristen. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht innerhalb der Ausschlussfrist ordnungsgemäß geltend gemacht werden, erlöschen damit. Die Ausschlussfrist, die insbesondere in Arbeitsverträgen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wird, ist meist kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist und soll damit im Arbeitsverhältnis für Rechtsklarheit sorgen. Es soll insbesondere klargestellt werden, dass etwaige Ansprüche beider Seiten nicht endlos geltend gemacht werden können.
Auch auf eine solche vereinbarte Ausschlussfrist hatte sich die Kirchengemeinde berufen, da diese in der KAVO enthalten war, auf die der geschlossene Arbeitsvertrag Bezug genommen hatte.
Der Arbeitnehmer dagegen stellte die Wirksamkeit der Ausschlussfrist infrage. Hilfsweise verlangte er Schadensersatz von seinem Arbeitgeber, da ihm dieser die Ausschlussfrist nicht hinreichend nachgewiesen habe. Der Arbeitnehmer zweifelte daran, dass allein die Bezugnahme auf die KAVO für einen ausreichenden Hinweis auf die darin enthaltene Ausschlussfrist ausreiche.
In der Vorinstanz sollte der Arbeitnehmer mit seinem Begehren noch scheitern. Nun hat sich das BAG auf die Seite des Arbeitnehmers gestellt.
Keine erleichterten Nachweismöglichkeiten bei arbeitsrechtlichen Ausschlussfristen
Den ursprünglichen Anspruch des Arbeitnehmers lehnten auch die Richter am BAG ab. Ein solcher Anspruch sei bereits erloschen, da die Bezugnahme der KAVO auch deren Ausschlussfrist umfasse. Allerdings halten die Richter einen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Nachweispflicht durchaus für möglich.
Das BAG betonte, dass es sich auch bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt. Zwar gibt es die Möglichkeit, dass solche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen als „ähnliche Regelungen“ im Anwendungsbereich des Nachweisgesetzes erleichterten Nachweismöglichkeiten unterliegen. Dann könnte auch eine reine Bezugnahme ausreichen. Die Richter am BAG aber betonten allerdings, dass der Nachweis einer Ausschlussfrist bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses von einer solchen Erleichterung nicht erfasst werde.
BAG: Bezugnahme allein reicht nicht aus
Das BAG stellte damit grundlegend fest, dass eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für den Nachweis einer Ausschlussfrist nicht ausreicht (Urteil v. 30.10.2019; Az.: 6 AZR 465/18). Aber auch ein sogenannter qualifizierter Nachweis, wonach sich die Ausschlussfrist nach der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung richte, sei nach Ansicht der Richter nicht ausreichend. Grund dafür ist, dass der abschließende Katalog dieser Bestimmungen die Ausschlussfristen nicht erfasse. Im Ergebnis habe die Kirchengemeinde damit bei Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend auf die Ausschlussfrist hingewiesen.
Mangels hinreichender Feststellungen der Vorinstanz konnte das BAG aber nicht endgültig entscheiden, ob dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch auch tatsächlich zusteht. Das BAG hat den Rechtsstreit daher an die Vorinstanz zurückverwiesen, die nun Feststellungen dazu nachholen muss.