Welche Forderungen gehören zum Verwaltungsvermögen?
Keine Schenkungssteuer aufgrund geleisteter Anzahlungen
Keine Schenkungssteuer aufgrund geleisteter Anzahlungen
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernfried Rose
Bei der Schenkung von Unternehmen bzw. Betriebsvermögen gewährt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) umfassende Steuervergünstigungen. Diese hängen jedoch unter anderem vom Anteil des sogenannten Verwaltungsvermögens ab. Ob und wie eine auf Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens geleistete Anzahlung dabei eine Rolle spielt, hat kürzlich das Finanzgericht Münster entschieden (FG Münster, Urteil vom 22.10.2020 – 3 K 2699/17 F).
Schenkung eines GmbH-Anteils innerhalb der Familie
In dem Fall hatte ein Gesellschafter seinem Sohn einen GmbH-Geschäftsanteil geschenkt. Die GmbH war an weiteren Kapitalgesellschaften beteiligt. Eine dieser Gesellschaften hatte zum schenkungsteuerlichen Bewertungsstichtag Anzahlung in Höhe von ca. 3,8 Millionen Euro geleistet. Überwiegen sollte damit ein Verwaltungsneubau finanziert werden.
Nach Abgabe der Schenkungssteuererklärung bezog das Finanzamt die genannte Anzahlung in die Ermittlung des Verwaltungsvermögens ein und kam so auf eine Quote in Höhe von 17,76%. Die GmbH legte Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und argumentierte, dass nur auf Geld gerichtete Forderungen einzubeziehen sein, nicht jedoch geleistete Anzahlungen. Die Verwaltungsvermögens-Quote betrage demnach nur etwa 4,5%.
„Andere Forderungen“ sind stets auf Geld gerichtet
Der Steuerstreit landete vor dem Finanzgericht, welches der klagenden GmbH recht gab. Die geleisteten Anzahlungen seien kein schädliches Verwaltungsvermögen, da sie keine „anderen Forderungen“ im Sinne von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbSG (in der zur Zeit der Schenkung geltenden Fassung) darstelle. Darunter seien nur auf Geld gerichtete Forderungen zu verstehen. Hierfür spreche ein Vergleich mit den übrigen im Gesetz genannten Vermögensposten, wie Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben und Geldforderungen. Dies sei bei der Festsetzung der Schenkungssteuer zu berücksichtigen.
Schenkung von „Cash-Gesellschaften“ sollte verhindert werden
Für dieses Ergebnis spreche auch die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Regelung sollte nämlich insbesondere sogenannte „Cash-Gesellschaften“ verhindern. Wer lediglich liquides Privatvermögen in eine eigens gegründete Kapitalgesellschaft einbringt, um diese dann steuerfrei als Betriebsvermögen zu verschenken, sollte bei der Schenkungssteuer nicht privilegiert werden.
Diese Abgrenzung zwischen „echtem“ Betriebsvermögen und steuerlich nicht förderungswürdigen Assets prägt den ganzen Bereich der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer für Unternehmen.