Vorsteuerabzug in der Funktionsholding
Für als Gesellschafterbeitrag erbrachte Leistungen
Das Finanzgericht Niedersachsen hat ein für den Steuerpflichtigen sehr positives Urteil zum Vorsteuerabzug für Leistungen, die als Gesellschafterbeitrag durch eine Funktionsholding erbracht werden, erlassen.
Gleichzeitig wird aus dem Urteil eine tolle steuerrechtliche Gestaltungsvorlage zum umsatzsteuerfreien Errichten von Immobilien deutlich. Revision gegen das Urteil des Finanzgericht Niedersachsen beim Bundesgerichtshof ist allerdings eingelegt.
Die Klägerin ist eine GmbH deren Tätigkeit der Ankauf, die Verwaltung und die Verwertung von eigenem Grundbesitz, sowie die Projektierung, Sanierung und Erstellung von Bauvorhaben aller Art ist. Diese GmbH beteiligt sich als Kommanditistin an zweiImmobilienprojektgesellschaften.
Diese zwei Immobilien-KGs sollten Gebäude errichten und veräußern. Die Gebäude sollten überwiegend aus einzelnen Wohnungen bestehen, Gewerbeflächen waren nur in geringem Umfang geplant. Bei solchen Veräußerungen wird – anders als bei Immobilien die später unternehmerisch genutzt werden – im Kaufvertrag nie zur Umsatzsteuer optiert. Ansonsten wäre der Kaufpreis für die Wohnung zusätzlich mit Umsatzsteuer belastet. Gleichzeitig kann auch der Veräußerer keine Vorsteuer aus seinen Baukosten beim Finanzamt ziehen.
GmbH erfüllt Anforderungen an eine Funktionsholding
Die Klägerin vereinbarte mit den beiden Immobilien-KGs, dass sie als Gesellschafterbeitrag unentgeltliche (nicht umsatzsteuerbare) Dienstleistungen für die von der Immobilienprojektgesellschaft jeweils erworbenen Grundstücke zu erbringen hatte. Hierzu zählten unter anderem Architektenleistungen, statische Berechnung und Generalunternehmer-Dienstleistung. Der Wert dieser Dienstleistungen sollte etwa 600.000 Euro betragen. Zusätzlich vereinbarte die Klägerin mit den jeweiligen KGs, dass sie entgeltlich Dienstleistungen und Geschäftsführerleistungen wie Materialeinkauf, Aufstellung der Jahresabschlüsse sowie die Erstellung der Steuererklärung und die Kommunikation mit dem Finanzamt übernimmt. Damit erfüllt die Klägerin die Anforderungen an eine Funktionsholding. Der weitere Gesellschafter der Projektgesellschaften sollte als Gesellschafterbeitrag ein Aufgeld von 600.000 Euro erbringen.
Finanzamt streicht der Funktionsholding den Vorsteuerabzug
Die von den Immobilien-KGs errichteten Wohnungen veräußerte diese ohne in den notariellen Kaufverträgen zur Umsatzsteuer zu optieren. Das für die Funktionsholding zuständige Finanzamt strich den Vorsteuerabzug aus allen Rechnungen für Leistungen die die Klägerin für die unentgeltlichen Gesellschafterbeiträge gegenüber den Immobilienprojekt-KGs verwendet hatte. Diese gestrichen Vorsteuern resultierten zu nicht unwesentlichen Anteilen aus Bauleistungen die die Funktionsholding eingekauft hatte um ihre Gesellschafterbeiträge gegenüber den Projektgesellschaften zu erbringen.
Der Funktionsholding steht grundsätzlich der Vorsteuerabzug aus Leistungen, die sie gegenüber ihren Beteiligungsgesellschaften für deren Verwaltung entgeltlich erbracht hat zu. Wie aber sieht es mit den Leistungen aus die als Gesellschafterbeitrag gegenüber den Beteiligungsgesellschaften erbracht werden?
Aktive Beteiligungsverwaltung berechtigt zu Vorsteuerabzug
Das Finanzgericht ordnete die Erbringung von Sachleistungen als Gesellschafterbeitrag der aktiven Beteiligungsverwaltung zu, welche damit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es bezog sich dabei auch auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen es um Vorsteuerabzug einer Funktionsholding im Zusammenhang mit der Finanzierung/Aktienemission ging.
Das Finanzgericht ging auch auf die Frage ein, ob nicht eine systemwidrige Begünstigung der Klägerin oder gar Gestaltungsmissbrauch vorlag und verneinte beides.
Im Ergebnis hat der bloße „Umweg“ des Einkaufs der Bauleistungen über die Funktionsholding zu einem vollen Vorsteuerabzug bei den Baukosten geführt, obwohl die Projektgesellschaften die Wohnungen umsatzsteuerfrei veräußerten. Damit waren die Gestehungskosten um 19% niedriger.