Wirklich „Bis zu 25.000 Euro mehr“ beim Immobilienverkauf?

LG Berlin zu irreführender Werbeaussage eines Online-Immobilienportals

Veröffentlicht am: 07.09.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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LG Berlin zu irreführender Werbeaussage eines Online-Immobilienportals

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Das Landgericht Berlin hat die Werbeaussage eines Online-Immobilienportals für irreführend erklärt. Mit dem Werbeslogan werde der Eindruck vermittelt, dass durch die Dienstleistung des Portals der Verkaufspreis einer Immobilie steige, ohne dass das Portal dafür hinreichende Belege anführe. Dies stellt einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar.

Aussage nicht mit Vorschriften aus dem Werberecht vereinbar

Mit dem Werbeslogan sollten mögliche Verkäufer von Immobilien angelockt werden, die Dienste des Online-Immobilienportals in Anspruch zu nehmen. Mit der Aussage „Bis zu 25.000 EUR und mehr“ wurde für einen höheren Verkaufserlös von Immobilien bei der Inanspruchnahme des Online-Portals geworben. Erst in einem Sternhinweis am unteren Ende der Webseite wurde dann genauer erläutert, dass der „Mehrwert von individuellen Faktoren, insbesondere Interessentenzahl, Immobilienwert und Maklerprovision abhängig“ ist.

Das war den Richtern am Landgericht Berlin nicht deutlich genug und damit für den Verbraucher im Ergebnis irreführende Werbung. Es entstünde durch die Werbeaussage der Eindruck, dass allein durch die Einschaltung der Dienstleistung der Website ein höherer Erlös beim Verkauf einer Immobilie erzielt werden könne. Dafür gebe es aber nach Ansicht des Gerichts keine nachhaltigen Belege.

Wettbewerbswidrige Aussage führt zur Täuschung der Verbraucher

Nach Ansicht des Gerichtes sei nicht belegt worden, dass durch die Einschaltung des Dienstes der Verkaufspreis einer Immobilie tatsächlich steige. Der Betreiber hatte angegeben, dass durch die Verhandlung mit bis zu drei vermittelten Maklern das Erzielen eines marktgerechten Verkaufspreises erleichtert werde und zudem eine Senkung der Kosten eintrete. Die Einholung von drei Angeboten verschiedener Makler, was das Online-Portal nach Ansicht des Gerichtes unstreitig auch gewährleiste, führe aber dennoch nicht automatisch zu einem höheren Verkaufserlöses.

Ein Makler sei grundsätzlich bestrebt, einen angemessenen Marktpreis zu erzielen. Allein durch das wesentlich höhere Ansetzen des Verkaufspreises werde aber nicht automatisch auch am Ende ein solch höherer erzielt –vielmehr kann es passieren, dass keine oder weniger Interessenten sich angesprochen fühlen. Dass neben der Maklertätigkeit vor allem auch individuelle Faktoren der Immobilie bei dem erzielten Erlös eine Rolle spielen, hatte das Online-Portal in seinen Sternhinweis schließlich selbst erkannt.

Auch, dass allein durch die Vermittlungstätigkeit des Portals ein Preiswettbewerb gefördert werde, sei nach Ansicht des Gerichtes nicht stichhaltig bewiesen worden.

Belege für Verkaufserfolge fehlen

Somit sei im Ergebnis mit der Aussage „bis zu 25.000 Euro mehr“ ein unrichtiges Bild von dem Wert der Dienstleistungen entstanden. Die Aussage ist irreführend, solange das Portal nicht tatsächlich belegen könne, dass eine solche Steigerung des Verkaufspreises eintrete.

Auch durch den relativierenden Sternhinweis werde dieser Eindruck für den Verbraucher nicht korrigiert. Zum einen enthält er nach Ansicht des Gerichtes lediglich Selbstverständlichkeiten und zum anderen kann er in formaler Hinsicht nicht zu einer Entkräftung der irreführenden Werbeaussage beitragen. Der Sternhinweis befand sich am unteren Rand der Internetseite und war von der Schriftgröße und Farbe unscheinbar. Schon deshalb kann nicht erwartet werden, dass der Verbraucher den Hinweis hinreichend deutlich wahrgenommen hat und somit die irreführende Wirkung der Werbeaussage korrigiert wurde.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig eine rechtliche Beratung im Internetrecht, insbesondere im Bereich des Werberechts, ist, um Abmahnungen und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.