Mitarbeiterbeteiligung durch Beteiligungsgesellschaft
Wer haftet bei indirekter Mitarbeiterbeteiligung?
Urteil zur Frage: Wer haftet bei der indirekten Mitarbeiterbeteiligung durch eine Beteiligungsgesellschaft?
Mitarbeiterbeteiligungen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, insbesondere für Mitarbeiter von Startups. Gute Gründe sind zum einen der auch durch Studien belegte hohe Motivationsfaktor von Mitarbeiterbeteiligungen. Gerade in jungen Unternehmen können viele Arbeitskräfte, insbesondere Führungskräfte, überhaupt erst durch Zusage einer Mitarbeiterbeteiligung gewonnen werden. Dazu kommt die Möglichkeit der langfristigen Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen. Auch unter Finanzierungsgesichtspunkten können Mitarbeiterbeteiligungen für Arbeitgeber attraktiv sein.
Direkte vs. indirekte Mitarbeiterbeteiligung
Direkte Mitarbeiterbeteiligungen, z.B. in Form von Aktien sind nicht unüblich. Seitens des Unternehmers bzw. Arbeitgebers ist es aber oftmals gewollt, dass Mitarbeiterbeteiligungen nicht zu echten Gesellschafterrechten der Arbeitnehmer führen.
Solche indierekten Mitarbeiterbeteiligung sind z.B. eine Stille Beteiligung oder auch gerade bei GmbHs und Startups die sog. Virtuelle Beteiligungen, bei denen die Mitarbeiter lediglich im Fall eines Unternehmensverkaufs, dem sogenannten Exit, am Verkaufserlös beteiligt werden.
Bündelung von Rechten durch Beteiligungsgesellschaft
Eine besondere Form ist dabei die Mitarbeiterbeteiligung in Form einer Beteiligungsgesellschaft. Hier ist der Mitarbeiter selbst nur indirekt am Unternehmen seines Arbeitgebers beteiligt, indem er direkt Gesellschafter einer Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft wird. Die Beteiligungsgesellschaft ist ihrerseits am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt.
Ein wesentlicher Vorteil für den Arbeitgeber ist hierbei die Bündelung der Gesellschafterrechte der Arbeitnehmer in der Form, dass der Arbeitgeber nur die Beteiligungsgesellschaft als formellen Ansprechpartner hat.
Neues Urteil zur Beteiligungsgesellschaft
Über den Fall einer Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft hat jüngst das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 10.11.2021 (Az. 10 AZR 696/19), entschieden und dabei wichtige Aussagen zur Abgrenzung zwischen der arbeitsrechtlichen und der gesellschaftsrechtlichen Ebene gemacht.
Im entschiedenen Fall hatte die beklagte Arbeitgeberin, ein Bauunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, ihren Mitarbeitern sogenannte Beteiligungsprämien zugesagt, die abhängig von der Betriebszugehörigkeit im Unternehmen waren. Die Zusage war verbunden mit der Verpflichtung, dass die begünstigten Arbeitnehmer die Prämien als Einlage in eine als GbR organisierte Beteiligungsgesellschaft einbringen mussten.
Diese Beteiligungsgesellschaft war dann ihrerseits in Form einer Stillen Beteiligung am Unternehmen der Arbeitgeberin beteiligt. Die Arbeitgeberin war verpflichtet, die Beteiligungsgesellschaft mit den erforderlichen finanziellen Mitteln zur Erfüllung der Gewinnansprüche der Mitarbeiter auszustatten.
Notwendig: Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht in Ausgleich bringen
Auslöser des Streits im entschiedenen Fall war eine Betriebsvereinbarung bei der Arbeitgeberin, wonach Mitarbeiter die in einem Kalenderjahr nicht mindestens sieben Monate gearbeitet hatten, keinen Anspruch auf Gewinnbeteiligung aus der Stillen Gesellschaft haben sollten. Der langzeiterkrankte Kläger hielt diese Regelung für unwirksam und machte seine Gewinnansprüche für das Jahr 2016 gerichtlich gegen die Arbeitgeberin geltend.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Vorinstanzen zwar im Ergebnis bestätigt, aber nicht hinsichtlich der Begründung. Anders als die Vorinstanzen hielt das Bundesarbeitsgericht die Betriebsvereinbarung, welche die Gewinnbeteiligung an eine gewisse Arbeitsleistung im Jahr knüpfte, für unwirksam. Dennoch hat es einen Gewinnanspruch des Klägers jedenfalls auf der arbeitsrechtlichen Schiene abgelehnt. Letztendlich hatte der Kläger seine Klage hier gegen den falschen Gegner gerichtet.
Ansprüche gegen die Beteiligungsgesellschaft durchsetzen
Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger arbeitsrechtlich nur die abhängig von der Betriebszugehörigkeit gewährte Prämie zustand, welche wiederum in die Beteiligungsgesellschaft als Einlage eingebracht werden musste. Diese Verpflichtungen hatte die Arbeitgeberin durchweg erfüllt. Zur Erfüllung etwaiger Gewinnbeteiligungsansprüche war sie hingegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet.
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Ansprüche der Mitarbeiter bei indirekten Mitarbeiterbeteiligungen, die über eine Beteiligungsgesellschaft vermittelt werden, Ansprüche gesellschaftsrechtlicher Natur sind und nicht gegen die Arbeitgeberin, sondern gegen die Beteiligungsgesellschaft zu richten wären. Hier hätte der Kläger also gegen die Beteiligungs-GbR klagen müssen, wobei sich die Folgefrage stellt, ob er eine solche Klage überhaupt vor dem Arbeitsgericht hätte führen können oder ob hierfür das Landgericht zuständig gewesen wäre. In dem zweistufigen Modell der indirekten Mitarbeiterbeteiligung, bei der die Beteiligungsgesellschaft zwischen die Vertragsparteien des Arbeitsverhältnisses geschaltet ist, handelt es sich nämlich nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche.
Konsequenzen für die praktische Gestaltung von Mitarbeiterbeteiligungen
Der entschiedene Fall zeigt einmal mehr die prozessualen Fallstricke an den Schnittstellen zwischen Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht, wie sie z.B. auch bei der gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen von (ehemaligen) Geschäftsführern gegen ihre Kündigung bestehen.
Schon bei der Ausgestaltung von Mitarbeiterbeteiligungen sollte dies entsprechend beachtet werden. Der Attraktivität von Mitarbeiterbeteiligungen insgesamt dürfte die zitierte Entscheidung aber kaum einen Abbruch tun.