Wegfall der Wegzugsbesteuerung bei Rückkehrabsicht?

Keine Steuervergünstigungen für gescheiterte Auswanderer

Veröffentlicht am: 05.12.2019
Qualifikation: Rechtsanwalt in Hamburg
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Ein Umzug ins Ausland hat stets auch steuerliche Auswirkungen. Das gilt insbesondere für Unternehmer mit GmbH-Geschäftsanteilen im Privatvermögen. Die Regelungen des Außensteuergesetzes sorgen dann dafür, dass etwaige stille Reserven aufgedeckt werden und zu versteuern sind – auch ohne Veräußerung der Anteile. Wegzugsbesteuerung nennt sich dieses Phänomen im Steuerrecht. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Wegzugsbesteuerung  bei einer späteren Rückkehr nach Deutschland nachträglich entfällt, hatte kürzlich das Finanzgericht (FG) Münster zu entscheiden.

Einmal Dubai und zurück

In der Entscheidung (Urteil vom 31.10.2019 - 1 K 3448/17 E) ging es um einen Gesellschafter mehrerer Kapitalgesellschaften, der seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt von Deutschland nach Dubai verlegte. Nach zwei Jahren in den Vereinigten Arabischen Emiraten machte er aber seine deutsche Heimat wieder zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Bei der Ermittlung der Einkommensteuer berücksichtigte das Finanzamt für das Jahr des Umzugs nach Dubai Veräußerungsgewinne im Rahmen der Wegzugsbesteuerung.

Der heimgekehrte Steuerbürger legte Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Schließlich rechtfertige der Rückzug nach Deutschland doch,  dass die Wegzugsbesteuerung nachträglich entfalle. Die Finanzverwaltung sah dies anders. Der Steuerpflichtige habe nämlich seinen Rückkehrwillen dem Finanzamt bei seinem Wegzug nicht angezeigt.

Gericht kann ursprünglichen Rückkehrwillen nicht erkennen

Der Steuerstreit landete beim Finanzgericht Münster. Auch die Richter dort konnten dem Steuerpflichtigen nicht helfen. Zwar sei der Steuerpflichtige nicht verpflichtet gewesen, bereits im Zeitpunkt des Wegzugs dem Finanzamt gegenüber seine Rückkehrabsicht anzuzeigen, so dass der Nachweis der Rückkehrabsicht auch bei der Rückkehr noch geführt werden könne. Die Rückkehrabsicht müsse aber schon im Zeitpunkt des Wegzuges subjektiv vorgelegen haben. Jedoch sei es ihm nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er bereits im Zeitpunkt seines Wegzugs den Willen gehabt habe, später wieder in der Heimat ansässig zu werden. Die entsprechende Vorschrift im Außensteuergesetz sehe ein Entfallen der Wegzugsbesteuerung nur dann vor, wenn der Betroffene innerhalb von fünf Jahren wieder unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig wird und die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht nur auf vorübergehender Abwesenheit beruhe.

Diese Voraussetzungen, so das Finanzgericht Münster seien bei gescheiterten bzw. abgebrochenen Auswanderungen nicht gegeben. Die notwendige Absicht zur Rückkehr müsse zwar nicht  bereits beim Wegzug dem Finanzamt angezeigt, dann aber doch zumindest bei der Heimkehr glaubhaft gemacht werden.

Steuerliche Stolperfallen für Auswanderer

Der Fall zeigt anschaulich: Sie müssen Ihren Steuerberater zwar nicht mit ins Ausland nehmen, aber zumindest einmal besuchen bevor Sie auswandern. Zunächst einmal sollte geprüft werden, ob überhaupt eine Wegzugsbesteuerung droht. Das kann nicht nur GmbH-Anteilseigner treffen, sondern auch Gesellschafter von Personengesellschaften wie einer KG bzw. GmbH & Co. KG oder einer GbR.  

Wendet das Finanzamt die Spielregeln der Wegzugsbesteuerung an, unterstellt es schlicht, die Anteile am Unternehmen seien zum normalen Verkehrswert veräußert worden und setzt Einkommensteuer auf der Basis dieses fiktiven Gewinns fest.

Weitere wichtige Komponenten im Rahmen der Wegzugsbesteuerung sind etwa das Auswanderungsland (EU oder Drittstaat), etwaige Doppelbesteuerungsabkommen, Fragen der Unternehmensbewertung und natürlich die sonstige persönliche Steuersituation des Wegziehenden.

Wer trotz oder gerade wegen der steuerlichen Folgen dann immer noch wild entschlossen ist, Hamburg, Berlin, München oder Frankfurt gegen Dubai oder Singapur einzutauschen, sollte – so zeigt der hier geschilderte Fall – zumindest kurz über die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr nachdenken. Vielleicht verträgt man die Hitze doch nicht so gut und es kommt zu einem frühzeitigen Wiedersehen mit den deutschen Steuerbehörden.