Verjährung von Pflichtteilsansprüchen
Unkenntnis von Nachlassumfang hindert nicht den Verjährungseintritt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/12) zum Verjährungsbeginn von Pflichtteilsansprüchen Stellung genommen.
Für den Beginn der Verjährungsfrist - so der BGH - komme es nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der Zusammensetzung und Werthaltigkeit des Nachlasses an. Die Frist für die 3-jährige Verjährung beginner nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfahre.
In dem zu entscheidenden Sachverhalt erfuhren sowohl der testamentarische Alleinerbe als auch der Pflichtteilsberechtigte erst nach Abschluss einer pflichtteilsrechtlichen Auseinandersetzung von einem bis dahin nicht bekannten Grundstück im Eigentum des Erblassers. Während der Pflichtteilsberechtigte die Auffassung vertrat, ihm stehe ein Pflichtteilsanspruch in Höhe seiner Pflichtteilsquote am Grundstück zu, berief sich der testamentarische Erbe auf die Verjährung.
In der Rechtsliteratur wird zum Teil die Ansicht vertreten, die Verjährungsfrist im Pflichtteilsrecht beginne bei nachträglich auftauchenden Nachlassobjekten erst mit Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von diesem Nachlasswert. Der BGH lehnt diese Auffassung jedoch ab und bekräftigte seine Rechtsprechung mit der aktuellen Entscheidung.
Hintergrund
Die dreijährige Verjährung der Pflichtteilsansprüche ist eine der wichtigsten Verjährungsfristen im Erbrecht. Wer enterbt bzw. auf den Pflichtteil gesetzt wurde oder einfach nur zu wenig aus dem Nachlass erhält, weiß oft nicht, welche Ansprüche er hat. Auch Rechtsanwälte ohne Spezialisierung und nennenswerte Erfahrung im Erbrecht versäumen es nicht selten, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen, weil sie den Sachverhalt nicht entsprechend aufklären und würdigen. Dies gilt insbesondere für lebzeitige Schenkungen, die Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen können.